RRB Nr. 1484/2022
Gemeindewesen, Zweckverband Abwasserverband Oberes Surbtal, Statuten, Änderung, Genehmigung
November 16, 2022German3 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Zweckverband Abwasserverband Oberes Surbtal, Statuten, Änderung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. November 2022
1484. Gemeindewesen (Zweckverband Abwasserverband Oberes Surbtal)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur ge- meinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbän- den zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Nach Art. 90 Abs. 2 KV ermöglicht der Kanton die Zusammenarbeit der Gemeinden über die Kantonsgrenzen hinaus. Die Zusammenarbeit von Gemeinden mit Gemeinden anderer Kantone er- fordert einen Vertrag zwischen den Kantonen (§ 82 Abs. 1 GG). Darin kann das Recht eines anderen Kantons für anwendbar erklärt werden (§ 82 Abs. 2 GG). Der Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden vom 28. Ok- tober 2020 (Rahmenvertrag, LS 131.6) löst den Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und Zürich über den Bau und den Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage sowie gemeinsamer Zulaufka- näle durch die Einwohnergemeinden Ehrendingen und Schneisingen so- wie durch die Politischen Gemeinden Niederweningen, Oberweningen, Schleinikon und Schöfflisdorf vom 19. Juni bzw. 13. September 1972 ab. Der Rahmenvertrag sieht vor, dass auf den Abwasserverband Oberes Surbtal dasjenige Recht zur Anwendung kommt, in dem der Schwer- punkt seiner Aufgabenerfüllung liegt (Art. 3 Abs. 1 Rahmenvertrag). Dieser bestimmt sich anhand der Anlagestandorte oder der Geschäfts- tätigkeit. Da diese im Kanton Aargau liegen, kommt vorliegend aargau- isches Recht zur Anwendung. Gemäss Rahmenvertrag entscheidet sich nach dem jeweiligen Recht jedes Vertragskantons, ob der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Rechtsgrundlagen einer Form der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit einer kanto- nalen Genehmigung bedarf (Art. 5 Abs. 1 Rahmenvertrag). Nach dem Gemeindegesetz des Kantons Zürich bedarf die Änderung von Ver- bandsstatuten der Genehmigung des Regierungsrates (§ 80 Abs. 1 GG). Die Verbandsstatuten bedürfen somit der Genehmigung des Regie- rungsrates. Die Genehmigung hat konstitutive Wirkung (§ 80 Abs. 2 GG). Der Regierungsrat prüft die Statuten auf deren Vereinbarkeit mit dem Rahmenvertrag.
2. Die Einwohnergemeinden Ehrendingen und Schneisingen sowie die Politischen Gemeinden Niederweningen, Oberweningen, Schleinikon und Schöfflisdorf bilden seit 1972 einen Zweckverband für den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage (vgl. RRB Nr. 4782/1972). Der Vorstand des Zweckverbands hat am 4. November 2021 beschlossen, die Statuten hinsichtlich des fakultativen Referendums zu ändern.
3. Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat seine Kompetenz zur Genehmigung der Statuten an das Departement Volkswirtschaft und Inneres übertragen. Dieses hat die Änderung der Statuten des Abwasser- verbands Oberes Surbtal mit Bezug auf das Aargauer Recht geprüft und mit Verfügung vom 22. September 2022 genehmigt. Die Änderung der Statuten des Verbands entsprechen den Anforderungen des Rahmen- vertrags und geben daher zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb sie zu genehmigen sind.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung der Statuten des Zweckverbands Abwasserverband Oberes Surbtal wird genehmigt.
II. Mitteilung an – das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé- Strasse 12, 5001 Aarau, – den Verbandsvorstand des Abwasserverbands Oberes Surbtal, Böndlern 7, 5420 Ehrendingen, – die Gemeinderäte der Einwohnergemeinden – Ehrendingen, Brunnenhof 6, 5420 Ehrendingen, – Schneisingen, Schladstrasse 2, Gemeindeverwaltung, 5425 Schneisingen, – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Niederweningen, Gemeindeverwaltung, Alte Stationsstrasse 19, 8166 Niederweningen, – Oberwenigen, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 6, 8165 Oberweningen, – Schleinikon, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 16, 8165 Schleinikon, – Schöfflisdorf, Oberdorfstrasse 2, 8165 Schöfflisdorf, – den Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, – die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli