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Decision

RRB Nr. 176/2011

Liegenschaften, Kirchgemeinde Schwerzenbach, Kat.-Nr. 2222, Abtretung, Vertrag, Genehmigung

February 16, 2011German3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. Februar 2011

176. Liegenschaften (Kirche Schwerzenbach,

Erwägungen

Abtretung an die Kirchgemeinde) Gestützt auf § 32 Abs. 1 des Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007 (KiG) wer- den Pfarrliegenschaften und Kirchen, die sich noch im Eigentum des Kantons befinden, ins Eigentum der entsprechenden Kirchgemeinden übertragen. Ausgenommen sind gemäss § 26 Abs. 1 KiG das Grossmüns- ter sowie die Klosterkirchen Kappel und Rheinau. Mit RRB Nr. 1014/ 2007 wurden die Grundsätze, Bedingungen und Reihenfolge der Abtre- tungen festgelegt und die Direktion der Justiz und des Innern und die Finanzdirektion (ab 1. Oktober 2007 Baudirektion) ermächtigt, mit der Abtretung der acht Kirchen (Embrach, Grüningen, Hirzel, Nieder- weningen, Bergkirche Rheinau, Rüti, Schwerzenbach und Zürich- Witikon) und acht Pfarrliegenschaften (Grüningen, Hirzel, Kappel, Knonau, Lufingen, Rheinau, Schlatt und Zürich-Predigern) zu beginnen. Seither konnten bereits je vier Kirchen und Pfarrhäuser an die jewei- ligen Kirchgemeinden abgetreten werden. Am 2. September 2010 schloss das Immobilienamt mit der Evangelisch-reformierten Kirch- gemeinde Schwerzenbach den Abtretungsvertrag über die Kirche Schwerzenbach ab, der nun zu genehmigen ist. Die Abtretung erfolgt unentgeltlich. Dafür ist jegliche Bau- und Unterhaltspflicht des Kan- tons vollständig und endgültig abgegolten. Zur Ablösung der Bau- und Unterhaltspflicht wurde die Kirche letztes Jahr mit einem Kostenauf- wand von Fr. 292 000 instand gestellt. Die Kirchgemeinde ist gegenüber dem Kanton und dem Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Landes- kirche verpflichtet, die Liegenschaft in ihrem Eigentum zu behalten und nur für kirchliche Zwecke zu verwenden. Bei einer Zweckentfremdung sind die vom Kanton für die Ablösung der Bau- und Unterhaltspflicht getragenen Instandstellungskosten zurückzuerstatten. Veräussert die Kirchgemeinde die Liegenschaft, ist der erzielte oder in guten Treuen erzielbare Verkaufserlös zurückzuerstatten. Die Liegenschaft ist ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975. Das Gebäude darf nicht abgebrochen werden. Bauliche Änderungen und Unterhaltsarbeiten bedürfen der Zustim- mung der Baudirektion. Die Kirchgemeindeversammlung Schwerzen- bach hat diesem Geschäft mit Beschluss vom 28. November 2010 zu- gestimmt. Die Kirche Schwerzenbach ist als Kulturgut in der Bilanz nicht be- wertet.

Auf Antrag der Baudirektion und der Direktion der Justiz und des Innern

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Der am 2. September 2010 zwischen dem Kanton Zürich als Abtre- ter und der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Schwerzenbach als Erwerberin öffentlich beurkundete Vertrag über die unentgeltliche Abtretung der Liegenschaft Kat.-Nr. 2222, Kirche, Schwerzenbach, wird genehmigt.

II. Mitteilung an die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Schwer- zenbach, Kirchstrasse 10, 8603 Schwerzenbach, den Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Landeskirche, Blaufahnenstrasse 10, 8001 Zürich, das Notariat Dübendorf, Postfach 2136, 8600 Dübendorf, sowie an die Finanzdirektion, die Direktion der Justiz und des Innern und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi