Kantonale Volksinitiative "Für einen wettbewerbsfähigen Kanton Zürich", Rechtmässigkeit
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. September 2009
1561. Kantonale Volksinitiative «Für einen wettbewerbsfähigen
Erwägungen
Kanton Zürich»; Rechtmässigkeit Am 25. März 2009 wurden die ausgefüllten Unterschriftenlisten zu der im kantonalen Amtsblatt vom 26. September 2008 (ABl 2008, 1569) ver- öffentlichten kantonalen Volksinitiative «Für einen wettbewerbsfähi- gen Kanton Zürich» bei der Direktion der Justiz und des Innern einge- reicht. Mit Verfügung vom 25. Mai 2009 (ABl 2009, 1032) stellte die Di- rektion der Justiz und des Innern nach Prüfung der Unterzeichnungen fest, dass die Volksinitiative zustande gekommen ist. Gestützt auf § 128 Abs. 3 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR, LS 161) in Verbindung mit § 65a Abs. 1 der Verordnung über die politischen Rechte vom 27. Oktober 2004 (VPR, LS 161.1) hat der Re- gierungsrat innert sechs Monaten nach Einreichung der Initiative über ihre Rechtmässigkeit und darüber, ob die zuständige Direktion einen Gegenvorschlag ausarbeiten soll, zu beschliessen. Eine zustande gekommene Volksinitiative ist gültig, wenn sie die Ein- heit der Materie wahrt, nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst und nicht offensichtlich undurchführbar ist (Art. 28 Abs. 1 Kantonsverfas- sung vom 27. Februar 2005, KV, LS 101). Erfüllt sie diese Voraussetzun- gen nicht, erklärt sie der Kantonsrat für ungültig. Er kann sie aber auch für teilweise gültig erklären oder aufteilen (Art. 28 Abs. 2 KV). Mit der Volksinitiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs wird folgendes Begehren gestellt: «Das Steuergesetz des Kantons Zürich wird wie folgt geändert: § 47. Die Vermögenssteuer beträgt (Grundtarif): ‰ in Franken 0 für die ersten 71 000 ¼ für die weiteren 213 000 ½ für die weiteren 356 000 ¾ für die weiteren 567 000 1 für die weiteren 853 000 1¼ für die weiteren 851 000 1½ für Anteile über 2 911 000
Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt leben- de, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern im Sinne von § 34 Abs. 1 lit. a zusammenleben, beträgt die Vermögenssteuer (Ver- heiratetentarif): ‰ in Franken 0 für die ersten 142 000 ¼ für die weiteren 213 000 ½ für die weiteren 355 000 ¾ für die weiteren 567 000 1 für die weiteren 853 000 1¼ für die weiteren 852 000 1½ für Anteile über 2 982 000 » Die Volksinitiative wahrt die Einheit der Materie. Ebenso wenig ver- stösst sie gegen übergeordnetes Recht. Sie hat den Tarif der Vermögens- steuer zum Gegenstand; die Festlegung der Tarife fällt auch nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der di- rekten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) in die ausschliessliche Zuständigkeit des Kantons (Art. 1 Abs. 3 Satz 2 StHG). Schliesslich ist die Initiative auch nicht offensichtlich undurchführbar. Zusammenfassend erweist sich die Volksinitiative «Für einen wettbe- werbsfähigen Kanton Zürich» als rechtmässig. Weiter besteht kein Anlass, der Volksinitiative, mit der die Steuersät- ze für die Vermögenssteuer halbiert werden sollen, einen Gegenvor- schlag gegenüberzustellen. In diesem Zusammenhang ist auf die Steu- ergesetzrevision vom 30. März 2009 betreffend Steuerentlastungen für natürliche Personen (Vorlage 4516) hinzuweisen, über die voraussicht- lich im Juni 2010 abgestimmt wird, nachdem gegen diese Revision das Kantonsratsreferendum sowie zwei Referenden mit Gegenvorschlägen von Stimmberechtigten eingereicht wurden. In dieser Steuergesetzrevi- sion werden ebenfalls Entlastungen beim Vermögenssteuertarif vorge- sehen; neben dem Ausgleich der kalten Progression soll die oberste Progressionsstufe von 3‰ gestrichen werden, womit die hohen Vermö- gen entlastet werden sollen. Weiter gehende Entlastungen bei der Ver- mögenssteuer als jene, wie sie in der Steuergesetzrevision vom 30. März 2009 vorgesehen werden, sind auch wegen der gegenwärtigen Finanz- lage des Kantons abzulehnen. Es handelt sich vorliegend um einen Zwischenentscheid des Regie- rungsrates, dessen Veröffentlichung bis zum Beschluss über Bericht und Antrag zur Volksinitiative hinauszuschieben ist.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Es wird festgestellt, dass die am 25. März 2009 eingereichte Volks- initiative «Für einen wettbewerbsfähigen Kanton Zürich» rechtmässig ist.
II. Die Finanzdirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat einen Bericht und Antrag an den Kantonsrat zur Gültigkeit der Initiative und über deren Inhalt zu unterbreiten. Auf einen Gegenvorschlag wird ver- zichtet.
III. Dieser Beschluss ist bis zur Veröffentlichung des Berichts und des Antrages zur Initiative nicht öffentlich.
IV. Mitteilung an die Direktion der Justiz und des Innern und an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi