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Decision

RRB Nr. 1711/2010

Richtlinien über das Leistungsangebot und die Qualität der Leistungserbringung der Spitex-Institutionen, Aufhebung

December 1, 2010German2 min

Source zh.ch

Richtlinien über das Leistungsangebot und die Qualität der Leistungserbringung der Spitex-Institutionen, Aufhebung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Dezember 2010

1711. Richtlinien über das Leistungsangebot und die Qualität der

Erwägungen

Leistungserbringung der Spitex-Institutionen vom 5. Dezember 2007 (Aufhebung) Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2007 (RRB Nr. 1826/2007) gestützt auf § 59 a des Gesetzes über das Gesundheits- wesen vom 4. November 1962 (Gesundheitsgesetz; LS 810.1) Richtlinien über das Leistungsangebot und die Qualität der Leistungserbringung der Spitex-Institutionen erlassen. Mit dem vom Kantonsrat am 27. Sep- tember 2010 verabschiedeten Pflegegesetz wird unter anderem die ge- nannte Bestimmung des Gesundheitsgesetzes aufgehoben und neu die Gesundheitsdirektion zum Erlass von Vorschriften über das Angebot und die Qualität der Leistungserbringung ermächtigt (§ 5 Abs. 3 Pflege- gesetz). Gestützt auf diese Bestimmung hat die Gesundheitsdirektion am 22. November 2010 eine Verordnung über die Pflegeversorgung er- lassen. Die Verordnung tritt, sofern kein Rechtsmittel dagegen ergriffen wird, auf den 1. März 2011 in Kraft. Entsprechend sind die Richtlinien über das Leistungsangebot und die Qualität der Leistungserbringung der Spitex-Institutionen vom 5. Dezember 2007 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung über die Pflegeversorgung aufzuheben.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Richtlinien über das Leistungsangebot und die Qualität der Leistungserbringung der Spitex-Institutionen vom 5. Dezember 2007 werden aufgehoben.

II. Die Aufhebung der Richtlinien tritt am Tage des Inkrafttretens der Verordnung über die Pflegeversorgung vom 22. November 2010 in Kraft. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung er- neut entschieden.

III. Gegen die Aufhebung der Richtlinien kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

IV. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amtsblatt.

V. Mitteilung an die Gemeinden des Kantons Zürich, den Verband der Gemeindenpräsidenten des Kantons Zürich, Postfach 2336, 8022 Zürich, den Spitex Verband Kanton Zürich, Zypressenstrasse 76, 8004 Zürich, die Betriebliche Kommission Gesamtleitungen Spitex, c/o Gesundheitsdirektion, sowie an die Sicherheitsdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi