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Decision

RRB Nr. 151/2016

Gemeindewesen, Gemeinsame Anstalt Geratrium in Pfäffikon, Anstaltsvertrag, Änderung, Genehmigung

March 2, 2016German2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. März 2016

151. Gemeindewesen (Gemeinsame Anstalt Geratrium in Pfäffikon)

Erwägungen

1. Nach Art. 98 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) und § 15b des Ge- meindegesetzes (GG) können politische Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben Anstalten errichten. Gemäss § 15b Abs. 4 GG unterstehen der Vertrag zur Schaffung einer gemeinsamen Anstalt und dessen Änderung der Genehmigung durch den Regierungsrat. Der Re- gierungsrat prüft den Anstaltsvertrag auf seine Rechtmässigkeit. Die Ge- nehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Män- gel des Anstaltsvertrags werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Fehraltorf, Hittnau, Pfäffikon, Russikon und Weisslingen haben am 25. November 2007 die Schaffung der gemein- samen Anstalt Geratrium für den Betrieb eines Pflegezentrums beschlos- sen. Anlässlich der Genehmigung des Anstaltsvertrags stellte der Regie- rungsrat am 4. Juni 2008 mit Bezug auf Art. 28 Abs. 2 des Anstaltsver- trags Mängel fest und verpflichtete die Anstalt Geratrium, diese Bestim- mung bei der nächsten Revision des Anstaltsvertrags zu ändern (RRB Nr. 820/2008). Die Stimmberechtigten der fünf Trägergemeinden haben der Teilrevision des Anstaltsvertrags, worunter auch der Änderung von Art. 28 Abs. 2, in gesonderten Urnenabstimmungen am 28. November 2010 zugestimmt. Art. 28 Abs. 2 des Anstaltsvertrags regelt, dass Anordnungen, Verfügungen und Beschlüsse der Geschäftsleitung innert 30 Tagen beim Verwaltungsrat zur Überprüfung gebracht werden können. Der Bezirks- rat Pfäffikon hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Gesundheitsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderung des Anstaltsvertrags der Anstalt Geratrium wird ge- nehmigt.

II. Mitteilung an – den Verwaltungsrat der Anstalt Geratrium, Hörnlistrasse 76, 8330 Pfäffikon, – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Fehraltorf, Kempttalstasse 54, 8320 Fehraltorf, – Hittnau, Jakob-Stutz-Strasse 50, Postfach 222, 8335 Hittnau, – Pfäffikon, Hochstrasse 1, 8330 Pfäffikon, – Russikon, Kirchgasse 4, 8332 Russikon, – Weisslingen, Dorfstrasse 40, 8484 Weisslingen, – den Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, – die Gesundheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi