RRB Nr. 175/2010
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Gossau, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
February 10, 2010German2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Gossau, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Februar 2010
175. Gemeindeordnung (Gossau)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemein- deordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Gossau haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 29. November 2009 eine Teilrevi- sion ihrer Gemeindeordnung beschlossen. Die Änderungen umfassen im Wesentlichen die Einführung einer Grundlage in der Gemeindeord- nung für die Übertragung des Elektrizitätswerks Gossau in eine öffent- liche Aktiengesellschaft in Privatrechtsform (Art. 98 Abs. 3 und 4 KV). Für die Erneuerungswahlen der an der Urne zu wählenden Behörden- mitglieder gelten neu die Bestimmungen über die stille Wahl. Im Weite- ren bestimmt die Gemeindeordnung den Gemeinderat als zuständiges Organ zur Ergreifung oder Unterstützung eines Gemeindereferendums sowie eine Bürgerrechtskommission zur Erteilung des Gemeindebür- gerrechts. Der Gemeinderat ernennt die Betreibungsbeamtin oder den Betreibungsbeamten anstelle einer Wahl an der Urne, womit neu der Gemeinderat der Sitzgemeinde des Betreibungskreises der Gemeinden Gossau, Grüningen, Hinwil Wahlorgan der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten ist (§ 7 Abs. 2 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 26. Novem- ber 2007). Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Gossau am 29. November 2009 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Gossau, Berghofstrasse 4, 8625 Gossau, den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hin- wil, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi