Coronavirus, Anordnungen für das Personal der Direktionen und der Staatskanzlei, Aufhebung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Dezember 2021
1537. Coronavirus, Anordnungen für das Personal der Direktionen
Erwägungen
und der Staatskanzlei, Aufhebung Mit Beschluss vom 3. Dezember 2021 hat der Bundesrat neue, verschärfte Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Coronavirus erlassen. Die neuen Massnahmen zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gelten ab dem 6. De- zember 2021. Gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen gilt befris- tet bis zum 24. Januar 2022 eine Maskentragpflicht für alle Mitarbeiten- den in Innenräumen, in denen sich mehr als eine Person aufhält (vgl. Art. 25 Abs. 1bis Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [SR 818.101.26]). Eine Dispen- sation von der Maskentragpflicht durch Vorweisen eines Zertifikats oder durch die Teilnahme an repetitiven Tests ist nicht möglich. Damit gehen die Massnahmen gemäss Bundesrecht über die vom Regierungsrat am 11. September 2021 beschlossenen Anordnungen für das Personal der Di- rektionen und der Staatskanzlei betreffend Maskentragpflicht in Innen- räumen (RRB Nr. 1005/2021) hinaus. Dementsprechend kommt RRB Nr. 1005/2021 keine Bedeutung mehr zu, weshalb die beschlossenen per- sonalrechtlichen Anordnungen aufgehoben werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anordnungen für das Personal der Direktionen und der Staats- kanzlei gemäss RRB Nr. 1005/2021 werden mit Datum dieses Beschlusses aufgehoben.
II. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates, die Staatskanz- lei, die Vereinigten Personalverbände des Kantons Zürich (Peter Rein- hard, Präsident, Härdlenstrasse 11, 8302 Kloten) und den VPOD Schweiz (Roland Brunner, Regionalsekretär VPOD Zürich, Birmensdorfer- strasse 67, Postfach 8180, 8036 Zürich).
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli