RRB Nr. 153/2023
Verordnung über die Unfallversicherung, Änderung, Schreiben an das EDI
February 8, 2023German4 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Februar 2023
153. Anpassung der Verordnung über die Unfallversicherung
Erwägungen
(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 16. November 2022 eröffnete das Eidgenössische Departement des Innern das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202). Nach Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) müssen sämtliche in der Schweiz beschäftigten Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch gegen Berufsunfälle (BU) und, falls sie mehr als acht Stunden pro Woche arbeiten, auch gegen Nichtberufsunfälle (NBU) (Art. 13 Abs. 1 UVV) versichert werden. Auch Sportvereine des Breitensports sind als Arbeitgeber zu qualifizieren, wenn sie Sportlerinnen und Sportler sowie Trainerinnen und Trainer oder Funktionärinnen und Funktionäre entschädigen. Bis vor wenigen Jahren war es üblich, dass Unfälle, die sich bei der Betätigung in einem Verein des Breitensports ereigneten, als NBU qua- lifiziert wurden und der Unfallversicherer der Haupterwerbstätigkeit ohne nähere Prüfung die entsprechenden Leistungen dafür ausrichtete. Private Unfallversicherer prüfen bei der Meldung eines Sportunfalles mittlerweile vermehrt, ob sich der Unfall im Rahmen einer durch den Sportverein entschädigten Tätigkeit zugetragen hat und hierfür eine BU-Versicherung abgeschlossen worden ist oder ob der Unfall ein NBU zulasten eines Hauptarbeitgebers darstellt. Fehlt die erforderliche UVG- Versicherung des Sportvereins und handelt es sich nicht um einen NBU, der über die Unfallversicherung eines Hauptarbeitgebers abgewickelt werden kann, hat die Ersatzkasse die gesetzlichen Leistungen zu er- bringen (Art. 73 Abs. 1 UVG). In der Praxis führt diese Versicherungspflicht für Sportvereine zu einer hohen finanziellen Belastung. Hat eine Person nämlich mehrere Erwerbstätigkeiten, muss der Unfallversicherer des Sportvereins nicht nur für die Heilungskosten sowie für das beim Sportverein erzielte, meist geringe Einkommen, sondern für den gesamten Verdienst der versicher- ten Person aufkommen, weshalb die Prämien entsprechend hoch sind.
Um dieses Hindernis für den Breitensport abzumildern, sollen bei Vereinen, die ihren angestellten Personen nur geringe Beiträge ausrich- ten, Sportlerinnen und Sportler sowie Trainerinnen und Trainer von der Versicherungspflicht ausgenommen werden, sofern deren Entschädi- gungen unter der betraglichen Freigrenze von höchstens zwei Dritteln des Mindestbetrags der vollen jährlichen AHV-Altersrente liegen. Sobald eine Sportlerin oder ein Sportler bzw. eine Trainerin oder ein Trainer ein Erwerbseinkommen oberhalb der betraglichen Freigrenze erzielt, sind sämtliche Sportlerinnen und Sportler sowie Trainerinnen und Trainer zu versichern. Verunfallt eine von der Versicherungspflicht ausgenommene Person, die einen Hauptarbeitgeber hat, bei dem eine NBU-Deckung besteht, wird der Unfall im Rahmen der Tätigkeit für den Sportverein als NBU klassifiziert und über die bestehende NBU-Versicherung des Haupt- arbeitgebers abgerechnet. Bei Personen, die keine BU-Deckung beim Sportverein haben sowie über keine anderweitige NBU-Deckung einer Haupterwerbstätigkeit verfügen, ist bei einem Unfall die Krankenver- sicherung gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10) leistungspflichtig.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an uv@ bag.admin.ch und GEVER@bag.admin.ch): Mit Schreiben vom 16. November 2022 unterbreiteten Sie uns eine Vorlage für eine Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202). Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellung- nahme und lassen uns zur Vorlage wie folgt vernehmen: Mit der Revisionsvorlage sollen Vereine des Breitensports für be- stimmte Personen unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht zum Abschluss einer Unfallversicherung ausgenommen werden. Das da- mit verbundene Ziel, die Sportvereine als wichtigste Träger des Breiten- sports zu entlasten, ist von grösster Bedeutung für die allgemeine Sport- und Bewegungsförderung. Gemäss der Studie «Sportvereine im Kanton Zürich 2017» gibt es in den 2400 Sportvereinen im Kanton Zürich 42 000 Ämter, wovon 92% von ehrenamtlichen Mitarbeitenden ausgeübt werden.
Wir begrüssen daher die vorgesehene Änderung als einen wichtigen Schritt zum Abbau von Hindernissen für den organisierten Breitensport. Mit der vorgeschlagenen Einkommensfreigrenze kann eine Mehrheit der ehrenamtlich organisierten Breitensportvereine vom Abschluss einer Berufsunfall-Versicherung befreit werden. Wir weisen jedoch darauf hin, dass die angestrebte Entlastung von im Breitensport tätigen Sport- vereinen durch die vorgelegte Änderung der UVV nur zu einem Teil ge- lingt. Der Umstand, dass bereits ein einziges, über der betraglichen Frei- grenze liegendes Erwerbseinkommen zu einer Versicherungspflicht für den ganzen Verein führt, ist gerade im Kanton Zürich mit zahlreichen grösseren Breitensportvereinen störend, da diese Vereine aufgrund ihrer Grösse vielfach eine oder einige wenige Personen in einem Teilzeitpensum beschäftigen. Es ist notwendig, in einem weiteren Schritt auch Lösungen für diese Fragestellung zu erarbeiten.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli