RRB Nr. 144/2015
Kantonale Volksabstimmung vom 14. Juni 2015, Anordnung
February 25, 2015German2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Februar 2015
144. Beschluss des Regierungsrates über die Anordnung der kantonalen Volksabstimmung vom 14. Juni 2015
Dispositiv
Der Regierungsrat beschliesst: I. Die kantonale Volksabstimmung über die Vorlagen
1.
Verfassung des Kantons Zürich (Änderung vom 8. September 2014; obligatorisches Referendum für Gebühren) (ABl 2014-09-19)
2.
Gemeindegesetz (GG) (Änderung vom 8. September 2014; Gebührenkatalog) (ABl 2014-09-19)
3.
Kantonale Volksinitiative: Keine Härtefallkommission für abgewiesene Asylsuchende und Personen mit ungeregeltem Aufenthaltsstatus (ABl 2013-01-18) wird auf Sonntag, den 14. Juni 2015, angesetzt. II. Den Stimmberechtigten werden die nachstehenden Fragen zur Beantwortung mit Ja oder Nein vorgelegt: Stimmzettel 1 Stimmen Sie folgender Vorlage zu? Verfassung des Kantons Zürich (Änderung vom 8. September 2014; obligatorisches Referendum für Gebühren) Stimmzettel 2 Stimmen Sie folgender Vorlage zu? Gemeindegesetz (GG) (Änderung vom 8. September 2014; Gebührenkatalog) Stimmzettel 3 Stimmen Sie folgender Vorlage zu? Kantonale Volksinitiative: Keine Härtefallkommission für abgewiesene Asylsuchende und Personen mit ungeregeltem Aufenthaltsstatus
III. Die Wahlbüros übermitteln die Abstimmungsergebnisse am Ab- stimmungstag ab 10.00 Uhr bis spätestens 15.30 Uhr dem kantonalen Ab- stimmungsbüro mit der Wahl- und Abstimmungssoftware WABSTI II. IV. Das Statistische Amt wird beauftragt, diesen Beschluss in beson- deren Abzügen den Präsidentinnen und Präsidenten der Stadt- und Ge- meinderäte als Vorstehende der Wahlbüros mitzuteilen. V. Gegen diesen Beschluss kann innert fünf Tagen nach seiner Veröf- fentlichung im Amtsblatt schriftlich Einsprache beim Regierungsrat er- hoben werden (§ 10d Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959). VI. Veröffentlichung im Amtsblatt. VII. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, das Statisti- sche Amt als kantonales Abstimmungsbüro sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli