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Decision

RRB Nr. 1542/2008

E-Voting: Durchführung der elektronischen Stimmabgabe an der Volksabstimmung vom 30. November 2008 mit 13 Versuchsgemeinden

October 1, 2008German10 min

Source zh.ch

E-Voting: Durchführung der elektronischen Stimmabgabe an der Volksabstimmung vom 30. November 2008 mit 13 Versuchsgemeinden

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Oktober 2008

1542. E-Voting (Durchführung einer Abstimmung mit elektronischer Stimmabgabe am 30. November 2008, Bewilligung und Festlegung des Verfahrens)

Erwägungen

1. Ausgangslage Für die Vorgeschichte, die gesetzlichen Grundlagen und die bisher im Kanton Zürich durchgeführten Versuche mit E-Voting kann auf die ausführliche Darstellung in RRB Nr. 1397/2006 verwiesen werden. Am 28. November 2007 beschloss der Regierungsrat, das E-Voting- System im Kanton Zürich auszubauen (RRB Nr. 1770/2007). Dieser Ausbau wurde in Absprache mit den Gemeinden schrittweise umge- setzt. Bei der kantonalen Volksabstimmung vom 28. September 2008 können zusätzlich zu den drei Pilotgemeinden Bertschikon, Bülach und Schlieren erstmals auch die Stimmberechtigten in den Gemeinden Bop- pelsen, Bubikon, Fehraltorf, Maur, Männedorf, Mettmenstetten, Klein- andelfingen und Thalwil sowie im Winterthurer Stadtkreis Altstadt ihre Stimme elektronisch abgeben. Am 30. November 2008 wird E-Voting auf die Stimmberechtigten im Stadtkreis 1 und 2 der Stadt Zürich aus- gedehnt. Damit werden statt wie früher 18 000 und am 28. September 66 000 neu rund 88 500 Stimmberechtigte im Kanton Zürich die Mög- lichkeit haben, elektronisch abzustimmen. Der ebenfalls im Regierungs- beschluss vom 28. September 2007 vorgesehene Einbezug der Ausland- schweizerinnen und Auslandschweizer dieser 13 Gemeinden stellt die dritte Ausbaustufe dar. Diese wird in Absprache mit der Bundeskanzlei frühestens im Jahr 2009 umgesetzt, da hier zusätzliche Vorbereitungsar- beiten notwendig sind.

2. Gesuche zur Durchführung einer Abstimmung mit elektronischer Stimmabgabe am 30. November 2008 Die Städte Bülach, Schlieren, Winterthur und Zürich sowie die Gemeinden Bertschikon, Boppelsen, Bubikon, Fehraltorf, Maur, Männe- dorf, Mettmenstetten, Kleinandelfingen und Thalwil stellten rechtzeitig Gesuche für die Durchführung der Abstimmung vom 30. November 2008 mit elektronischer Stimmabgabe. Die drei Pilotgemeinden Bertschikon, Bülach und Schlieren haben an den Pilotversuchen vom 27. November 2005 und vom 26. November 2006 sowie an den Versuchen vom 17. Juni 2007 und vom 1. Juni 2008 teilgenommen, die ohne Zwischenfälle erfolgreich durchgeführt wurden.

Die Stadt Bülach setzte sodann auch am 30. Oktober 2005 und am 2. April 2006 E-Voting ein. Am 25. November 2007 fand anlässlich der kantonalen Volksabstimmung sowie des zweiten Wahlganges für die Erneuerungswahl der zürcherischen Mitglieder des Ständerates ein weiterer erfolgreicher Versuch mit E-Voting in diesen drei Gemeinden statt. Am 1. Juni 2008 wurde erstmals das erneuerte E-Voting-System des Kantons Zürich eingesetzt. Gegenüber dem früheren System gab es drei wesentliche Neuerungen. Der Standort der Server wurde auf Jah- resbeginn von Bern nach Zürich zur Abteilung Informatik der Direk- tion der Justiz und des Innern verlegt. Die Möglichkeit zur Stimmab- gabe mit SMS wurde eingestellt und bei der Herstellung der PDF kommt die neue Version 0.9x mit verbesserter Betriebssicherheit zum Einsatz (vgl. dazu auch RRB Nr. 1460/2007 betreffend Gesuch an den Bundesrat zur Durchführung einer Versuchsabstimmung am 1. Juni 2008 sowie die zugehörige Beilage). Das erneuerte E-Voting-System hat sich bei der Abstimmung vom 1. Juni 2008 bewährt. Bis auf diese vom Bund genehmigten Systemänderungen wird am 30. November 2008 wiede- rum das bereits in den vergangenen Pilotversuchen verwendete System eingesetzt werden.

3. Bewilligung des Bundesrates Am 17. Januar 2008 stellte der Regierungsrat an den Bundesrat das Gesuch um Einsatz seines E-Voting-Systems bei den Abstimmungen am 28. September 2008 und am 30. November 2008. Am 21. Mai 2008 hat der Bundesrat beschlossen, auf die Durchführung einer eidgenössischen Volksabstimmung am 28. September 2008 zu verzichten. Deshalb hat er seinen Entscheid zu diesem Gesuch zurückgestellt. Der Bundesrat bewilligte das Gesuch am 26. September 2008 für die Abstimmung vom 30. November 2008 mit gewissen Auflagen für künftige Abstimmungen und beauftragte die Bundeskanzlei, mit dem Kanton Zürich ein Krisen- szenario und einen Massnahmenkatalog für potenzielle Gefahren zu erarbeiten. Die Gesuche der Städte Bülach, Schlieren, Winterthur und Zürich sowie der Gemeinden Bertschikon, Boppelsen, Bubikon, Fehraltorf, Maur, Männedorf, Mettmenstetten, Kleinandelfingen und Thalwil kön- nen somit im Umfang des nachfolgend festzulegenden Verfahrens bewilligt werden.

4. Verfahren für die elektronische Stimmabgabe Die Zuständigkeiten und das Verfahren zur Vorbereitung und Durch- führung der elektronischen Stimmabgabe entsprechen den Festlegungen zur Abstimmung vom 17. Juni 2007 (RRB Nr. 348/2007), vom 25. No-

vember 2007 (RRB Nr. 1498/2007), vom 1. Juni 2008 (RRB Nr. 494/2008) und vom 28. September 2008 (RRB Nr. 1074/2008). Es gelten damit fol- gende Vorgaben: – Die Versuchsgemeinden liefern die Stimmregisterdaten am 13. Oktober 2008 über gesicherte Dienste an das zentrale virtuelle Stimmregister. – Der kantonale Abstimmungsadministrator führt eine virtuelle Urne, die eine Überprüfung (Plausibilisierung) des Abstimmungsresultats ermöglicht. – Die Stimmberechtigten und die zuständigen Behörden in den Ver- suchsgemeinden werden mit einem Merkblatt des Statistischen Amts über den Ablauf der Verfahren bei der elektronischen Stimmabgabe informiert. – Die Stimmberechtigten erhalten die Abstimmungsunterlagen, den Stimmrechtsausweis sowie die Informationen zum elektronischen Abstimmungsverfahren in einer einzigen Sendung. Auch die Regelung des elektronischen Abstimmungsvorgangs des Urnendienstes weicht nicht grundsätzlich von jener zu den Abstimmun- gen vom 17. Juni 2007, vom 25. November 2007, vom 1. Juni 2008 und vom 28. September 2008 ab. Ergänzend zu regeln ist die Behandlung von Stimmrechtsausweisen, die sowohl elektronisch als auch physisch (an der Urne oder vorzeitig) abgegeben wurden. Es gelten folgende Vorgaben: – Die Urnendienste müssen sicherstellen, dass keine doppelte Stimmab- gabe erfolgen kann, dass das Stimmgeheimnis gewahrt bleibt und dass Stimmberechtigte, die ihr Siegel auf dem Stimmrechtsausweis unab- sichtlich geöffnet, jedoch nicht elektronisch abgestimmt haben, ihre Stimme dennoch im Abstimmungslokal abgeben können. Im Zweifels- fall ist der Stimmrechtsausweis vom Stimmberechtigten zu unterzeich- nen und durch den Urnendienst, zusammen mit den in ein Stimmzet- telkuvert verpackten Stimm- und Wahlzetteln, an das Wahlbüro zur Überprüfung einer doppelten Stimmabgabe weiterzuleiten. – Die Stimmrechtsausweise, die zusätzlich zur elektronischen Stimmab- gabe auch physisch (vorzeitig oder an der Urne) abgegeben wurden, sind ungültig eingereicht und entsprechend zu protokollieren. – Die zuständige Direktion erlässt die konkretisierenden Weisungen. Die für die Abstimmung vom 17. Juni 2007 leicht angepassten Vor- gaben zur zentralen Entschlüsselung und Protokollierung bei der Urnenschliessung und der Ausmittlung des Ergebnisses haben sich ebenfalls am 25. November 2007 und am 1. Juni 2008 bewährt und gel- ten somit für die Abstimmung vom 30. November 2008 wiederum als Vorgaben: – Die elektronische Urne wird von den Städten und der Gemeinde am Samstag vor dem Abstimmungssonntag um 12 Uhr geschlossen.

– Im Ausmittlungssystem WABSTI werden zunächst alle in den Ver- suchsgemeinden konventionell abgegebenen Stimmen erfasst. – Es wird ein Journal zur Kontrolle erstellt. – Erscheint das Ergebnis der Ausmittlung der konventionell abgegebe- nen Stimmen plausibel, werden die elektronisch abgegebenen Stimmen hinzugefügt. Zerstörung und Löschung der Daten Nach der Erwahrung der Abstimmungsergebnisse durch die wahl- leitende Behörde werden alle Datenbanken (insbesondere die Stimm- rechtsdatenbank) und die elektronische Urne gelöscht. Die während der Abstimmung aufgezeichneten WORM-Daten (u. a. Duplikate der verschlüsselten elektronischen Stimmen) werden während der Erwah- rungsfrist in einem Safe sicher aufbewahrt und nach der Erwahrung ebenfalls unwiederbringlich vernichtet. Einschränkungen beim aktiven und passiven Wahlrecht Nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) werden Eintragungen ins Stimmregister vor einer Abstimmung bis zum fünften Vortag des Abstimmungstages vorgenommen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für die Teilnahme am Abstimmungssonntag erfüllt sind. Trotz der Zulässigkeit einer solchen Veränderung im Be- stand des Stimmregisters der fraglichen Gemeinde ist ausgeschlossen, dass die Betroffenen elektronisch abstimmen können, weil die Städte und Gemeinden die massgeblichen Stimmregisterdaten bereits am Donnerstag der siebten Woche vor dem Abstimmungssonntag an das zentrale Stimmregister liefern mussten. Aus demselben Grund können auch Stimmberechtigte, die nach § 33 VPR zum Nachbezug der Abstimmungsunterlagen berechtigt sind, nicht elektronisch abstimmen oder wählen. Am 30. November 2008 finden allenfalls Majorzwahlen an der Urne für ein öffentliches Amt in einer Gemeinde oder in einem Bezirk statt. Für diesen Fall ist das Vorgehen zu regeln, wenn Kandidatinnen oder Kandidaten wählbar sind, die nicht im E-Voting-System erfasst sind. Dabei ist zwischen Wahlen mit Vorverfahren gemäss den §§ 48 ff. des Gesetzes über politische Rechte (GPR) und Wahlen ohne ein solches Vorverfahren zu unterscheiden. Bei letzteren ist festzulegen, dass nur Kandidatinnen und Kandidaten, die bis zu einem von der wahlleitenden Behörde festgesetzten Termin von den Parteien oder anderen Gruppie- rungen vorgeschlagen wurden, in das E-Voting-System aufgenommen werden. Andere Personen können nur brieflich oder an der Urne gewählt werden.

Demzufolge gilt wiederum wie bei den Abstimmungen vom 17. Juni 2007, vom 25. November 2007, vom 1. Juni 2008 und vom 28. September 2008 folgende Vorgabe: – Eine nachträgliche Eintragung ins Stimmregister nach § 5 Abs. 1 VPR sowie der Nachbezug der Abstimmungsunterlagen nach § 33 VPR ver- leihen keinen Anspruch auf eine elektronische Stimmabgabe. – Bei einer allfälligen Majorzwahl in einer Gemeinde oder in einem Bezirk werden nur Kandidatinnen und Kandidaten, welche in einem Vorverfahren gemäss §§ 48 ff. GPR von Stimmberechtigten zur Wahl oder bei einer Wahl ohne Vorverfahren von den Parteien oder anderen Gruppierungen bis zu einem von der wahlleitenden Behörde fest- gesetzten Termin vorgeschlagen wurden, in das elektronische System aufgenommen. Andere Personen können nur brieflich oder an der Urne gewählt werden. – Die Stimmberechtigten werden mit dem Merkblatt des Statistischen Amtes über den Ablauf der Verfahren bei der elektronischen Stimm- abgabe (vgl. oben) auch über die Einschränkungen des elektronischen Systems bei einem allfälligen Wahlgang informiert.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Am 30. November 2008 findet in den Städten Bülach und Schlieren, in den Gemeinden Bertschikon, Boppelsen, Bubikon, Fehraltorf, Maur, Männedorf, Mettmenstetten, Kleinandelfingen und Thalwil sowie im Winterthurer Stadtkreis Altstadt und im Kreis 1 und 2 der Stadt Zürich ein Versuch mit dem elektronischen Abstimmungsverfahren des Kan- tons Zürich statt.

II. Die Gesuche der Städte Bülach, Schlieren, Winterthur und Zürich sowie der Gemeinden Bertschikon, Boppelsen, Bubikon, Fehraltorf, Maur, Männedorf, Mettmenstetten, Kleinandelfingen und Thalwil zur Teilnahme am Abstimmungsversuch vom 30. November 2008 werden im Umfang des in diesem Beschluss festgelegten Verfahrens bewilligt.

III. Das Verfahren für die elektronische Stimmabgabe bei der Ver- suchsabstimmung vom 30. November 2008 in den Städten Bülach, Schlieren, Winterthur und Zürich sowie in den Gemeinden Bertschi- kon, Boppelsen, Bubikon, Fehraltorf, Maur, Männedorf, Mettmenstet- ten, Kleinandelfingen und Thalwil wird gemäss den in den Erwägungen ausgeführten Vorgaben festgelegt, die auf allfällige kommunale Ab- stimmungen und Wahlen entsprechende Anwendung finden.

IV. Die Direktion der Justiz und des Innern wird beauftragt, die Wei- sungen zur Konkretisierung des vorliegenden Beschlusses zu erlassen.

V. Mitteilung an die Stadt Bülach, Zentrale Dienste, Marktgasse 27–28, 8180 Bülach, die Stadt Schlieren, Stadtkanzlei, Freie Strasse 6, Postfach, 8952 Schlieren, die Stadt Winterthur, Stadtkanzlei, Stadthausstrasse 4a, 8402 Winterthur, die Stadt Zürich, Stadtkanzlei, Postfach, 8022 Zürich, die Gemeinde Bertschikon, Gemeindeverwaltung, Kantonsstrasse 3, 8544 Bertschikon, die Gemeinde Boppelsen, Gemeindeverwaltung, Oberdorfstrasse 2, 8113 Boppelsen, die Gemeinde Bubikon, Gemeinde- verwaltung, Rutschbergstrasse 18, 8608 Bubikon, die Gemeinde Fehr- altorf, Gemeindeverwaltung, Kempttalstrasse 54, 8320 Fehraltorf, die Gemeinde Maur, Gemeindeverwaltung, Zürichstrasse 8, 8124 Maur, die Gemeinde Männedorf, Gemeindeverwaltung, Bahnhofstrasse 10, Post- fach, 8708 Männedorf, die Gemeinde Mettmenstetten, Gemeindever- waltung, Albisstrasse 2, Postfach, 8932 Mettmenstetten, die Gemeinde Kleinandelfingen, Gemeindeverwaltung, Kanzleistrasse 2, 8451 Klein- andelfingen, die Gemeinde Thalwil, Gemeindeverwaltung, Alte Land- strasse 112, 8800 Thalwil, die Mitglieder des Regierungsrates, die Direk- tion der Justiz und des Innern, das Statistische Amt als kantonales Abstimmungsbüro und an die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi