RRB Nr. 174/2018
Anfrage Josef Widler, Zürich, betreffend Vertrag der Kantonspolizei Zürich mit der Oseara AG, Beantwortung
February 28, 2018German6 min
Source zh.ch
Anfrage Josef Widler, Zürich, betreffend Vertrag der Kantonspolizei Zürich mit der Oseara AG, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 21/2018
Sitzung vom 28. Februar 2018
174. Anfrage (Vertrag der Kantonspolizei Zürich mit der Oseara AG) Kantonsrat Josef Widler, Zürich, hat am 22. Januar 2018 folgende Anfrage eingereicht: Den Medien war zu entnehmen, dass die Kantonspolizei Zürich mit der Oseara AG einen Vertrag eingegangen ist. Dieser regelt unter anderem die Durchführung und Entschädigung von fürsorgerischen Unterbringun gen. Am 1. Juni 2015 hat der Kantonsrat eine Gesetzesänderung abgelehnt, die den Ärzten im Notfalldienst Honorarausfälle bei fürsorgerischen Un terbringungen entschädigt hätte. In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um die Beant wortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Wurde von der Kantonspolizei Zürich ein Vertrag mit der Oseara AG eingegangen? Wenn ja, wurde der Auftrag ausgeschrieben? Wenn ja, welche Aufgaben wurden ausgeschrieben? Wie viele und welche Anbie ter haben offeriert? Welche Kriterien wurden bei der Auftragsvergabe bewertet und weshalb hat die Oseara AG den Auftrag erhalten?
2. Welche fachlichen Auflagen enthält der Auftrag, wie werden sie über prüft und Verstösse sanktioniert?
3. Nach welchen Kriterien erteilt die Kantonspolizei im Einzelfall Auf träge zur Beurteilung und Durchführung von fürsorgerischen Unter bringungen?
4. Wie werden die verschiedenen ärztlichen Leistungen entschädigt?
5. Wie beurteilt der Regierungsrat die Tatsache unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit, dass die Oseara AG für fürsorgerische Unter bringungen durch die Kantonspolizei entschädigt wird und die Ärzte, die diese hoheitliche Aufgabe Rahmen der Notfalldienstpflicht erfüllen, das Inkassorisiko selber tragen müssen?
6. Verfasst die Firma ärztliche Gutachten im Auftrag der Kantonspolizei Zürich? Wenn ja, können deren Resultate Folgeaufträge für die Firma auslösen?
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Josef Widler, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Es wurde ein Submissionsverfahren durchgeführt, gestützt darauf schloss die Kantonspolizei Zürich mit der Oseara AG im April 2017 eine Leistungs vereinbarung ab. Die öffentliche Ausschreibung umfasste folgende Auf gaben: – Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit von Personen mit Verletzun gen, erkennbaren oder geltend gemachten Krankheiten, – Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes von psychisch auf fälligen Personen im Hinblick auf eine allfällige fürsorgerische Unter bringung in einer Klinik, – Entnahme einer Blut- oder Urinprobe für die Beweissicherung. Insgesamt haben drei Anbieter entsprechende Angebote eingereicht. Nach sorgfältiger Auswertung der Offerten wurde der Zuschlag der Oseara AG erteilt (vgl. Zuschlag vom 19. Dezember 2016 , publiziert auf simap.ch und im kantonalen Amtsblatt vom 30. Dezember 2016). Dabei wurden der Erfüllungsgrad der Anforderungen und die Qualität der Eingabe mit 55% gewichtet und der Preis mit 45%. Detailliertere Angaben zu den Mitbe werbern und den Gründen für deren Unterliegen in der Ausschreibung kön nen nicht öffentlich kommuniziert werden, da diese Informationen unter das Amtsgeheimnis fallen (§ 23 Abs. 3 Gesetz über die Information und den Datenschutz, LS 170.4) Die beiden Mitbewerber hatten die Möglich keit, ein Rechtsmittel gegen den Zuschlag zu ergreifen, wovon sie aber kei nen Gebrauch machten. Zu Frage 2: In der Ausschreibung bzw. in der darauf gründenden Leistungsverein barung wurde vorausgesetzt, dass die beigezogenen Ärztinnen und Ärzte über ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Arztdiplom, einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Facharzttitel, eine Bewil ligung des Kantons Zürich zur Berufsausübung sowie eine Weiterbildung in Notfallmedizin verfügen. Zur Qualitätssicherung finden zwischen den Verantwortlichen der Oseara AG und der Kantonspolizei jährlich mehrere Koordinationssitzun gen statt, bei denen sämtliche die Zusammenarbeit betreffenden Themen (wie Arbeitsabläufe, allfällige Beanstandungen und Verbesserungen, Con trolling usw.) besprochen werden. Für den Fall, dass die Leistungserbrin gung einer der Parteien nicht den Vorgaben des abgeschlossenen Vertrages entspricht, sieht die Leistungsvereinbarung vor, dass die andere Partei die Vertragsverletzung schriftlich rügt und zu deren Behebung eine Frist von
mindestens 30 Tagen einräumt, sofern sich die festgestellten Mängel be heben lassen. Dementsprechend wurde die Oseara AG durch die Sicher heitsdirektion schriftlich angewiesen, die Vorgaben der Leistungsverein barung vollumfänglich – so auch in Bezug auf das Erfordernis eines Fach arzttitels – umzusetzen. Die Oseara AG hat denn auch bereits Anfang Fe bruar 2018 ausdrücklich zugesichert, dass ab sofort und künftig bei den zugunsten der Kantonspolizei erbrachten Dienstleistungen ausschliesslich Fachärztinnen und Fachärzte eingesetzt werden. Zudem sind heute sämt liche bei der Oseara AG tätigen Ärztinnen und Ärzte von der kantonalen Gesundheitsdirektion bewilligt bzw. bei dieser mit Berufsausübungsbe willigung gemeldet. Für die Sicherheitsdirektion ergibt sich unter diesen Umständen kein weiterer Handlungsbedarf. Zu Frage 3: Die Kantonspolizei bietet eine Ärztin oder einen Arzt zum Entscheid über eine fürsorgerische Unterbringung auf, wenn die handelnden Polizis tinnen oder Polizisten an Ort und Stelle eine psychisch auffällige Person antreffen, bei der sie zum Schluss kommen, diese gefährde sich selbst oder Dritte (psychische Störung), sei verwahrlost oder leide an einer geistigen Behinderung (Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung nach Art. 426 Zivilgesetzbuch [ZGB], SR 210). Grundsätzlich werden in solchen Fällen die Ärztinnen und Ärzte der Oseara AG aufgeboten. Diese hat gemäss Leistungsvereinbarung sicherzustellen, dass sie rund um die Uhr gleichzeitig zwei entsprechende Einsätze bewältigen kann. Andere Notfall ärztinnen und Notfallärzte erhalten nur dann ein Aufgebot, wenn keine Ärztinnen und Ärzte der Oseara AG verfügbar sind. Zu Frage 4: Geht es um die Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit oder um die Entnahme von Blut- und Urinproben, wird mit Fallpauschalen zuzüglich einer aufwandabhängigen Fahrzeug- und Wegzeitentschädigung abgerech net. Ordnen Ärztinnen und Ärzte gestützt auf Art. 429 ZGB in Verbindung mit § 27 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutz recht vom 25. Juni 2012 (EG KESR, LS 232.3) eine fürsorgerische Unter bringung an, erbringen sie eine Leistung zulasten der obligatorischen Grundversicherung, die in der Regel den von der Massnahme Betroffenen gemäss Tarif des TARMED in Rechnung gestellt werden. Zu Frage 5: Wie erwähnt stellt die Oseara AG die Leistungen der beim Entscheid über die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung tätigen Ärztin nen und Ärzte direkt den beurteilten Personen – und nicht der Kantons polizei – in Rechnung. Schuldnerinnen oder Schuldner für die Kosten der betreffenden Massnahmen sind somit die betroffenen Patientinnen und
Patienten bzw. deren Krankenversicherung. Gemäss Leistungsvereinba rung übernimmt die Kantonspolizei das geforderte Honorar nur, wenn es von der beurteilten Person soweit uneinbringlich ist, dass diese betrieben werden muss. Demgegenüber tragen Ärztinnen und Ärzte, die fürsorgerische Unter bringungen im Rahmen ihrer Notfalldienstpflicht anordnen, das Inkasso risiko selber, wenn die betroffenen Patientinnen und Patienten die ärztli che Leistung nicht bezahlen. Eine Gesetzesänderung, nach der die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden die Ärztinnen und Ärzte bei Honorar ausfällen entschädigt hätten, lehnte der Kantonsrat ab (vgl. ursprünglichen Antrag des Regierungsrates vom 21. Mai 2014 zur Änderung von § 35 a EG KESR [Vorlage 5095, ABl 2014-05-30]). Neu sieht allerdings die auf Jahresbeginn in Kraft getretene Notfalldienstregelung vor, dass aus der bei notfalldienstpflichtigen Ärztinnen und Ärzten erhobenen Ersatzabgabe Beiträge an unbezahlt gebliebene Rechnungen für Notfalldienstleistungen oder an ungenügend gedeckte Leistungen im Rahmen der Notfalldienste geleistet werden können (vgl. § 17f Abs. 2 Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007, LS 810.1). Damit ist dem Rechtsgleichheitsgebot Genüge getan. Zu Frage 6: Nein. Die Oseara AG verfasst keine ärztlichen Gutachten im Auftrag der Kantonspolizei.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs rates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli