RRB Nr. 166/2014
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Erlenbach, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
February 12, 2014German2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Februar 2014
166. Gemeindeordnung (Erlenbach)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 KV regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Or- gane in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemein- deordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Ge- nehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Erlenbach haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 24. November 2013 eine Teilrevi- sion der Gemeindeordnung beschlossen. Die Änderungen bestehen im Wesentlichen darin, dass die Sozialbehörde aufgehoben wird und ihre Aufgaben dem Gemeinderat übertragen werden. Ausserdem findet eine Anpassung an übergeordnetes Recht (Abschaffung des Geschworenen- gerichts) statt. Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen rechtli- chen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Erlen- bach am 24. November 2013 beschlossene Änderung der Gemeindeord- nung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Erlenbach, Seestrasse 59, 8703 Erlen- bach, den Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, Postfach, 8706 Meilen, so- wie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi