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RRB Nr. 1611/2009

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Opfikon, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

October 21, 2009German2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Opfikon, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. Oktober 2009

1611. Gemeindeordnung (Opfikon)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Opfikon haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 17. Mai 2009 eine Teilrevision ihrer Gemeindeordnung beschlossen. Die Änderungen betreffen im Wesent- lichen Anpassungen an die neue Kantonsverfassung, das Gesetz über die politischen Rechte sowie an die neue Volksschulgesetzgebung. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Opfi- kon am 17. Mai 2009 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat Opfikon, Oberhausenstrasse 25, Post- fach, 8152 Glattbrugg, an den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli