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RRB Nr. 1476/2011

Jugendheim Schenkung Dapples, Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung

December 7, 2011German3 min

Source zh.ch

Jugendheim Schenkung Dapples, Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Dezember 2011

1476. Jugendheim Schenkung Dapples, Zürich

Erwägungen

(Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugend- heimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteilen) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 1838/2007 erteilte der Regierungsrat der Schweizer Epilepsie-Stiftung eine Beitragsberechtigung für den Betrieb des Jugend- heimes Schenkung Dapples in Zürich. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2010 ersucht die Schweizer Epilepsie-Stiftung um Erneuerung der Bei- tragsberechtigung. Das Jugendheim Schenkung Dapples betreut 30 männliche Jugend- liche im Alter von 15 bis 18 Jahren. Die räumliche Nähe von Wohn- gruppe, Ausbildungsbetrieb und Berufsfachschule ermöglicht eine enge stationäre Betreuung. Durch die Berufsbildung, das Arbeitstraining, die Schulung und Anleitung zur sinnvollen Freizeitgestaltung ist das Heim in der Lage, die jungen Heranwachsenden zum deliktfreien Leben in ihrem sozialen Umfeld zu befähigen. Das Jugendheim Schen- kung Dapples ist vom Bundesamt für Justiz anerkannt. Die Schweizer Epilepsie-Stiftung verfügt über die notwendige Bewil- ligung zum Betrieb eines Heimes, die ihr gestützt auf das von der Bil- dungsdirektion anerkannte Rahmenkonzept erteilt wurde. Der Betrieb des Jugendheimes Schenkung Dapples beruht auf dem Rahmenkonzept vom Jahr 2010. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitati- ve Grundlage für die vom Heim zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) in Ver- bindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot des Jugendheimes Schenkung Dapples entspricht einem Be- darf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrich- tung von Staatsbeiträgen (vgl. § 2 Jugendheimverordnung). Die Bei- tragsberechtigung ist um zwei Jahre zu verlängern. Unter Berücksichtigung der anerkannten Bruttotageskosten und der verlangten Sollauslastung ist mit einem jährlichen Staatsbeitrag von rund Fr. 980 000 zu rechnen. Gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) entscheidet die Bildungsdirektion über die Ausrichtung von Kosten- anteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung der Schweizer Epilepsie-Stiftung für den Betrieb des Jugendheimes Schenkung Dapples wird mit Wirkung ab 1. Januar 2012 erneuert.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2013. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft ge- gebenenfalls bis 31. Dezember 2012 zusammen mit dem aktualisierten Rahmenkonzept einzureichen.

III. Konzept- und Angebotsänderungen bedürfen der vorgängigen Zustimmung durch die Bildungsdirektion.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an das Jugendheim Schenkung Dapples, Richard Fischer, Heimleiter, Flühgasse 80, 8008 Zürich (im Doppel für sich und die Trä- gerschaft [E]), das Bundesamt für Justiz, Bundesrain 20, 3003 Bern, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi