RRB Nr. 1434/2011
Gemeindewesen, Schulgemeinde WiesendangenBertschikon, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
November 30, 2011German3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. November 2011
1434. Gemeindeordnung (Schulgemeinde Wiesendangen-Bertschikon)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Bertschikon und der Schulgemeinde Wiesendangen haben am 28. November 2010 dem Vertrag über die Bildung der Schulgemeinde Wiesendangen-Bert- schikon aus der Schulgemeinde Wiesendangen und dem Schulwesen der Politischen Gemeinde Bertschikon zugestimmt. Der Vertrag sieht vor, dass die neue Schulgemeinde Wiesendangen-Bertschikon die Auf- gaben der Volksschule für die Politischen Gemeinden Wiesendangen und Bertschikon ab dem 1. Januar 2012 gemeinsam erfüllt. Der Vertrag wurde am 2. März 2011 vom Regierungsrat genehmigt (RRB Nr. 218/ 2011). Der Vertrag regelt auch das Vorgehen bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Gemeindeordnung der neuen Schulgemeinde.
3. Die Stimmberechtigten der neuen Schulgemeinde Wiesendangen- Bertschikon haben am 15. Mai 2011 an der Urne der neuen Gemeinde- ordnung zugestimmt. Der Bezirksrat Winterthur hat die Rechtskraft dieses Beschlusses bestätigt.
4. Die Gemeindeordnung der neuen Schulgemeinde Wiesendangen- Bertschikon regelt den Bestand und die Organisation der Gemeinde und bestimmt die Befugnisse ihrer Organe in Übereinstimmung mit dem Gemeindegesetz, dem Gesetz über die politischen Rechte und dem Volksschulgesetz. Lediglich eine Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: In Art. 17 Ziff. 3 heisst es bei der Regelung der Finanzbefugnisse, dass die Ge- meindeversammlung zuständig sei für Zusatzkredite für die Erhöhung von jährlich wiederkehrenden Ausgaben von CHF 100 000. Aus dem systematischen Zusammenhang ergibt sich, dass es bis CHF 100 000
heissen muss. Es handelt sich hier offensichtlich um ein redaktionelles Versehen, das im Rahmen der nächsten Revision der Gemeindeord- nung zu bereinigen ist. Im Übrigen gibt die Schulgemeindeordnung zu keinen Bemerkungen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Bildungsdirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Schulgemeinde Wiesendan- gen-Bertschikon am 15. Mai 2011 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung genehmigt.
II. Mitteilung an die Schulpflege der Schulgemeinde Wiesendangen, Seelackerstrasse 10, 8542 Wiesendangen, den Gemeinderat Wiesen- dangen, Schulstrasse 20, 8542 Wiesendangen, die Schulpflege und den Gemeinderat der Politischen Gemeinde Bertschikon, Kantonsstrasse 3, 8543 Bertschikon, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Win- terthur, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi