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RRB Nr. 168/2013

Energie, Stromnetzgebiete, Kanton Zürich, Gemeinden/Netzbetreiber, Zuteilung

February 20, 2013German4 min

Source zh.ch

Energie, Stromnetzgebiete, Kanton Zürich, Gemeinden/Netzbetreiber, Zuteilung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. Februar 2013

168. Zuteilung der Stromnetzgebiete nach § 8a des Energiegesetzes

Erwägungen

Nach Art. 5 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (SR 734.7) bezeichnen die Kantone die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Mit dieser Zuteilung wird bestimmt, welche Netzbetreiber in einem geografisch abgegrenzten Gebiet die Anschluss- und Liefer- pflicht (Grundversorgung) für die festen Endverbraucherinnen und Endverbraucher zu übernehmen haben. In Ausführung des Strom- versorgungsgesetzes wurde auf den 1. März 2011 das Energiegesetz vom 19. Juni 1983 (EnerG, LS 730.1) diesbezüglich mit den §§ 8a, 8c und 8e Abs. 1 ergänzt. Gemäss § 8a Abs. 1 EnerG hat der Regierungsrat die ge- samte Fläche des Kantons in Netzgebiete aufzuteilen und diese den Netzbetreibern zuzuteilen. Diese sind im zugewiesenen Gebiet aus- schliesslich berechtigt, im lokalen und regionalen Verteilnetz Netz- anschlüsse für Endverbraucherinnen und Endverbraucher zu erstellen (§ 8c Abs. 1 EnerG). Damit wird sichergestellt, dass sämtliche End- verbraucherinnen und Endverbraucher im ganzen Kantonsgebiet ange- schlossen und versorgt werden, ausgenommen diejenigen, die von ihrem Anschlussrecht keinen Gebrauch machen wollen (§ 8c Abs. 2 EnerG). Bei der Aufteilung und Zuweisung der Netzgebiete berück- sichtigt der Regierungsrat die bestehenden Eigentumsverhältnisse an den Elektrizitätsnetzen und vertragliche Regelungen über die Netze. Das Gebiet einer politischen Gemeinde wird in der Regel den in dieser Gemeinde tätigen Netzbetreibern zugewiesen (§ 8a Abs. 2 EnerG). Bestehende Netzgebiete werden nur ausnahmsweise aufgeteilt (§ 8a Abs. 3 EnerG). Vor der Bildung und Zuweisung der Netzgebiete werden die Netzbetreiber und die Gemeinden angehört (§ 8a Abs. 4 EnerG). Aufgrund dieser kantonalen Vorgaben wurden die Netzgebiete den bereits in einem bestimmten Versorgungsgebiet tätigen Netzbetreibern zugewiesen. Abweichungen zu den bisherigen Versorgungsgebieten ergaben sich nur durch die parzellenscharfe Zuteilung. Durch die An- hörung der Netzbetreiber und der Gemeinden vor der Zuweisung der Netzgebiete konnte diese einvernehmlich vorgenommen werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das gesamte Gemeindegebiet der nachfolgend aufgeführten Ge- meinden wird gemäss § 8a EnerG den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich (EKZ) zugeteilt: Adlikon, Adliswil, Aesch, Aeugst a. A., Affol- tern a. A., Altikon, Bachenbülach, Bachs, Bäretswil, Bauma, Berg a. I., Birmensdorf, Bonstetten, Boppelsen, Brütten, Buch a. I., Buchs, Bülach, Dachsen, Dägerlen, Dällikon, Dänikon, Dättlikon, Dielsdorf, Dinhard, Dorf, Egg, Eglisau, Ellikon a. d. Th., Embrach, Feuerthalen, Fischenthal, Flaach, Flurlingen, Freienstein-Teufen, Geroldswil, Greifensee, Hagen- buch, Hausen a. A., Hedingen, Henggart, Hettlingen, Hinwil, Hittnau, Hochfelden, Hofstetten, Hombrechtikon, Höri, Humlikon, Hüntwangen, Hütten, Hüttikon, Illnau-Effretikon, Kappel a. A., Kilchberg, Klein- andelfingen, Knonau, Langnau a. A., Laufen-Uhwiesen, Maschwanden, Maur, Mettmenstetten, Mönchaltorf, Neerach, Neftenbach, Niederglatt, Niederhasli, Niederweningen, Nürensdorf, Oberembrach, Oberengstrin- gen, Oberrieden, Oberweningen, Obfelden, Oetwil a. d. L, Ossingen, Ottenbach, Pfungen, Rafz, Regensberg, Regensdorf, Richterswil, Rif- ferswil, Rorbas, Rüschlikon, Russikon, Schleinikon, Schöfflisdorf, Schönenberg, Seegräben, Seuzach, Stadel, Steinmaur, Sternenberg, Thalheim a. d. Th., Thalwil, Trüllikon, Truttikon, Unterengstringen, Un- terstammheim, Urdorf, Volken, Volketswil, Wädenswil, Waltalingen, Wasterkingen, Weiningen, Weisslingen, Wettswil a. A., Wiesendangen, Wil, Wila, Wildberg, Zell.

II. Die Netzgebiete der übrigen Gemeinden werden gemäss der karto- grafischen Darstellung vom 16. November 2012 (Massstab 1: 65 000) den weiteren im Kanton Zürich tätigen Netzbetreibern gemäss § 8a EnerG zugeteilt.

III. Die Baudirektion wird beauftragt, bei veränderten Verhältnissen nach der erstmaligen Netzgebietszuteilung diese anzupassen.

IV. Die Zuteilung der Stromnetzgebiete (kartografische Darstellung) liegt bei der Baudirektion (Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Abteilung Energie, Stampfenbachstrasse 12, 8001 Zürich) jedermann zur Einsicht offen.

V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung bzw. der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. VI. Veröffentlichung im Amtsblatt.

VII. Mitteilung an die Direktion der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich, Dreikönigstrasse 18, Postfach 2254, 8022 Zürich, die Gemeinden gemäss Dispositiv I (ohne Beilage), die Gemeinden gemäss Dispositiv II und deren Netzbetreiber (je unter Beilage eines Exemplars des Karten- ausschnitts der betroffenen Region) sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi