Förderung energetischer Massnahmen an der Gebäudehülle, Gesuchsprüfung, Ausgabenbewilligung, Vergabe
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. November 2022
1434. Förderung energetischer Massnahmen an der Gebäudehülle, Gesuchsprüfung (Ausgabenbewilligung und Vergabe)
Erwägungen
A. Ausgangslage Der Kanton richtet im Rahmen seines Förderprogramms Energie u. a. Subventionen an die energetische Verbesserung der Gebäudehülle aus (vgl. Kantonsratsbeschluss vom 30. März 2020 über einen Rahmenkre- dit 2020–2023 für Subventionen gestützt auf § 16 des Energiegesetzes [Vorlage 5583]). Wegen der grossen Anzahl an Gesuchen muss deren materielle Prüfung Dritten übertragen werden. Mit RRB Nr. 1014/2016 wurde die materielle Gesuchsprüfung für Fr. 330 pro Gesuch an die Effienergie AG, Zürich, vergeben. Die Kantone Aargau, Glarus, Luzern und Zürich bildeten unter Fe- derführung des Kantons Zürich Anfang 2022 erneut eine Submissions- gemeinschaft, um die Prüfung von Fördergesuchen für die Dauer von zwei Jahren zu vergeben. Der Auftrag erstreckt sich ab 2023 auf eine Laufzeit von zwei Jahren, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um längstens drei weitere Jahre (einseitige Option). Die Vergabestelle ent- scheidet über die Möglichkeit zur Verlängerung des Auftrags um längs- tens drei Jahre (Zeitraum 2025 bis 2027). Die Ausschreibung im offenen Verfahren im Staatsvertragsbereich gemäss Government Procurement Agreement (GPA) erfolgte am 29. April 2022 auf simap.ch. Nach der Ver- gabe durch den Kanton Zürich werden die Verträge für die Gesuchsprü- fung zwischen der Anbieterin und den Kantonen jeweils bilateral abge- schlossen werden. Fünf Angebote von Fr. 149 bis Fr. 540 pro Gesuch sind fristgerecht ein- gereicht worden. Anhand der Prüfung der Zuschlagskriterien sind die Leistungen an die Effienergie AG, Zürich, zu vergeben. In die Bewer- tung flossen die Qualifikation und Erfahrung des Personals mit 40%, das Preisangebot mit 30% und die Qualität der Projekteingabe mit 30% ein. Die Effienergie AG erhält den Zuschlag insbesondere aufgrund der besten Bewertung bei der Qualifikation und Erfahrung des Personals und der Qualität der Projekteingabe.
B. Kosten Die Kosten für die externe Prüfung von geschätzten 1300 Gesuchen pro Jahr und Fr. 180 pro Gesuch belaufen sich auf jährlich rund Fr. 234 000 (ohne MWSt). Gesamthaft betragen die geschätzten Kosten Fr. 1 260 000 (einschliesslich 7,7% MWSt). Aufgrund der schwierig abschätzbaren Anzahl Gesuche und möglicher Teuerungsanpassungen ist in der Ver- gabesumme eine Reserve von Fr. 140 000 vorgesehen. Dies ergibt einen jährlichen Betrag von Fr. 280 000. Der Betrag geht zulasten der Erfolgs- rechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Zusätzliche Kosten sind dem Kanton Zürich als federführende Stelle im Submissionsverfahren nicht entstanden, da er das Verfahren auch ohne Beteiligung anderer Kantone hätte durchführen müssen.
C. Finanzierung Gemäss Art. 34 Abs. 1 des CO 2 -Gesetzes vom 23. Dezember 2011 (SR 641.71) wird ein Drittel des Ertrags aus der CO2 -Abgabe auf Brenn- stoffen, höchstens aber 450 Mio. Franken pro Jahr, für Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2 -Emissionen bei Gebäuden verwen- det. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Kantonen Globalbeiträge für beitragsberechtigte Fördermassnahmen im Gebäudebereich. Die För- derung der energetischen Verbesserung der Gebäudehülle im Rahmen des kantonalen Förderprogramms gehört zu diesen beitragsberechtigten Massnahmen. Der Bund entschädigt den Aufwand der Kantone für den Vollzug der globalbeitragsberechtigten Fördermassnahmen mit einem Vollzugskostenbeitrag von 5% der ausgerichteten Globalbeiträge. Die erwarteten Bundesbeiträge sind einschliesslich Vollzugskosten im Be- schluss des Kantonsrates über die Bewilligung eines Rahmenkredits 2020–2023 für Subventionen gestützt auf § 16 des Energiegesetzes (Vor- lage 5583) im Sinne eines Bruttokredits eingerechnet. Der Kanton erhält bei einem erwarteten jährlichen Globalbeitrag von Fr. 46 000 000 ent- sprechend Fr. 2 300 000 pro Jahr Vollzugskostenbeiträge. Die zu erwar- tenden Kosten für die Gesuchsprüfung werden deshalb vollumfänglich von der Vollzugskostenrückerstattung gedeckt. Gemäss § 16 des Energiegesetzes (LS 730.1) kann der Kanton die Ener- gieplanung, Massnahmen und Pilotprojekte zur rationellen Energie- nutzung und zur Nutzung von Abwärme und erneuerbaren Energien, die Ausarbeitung von Unterlagen für die Energieversorgung sowie die Information, die Beratung und die berufliche Weiterbildung auf den Ge- bieten der Energieversorgung und -nutzung fördern (Abs. 1). Der Kan- tonsrat bewilligt hierfür mindestens alle vier Jahre einen Rahmenkredit, aus dem der Regierungsrat oder die zuständige Direktion Subventionen gewähren kann (Abs. 2). Die Vollzugskostenbeiträge für die Folgejahre
ab 2024 werden im Rahmenkredit 2024–2027 eingerechnet, welcher der- zeit noch in Vorbereitung ist. Die Vergabe ab 2024 erfolgt deshalb unter dem Vorbehalt einer rechtskräftigen Ausgabenbewilligung. Im Budgetentwurf 2023 und im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2023–2026 sind jährlich Fr. 300 000 im Aufwand der Erfolgsrechnung eingestellt. Die für 2027 notwendigen Beträge werden im jeweiligen KEF einzustellen sein (saldoneutral).
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Aus dem Rahmenkredit 2020–2023 für Subventionen gestützt auf § 16 des Energiegesetzes gemäss Kantonsratsbeschluss vom 30. März 2020 (Vorlage 5583) wird für die Prüfung von Gesuchen für energetische Massnahmen an der Gebäudehülle vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 ein Teilbetrag von Fr. 280 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leis- tungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, frei- gegeben.
II. Die materielle Gesuchsprüfung im Rahmen der energetischen Förderung wird für 2023 bis 2027 gemäss Angebot vom 2. Juni 2022 zu Fr. 180 pro Gesuch an die Effienergie AG, Zürich, vergeben. Die Ver- gabe ab 2024 erfolgt unter dem Vorbehalt der Ausgabenbewilligung. Die Vergabesumme über längstens fünf Jahre ist abhängig von der An- zahl geprüfter Gesuche und beträgt höchstens Fr. 1 400 000.
III. Dieser Beschluss ist bis zur Veröffentlichung des Zuschlags auf simap.ch nicht öffentlich.
IV. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli