RRB Nr. 1482/2023
Gesamtarbeitsvertrag des Gipsergewerbes der Stadt Zürich, Zusatzvereinbarung
December 12, 2023German5 min
Source zh.ch
Gesamtarbeitsvertrag des Gipsergewerbes der Stadt Zürich, Zusatzvereinbarung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Dezember 2023
1482. Gesamtarbeitsvertrag des Gipsergewerbes der Stadt Zürich (Zusatzvereinbarung 2023, Allgemeinverbindlicherklärung)
Erwägungen
A. Im Mai 2023 stellten die Vertragsparteien, namentlich der Gipser meisterverband Zürich und Umgebung einerseits sowie die Gewerkschaft Unia anderseits, bei der Volkswirtschaftsdirektion ein Gesuch um Allge meinverbindlicherklärung der Zusatzvereinbarung 2023 des Gesamt arbeitsvertrages für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich vom 1. April 2011 / 1. April 2017 (RRB Nrn. 339/2012, 776/2014, 936/2018 und 1130/2019) gültig bis am 31. März 2024.
B. Das Gesuch wurde dem kantonalen Einigungsamt zur Begutachtung überwiesen. Dieses stimmte dem Antrag mit Beschluss vom 5. Septem ber 2023 zu. Das Gesuch wurde am 11. September 2023 im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht und die Veröffentlichung gleichentags im Schweizerischen Handelsamtsblatt angezeigt.
C. Gemäss Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG, SR 221.215.311) darf eine neue Bestimmung allgemeinverbind lich erklärt werden, wenn die in Art. 2 Ziff. 1–7 AVEG aufgeführten all gemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Die erforderlichen Quoren ge mäss Art. 2 Ziff. 3 AVEG sind mit Ausnahme des Arbeitnehmerquorums erfüllt. Die Ausnahme vom Arbeitnehmerquorum wurde im Gesuch jedoch ausführlich begründet und kann deshalb gewährt werden. Die wei teren gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Allgemeinverbind licherklärung sind gegeben. Dem Gesuch um Allgemeinverbindlicherklä rung der Zusatzvereinbarung 2023 des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich vom 1. April 2011 / 1. April 2017 (RRB Nrn. 339/2012, 776/2014, 936/2018 und 1130/2019), gültig bis am 31. März 2024, kann – mit nachfolgendem Vorbehalt – entsprochen werden.
D. Die kantonale Allgemeinverbindlicherklärung einer neuen Bestim mung bedarf der Genehmigung durch den Bund (Art. 13 Abs. 1 AVEG). Der vorliegende Beschluss ist anschliessend im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt anzuzeigen (Art. 14 Abs. 1 AVEG). Die Kosten der Veröffentlichung des Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung sowie des Entscheides sind verein barungsgemäss von der Paritätischen Berufskommission Gipsergewerbe Stadt Zürich zu tragen. Demgemäss werden die Kosten der Publikation und des Entscheides der Paritätischen Berufskommission Gipsergewerbe Stadt Zürich auferlegt. Die interne Kostenverteilung ist Sache der Ge suchsteller.
E. Zur Sicherstellung des unmittelbaren Vollzugs der Allgemeinverbind licherklärung nach deren Publikation ist dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Zusatzvereinbarung 2023 des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich vom 1. April 2011 / 1. April 2017 (RRB Nrn. 339/2012, 776/2014, 936/2018 und 1130/2019), gültig bis am 31. März 2024, wird allgemeinverbindlich erklärt.
II. Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gebiet der Stadt Zürich.
III. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile (einschliesslich Immobilienunternehmen mit entsprechenden Abteilungen), Subunternehmer und selbstständige Ak kordanten, die Arbeitnehmende beschäftigen und die in der Stadt Zürich Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen.
IV. Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stucka teur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleur. Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Wand-, Decken- und Bo denkonstruktionen, Verkleidungen, Wand- und Deckenisolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stuckaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücken gegen physikalische und che mische Einflüsse und gefährliche Werkstoffe.
V. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden (einschliesslich Lernender) der in Dispositiv II–IV aufgeführten Betriebe und Betriebsteile. Akkordan ten nehmen die Stellung eines Arbeitnehmenden ein und unterstehen ebenfalls den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen. Ausgenommen sind: a) die Familienangehörigen der Betriebsinhaber gemäss Art. 4 Abs.1 des Arbeitsgesetzes b) das kaufmännische Personal c) Berufsangehörige in höherer leitender Stellung d) Berufschauffeurinnen und -chauffeure e) Praktikantinnen und Praktikanten
VI. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamt arbeitsvertrages (GAV) über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Mass nahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (SR 823.20) sowie Art. 1 und 2 der zugehörigen Verordnung (SR 823.201) gelten auch für Arbeitgebende mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des in Dispositiv II umschriebenen räumlichen Geltungsbereiches, sowie ihren Arbeitnehmenden, sofern sie die Voraussetzungen von Dispositiv III–V erfüllen und im Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages Arbeiten ausführen oder ausführen lassen. Bezüglich der Kontrolle über die Ein haltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.
VII. Dieser Beschluss bedarf der Genehmigung durch den Bund und tritt nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Zudem erfolgt ein Hinweis im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Der Beschluss gilt, unter Vorbehalt von Art. 17 und 18 des Bundesgesetzes über die Allgemein verbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, bis zum 31. März 2024.
VIII. Die Kosten für die Veröffentlichung des Antrages der Allgemein verbindlicherklärung der Zusatzvereinbarung sowie des Entscheides wer den der Paritätischen Berufskommission Gipsergewerbe Stadt Zürich auferlegt.
IX. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be zeichnen und soweit möglich beizulegen. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
X. Mitteilung an die Paritätische Berufskommission Gipsergewerbe Stadt Zürich, c/o Fischer Rechtsanwälte AG, Annina Fischer-Trüssel, Bahnhofstrasse 100, 8001 Zürich (zuhanden der Vertragsparteien), sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli