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Decision

RRB Nr. 1592/2008

Meliorationen, Meliorationsgenossenschaft Wettswil a.A.-Stallikon, Auflösung, Genehmigung

October 22, 2008German4 min

Source zh.ch

Meliorationen, Meliorationsgenossenschaft Wettswil a.A.-Stallikon, Auflösung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. Oktober 2008

1592. Meliorationen (Auflösung der Meliorationsgenossenschaft

Erwägungen

Wettswil a. A.-Stallikon, Unterhaltsregelung) Von 1996 bis 2007 ist in den Gemeinden Wettswil a. A. und Stallikon sowie in kleinem Umfang in Birmensdorf und Bonstetten durch die Meliorationsgenossenschaft Wettswil a. A.-Stallikon eine Güterzusam- menlegung durchgeführt worden. Neue Wege wurden nur in den Gemeinden Wettswil a. A. und Birmensdorf erstellt. In beiden Gemein- den wurden bereits früher Güterzusammenlegungen durchgeführt. Der Unterhalt der Anlagen ist durch Unterhaltsordnungen der Gemeinden gesichert. In Stallikon wurden die bestehenden Wege durch die Land- umlegungsgenossenschaft Stallikon übernommen. Der Unterhalt der im Verlauf des Verfahrens erstellten Anlagen ist im Sinne der §§ 100 ff. des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979 (LG) sicherzustel- len. An der Schlussversammlung vom 20. November 2007 haben die beteiligten Grundeigentümer die Auflösung der Meliorationsgenossen- schaft Wettswil a. A.-Stallikon beschlossen. Die neu erstellten Wege werden durch die Gemeinden Wettswil a. A. und Birmensdorf über- nommen. Die von der Gemeinde Wettswil a. A. vorgelegte Unterhalts- ordnung und der Unterhaltsplan 1:5000 vom 28. Januar 2008 entspre- chen den gesetzlichen Erfordernissen und können genehmigt werden. Der Unterhaltsplan der Gemeinde Birmensdorf wird erst nach Ab- schluss der Landumlegung N20 Birmensdorf erstellt. Mit RRB Nr. 752/2001 wurde an die Subventionsleistung der Waldzu- sammenlegung Stallikon-Wettswil a. A., die später mit der Waldzusam- menlegung N 20 / N 4 und der Landschafts- und Gewässerschutz-Land- umlegung unter dem Namen Melioration Wettswil a. A.-Stallikon weiter- geführt wurde, die Auflage geknüpft, dass die Grundeigentümer nach Abschluss des Unternehmens eine Unterhaltsgenossenschaft zu bilden hätten, um den Unterhalt der geschaffenen Anlagen sicherzustellen. Zu diesem Zweck wurden von der zugesicherten Subvention Fr. 20 000 als unverzinsliche Garantiesumme zurückbehalten. Die Meliorationsgenos- senschaft Wettswil a. A.-Stallikon hat diese Auflage durch die Abtretung der Anlagen an bereits bestehende Unterhaltsorganisationen sinnge- mäss erfüllt; der erwähnte Betrag ist daher auszurichten. Die Garantie- summe geht zulasten des Buchungskreises 5103, Abteilung Wald, Konto 2001 000, Depotgelder und Kautionen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Auflösungsbeschluss der Meliorationsgenossenschaft Wettswil a. A.-Stallikon vom 20. November 2007 wird genehmigt.

II. Dem Übergang von Eigentum und Unterhalt an den Anlagen an die Gemeinden Wettswil a. A. und Birmensdorf bzw. an die Landum- legungsgenossenschaft Stallikon wird zugestimmt. Die genannten Rechts- nachfolgerinnen sind für den dauernden sachgemässen Unterhalt der übernommenen Anlagen verantwortlich.

III. Die Unterhaltsordnung der Gemeinde Wettswil a. A. und der Unterhaltsplan 1:5000 vom 28. Januar 2008 werden genehmigt.

IV. Die Gemeinde Wettswil a. A. hat innert sechs Monaten nach der Mitteilung dieses Beschlusses durch ein Zeugnis des Grundbuchamtes Schlieren beim Amt für Landschaft und Natur die Anmeldung der fol- genden Grundbuchgeschäfte auszuweisen: a) Löschung der Mitgliedschaftsanmerkungen der Melioration Wettswil a. A.-Stallikon und der Anmerkung der Bewilligungspflicht bei Hand- änderungen. Die Anmerkungen «Teilungsbeschränkung», «Zweckent- fremdungsverbot mit Rückzahlungspflicht» und «Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht» bleiben entsprechend der Formulierung in der Verfügung des Eigentumserwerbs vom 20. August 2007 bestehen; b) Eintragung des Eigentums der Gemeinden Wettswil a. A. und Bir- mensdorf sowie der Landumlegungsgenossenschaft Stallikon an den Wegen.

V. Die Gemeinde Wettswil a. A. wird angewiesen, das Original des gemäss Dispositiv III genehmigten Übersichtsplans zusammen mit der Originalunterhaltsordnung im Gemeindearchiv aufzubewahren. Zu- dem sind dem Amt für Landschaft und Natur, Abteilung Landwirtschaft, zwei Plankopien und drei Unterhaltsordnungen, der Abteilung Wald vier Plankopien und vier Unterhaltsordnungen sowie dem Grundbuch- amt Schlieren eine Plankopie und drei Unterhaltsordnungen zuzustel- len.

VI. Die Gemeinden Wettswil a. A. und Birmensdorf a) holen für Perimeteränderungen sowie für jede Aufhebung, Veräusse- rung oder Änderung von Bodenverbesserungsanlagen die Bewilli- gung des Amtes für Landschaft und Natur ein; b) lassen Änderungen und Ergänzungen des Unterhaltsplans periodisch in den Plankopien nachtragen; c) reichen dem Amt für Landschaft und Natur jährlich einen kurzen Bericht zum Unterhalt der Anlagen und deren Kosten ein.

VII. Dem Amt für Landschaft und Natur, Abteilung Landwirtschaft und Abteilung Wald, obliegt die technische Oberaufsicht über die An- lagen der Unterhaltsorganisation.

VIII. Die Baudirektion wird beauftragt, den von der zugesicherten Subvention des Kantons als Garantiesumme zurückbehaltenen Restbe- trag von Fr. 20 000 an die Gemeinde Wettswil a. A. auszurichten.

IX. Mitteilung an den Gemeinderat Wettswil a. A., Postfach 181, 8907 Wettswil a. A. (E), den Gemeinderat Birmensdorf, 8903 Birmensdorf, Stallikonerstrasse 9, 8903 Birmensdorf (E), die Meliorationsgenossen- schaft Wettswil a. A.-Stallikon (Präsident: Marcel Kaiser, Im Grüt 10, 8907 Wettswil a. A. [E]), die Landumlegungsgenossenschaft Stallikon, (Präsident: Walter Ess, Reppischtalstrasse 53, Postfach 72, 8143 Stalli- kon [E]), den Bezirksrat Affoltern, Im Grund, 8910 Affoltern a. A., das Grundbuchamt Schlieren, Zürcherstasse 6, 8952 Schlieren sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli