Anfrage Markus Schaaf, Zell, Daniel Wäfler, Gossau, und Yvonne Bürgin, Rüti, betreffend Unfallopfer oder Aktivisten – wer hat Priorität?, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 424/2022
Sitzung vom 16. November 2022
1485. Anfrage (Unfallopfer oder Aktivisten – wer hat Priorität?) Die Kantonsräte Markus Schaaf, Zell, und Daniel Wäfler, Gossau, so- wie Kantonsrätin Yvonne Bürgin, Rüti, haben am 7. November 2022 folgende Anfrage eingereicht: In den vergangenen Wochen haben «Aktivisten» mehrfach Strassen blockiert. Bei solchen illegalen Aktionen haben sie sich am Boden fest- geklebt oder an Konstruktionen angebunden. In der Folge wurde der Verkehr zum Erliegen gebracht. Staus und lange Wartezeit waren die Folgen. Von solchen Aktionen ist nicht nur der motorisierte Individual- verkehr betroffen, auch Einsatzkräfte wie Rettungsdienst, Notarzt, Feuerwehr oder Polizei werden bei dringlichen Einsatzfahrten massiv behindert. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Be- antwortung der folgenden Fragen:
Erwägungen
1. Wie beurteilt der Regierungsrat das Risiko, dass Einsatzkräfte we- gen illegalen Blockaden von «Aktivisten» nicht rechtzeitig zu ihrem Einsatzort kommen – und damit hilfsbedürftige Menschen zu Scha- den kommen?
2. Werden Einsatzkräfte vorgängig über geplante Blockaden von den «Aktivisten» informiert und können sie ihre Zufahrtswege zu Ereig- nisorten anpassen?
3. Die Kosten für die Beseitigung der Blockaden können eindeutig den «Aktivisten» zugeordnet werden. Werden die entstandenen Aufwen- dungen (Einsatzkräfte, Verspätung bei Öffentlichem Verkehr) den Verursachern weiterverrechnet?
4. Besteht für die «Aktivisten» eine Haftpflicht, wenn Personen zu Schaden kommen, weil die Einsatzkräfte wegen dem verursachten Stau nicht rechtzeitig am Ereignisort, bzw. am Schadenplatz eintref- fen konnten (Kausalhaftung)?
5. Im Extremfall kann es sein, dass Einsatzkräfte eine Interessensab- wägung machen müssen, ob Aktivisten zu Schaden kommen, indem man z. B. ihre angeleimten Hände mit Gewalt von der Strasse ent- fernt oder ob verletzte Personen länger auf Hilfeleistungen warten müssen und allenfalls sterben. Haben die Einsatzkräfte für dieses Dilemma Handlungsanweisungen?
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Markus Schaaf, Zell, Daniel Wäfler, Gossau, und Yvonne Bürgin, Rüti, wird wie folgt beantwortet:
Die Teilnahme an unbewilligten Kundgebungen, die bewusst Ver- kehrsblockaden bewirken, ist strafbar. Im Einzelfall ist namentlich zu prüfen, ob sich die Teilnehmenden der Nötigung (Art. 181 Strafgesetz- buch [StGB; SR 311.0]), der Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB), der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 StGB), der Verletzung von Strassenverkehrsvorschriften (ins- besondere Art. 90 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz [SR 741.01]) oder wei- terer Straftatbestände schuldig gemacht haben und entsprechend zu verzeigen sind. Zu Fragen 1 und 2: Durch mutwillig herbeigeführte Verkehrsblockaden wird das Risi- ko, dass Einsatzkräfte nicht rechtzeitig an den Einsatzort gelangen, er- heblich erhöht, was aus Sicht der Sicherheit inakzeptabel ist. Besonders schwer wiegen Verkehrsbehinderungen auf Autobahnen, Hauptver- kehrs- und definierten Rettungsachsen. Daran ändert auch eine vorgängige Information der Einsatzkräfte nichts. Zu Frage 3: Gestützt auf § 58 Abs. 1 lit. b des Polizeigesetzes (LS 550.1) kann die Polizei von der Verursacherin oder dem Verursacher eines Polizeiein- satzes, wenn diese oder dieser vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat, Kostenersatz verlangen. Die Kantonspolizei wird in den in der An- frage beschriebenen Fällen entsprechenden Kostenersatz einfordern. Zu Frage 4: Eine Haftung von Verursacherinnen und Verursachern von Ver- kehrsbehinderungen gegenüber Drittpersonen richtet sich nach Privat- recht. Im Einzelfall wäre zu prüfen, ob die allgemeinen Voraussetzun- gen der Haftung (Schaden, Kausalität, Widerrechtlichkeit und Ver- schulden) erfüllt sind. Die Beweislast dafür liegt bei der oder dem Ge- schädigten.
Zu Frage 5: Das Vorgehen ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Um- stände und entsprechender Lagebeurteilung festzulegen. Die Aufgabe der Polizei besteht darin, die Sicherheit für alle Beteiligten zu wahren und die Störungen bzw. Gefährdung möglichst rasch sowie unter Be- rücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu beseitigen. Der Schutz von konkret gefährdeten Leben hat stets Vorrang.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli