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Gemeindewesen, Zweckverband Wasserwirtschaftsamt Limmattal, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Dezember 2010

1757. Gemeindewesen (Zweckverband Wasserwirtschaftsamt Limmattal)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandssta- tuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Dietikon, Schlieren, Geroldswil, Oet- wil a. d. L und Weiningen bilden seit 1980 einen Zweckverband für die Bereitstellung von Trinkwasser, insbesondere die Grundwassergewin- nung und dessen Abgabe an die Verbandsgemeinden (RRB Nr. 2023/ 1980). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, sind die Gemeinden übereingekommen die Statuten einer Totalrevision zu unterziehen. Zwischen dem 27. September und dem 28. Oktober 2009 haben die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden über die neuen Statuten abgestimmt. Gegen die Vorlage «Statutenrevision des Zweckverbandes Wasserwirtschaftsamt Limmattal WVL» der Stadt Schlieren wurde mit Eingabe vom 24. September 2009 Stimmrechtsrekurs erhoben. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2009 ist der Bezirksrat Dietikon auf den Rekurs nicht eingetreten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat bestätigt, dass gegen den diesbezüglichen Beschluss kein Rechts- mittel eingelegt worden ist. Der Bezirksrat Dietikon hat bestätigt, dass gegen die Beschlüsse der übrigen Gemeinden keine Rechtsmittel er- griffen wurden. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die demokratische Aus- gestaltung der Zweckverbandsstatuten, insbesondere die Einführung des Initiativrechts und des obligatorischen Finanzreferendums. Im Wei- teren wurden die Finanzbefugnisse neu geordnet. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Wasserwirtschaftsamt Limmattal werden genehmigt.

II. Mitteilung an den Zweckverband Wasserwirtschaftsamt Limmat- tal, c/o Stadtverwaltung Dietikon, Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon, die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Dietikon, Bremgartner- strasse 22, 8953 Dietikon, Schlieren, Freiestrasse 6, 8952 Schlieren, Ge- roldswil, Huebwiesenstrasse 34, 8954 Geroldswil, Oetwil a. d. L., Alte Landstrasse 7, 8955 Oetwil a. d. L., und Weiningen, Badenerstrasse 15, 8104 Weiningen, den Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dieti- kon, sowie an die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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