RRB Nr. 179/2022
Haushaltsvollzug 2022
February 2, 2022German3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Februar 2022
179. Haushaltsvollzug 2022
Erwägungen
1. Teuerungsausgleich 2022 Mit RRB Nr. 1215/2021 wurde dem Kantonspersonal für 2022 eine Teue- rungszulage von 0,9% gewährt. Da im Budgetentwurf 2022 aufgrund der damaligen Teuerungsprognosen eine Teuerungszulage von 0,0% einge- plant war, wurde im Budget gemäss Kantonsratsbeschluss vom 14. De- zember 2021 in der Leistungsgruppe Nr. 4950, Sammelpositionen, zentral ein Aufwand von 42,1 Mio. Franken eingestellt. In der Rechnung 2022 fällt der Mehraufwand dezentral in den Leistungsgruppen an.
2. Pauschale Verbesserung von 70 Mio. Franken Der Kantonsrat hat mit Verweisung auf die in den KEF-Szenarien ge- zeigten Bandbreiten und zur Straffung des Budgets eine pauschale Ver- besserung von 70 Mio. Franken in der Leistungsgruppe Nr. 4950, Sammel- positionen, beschlossen. Die konkrete Umsetzung in den Leistungsgrup- pen soll der Regierungsrat bestimmen. In der Leistungsgruppe Nr. 4950 kann diese Verbesserung nicht umgesetzt werden. Der Regierungsrat ist bestrebt, die Verbesserungsvorgabe durch einen restriktiven Haushalts- vollzug zu erreichen. Dieses Ansinnen ist in allen Leistungsgruppen um- zusetzen.
3. Festlegung bzw. Einladung für alle Leistungsgruppen Da die Vorgaben des Kantonsrates die konsolidierte Rechnung betref- fen, umfassen sie alle Leistungsgruppen einschliesslich der zu konsolidie- renden Leistungsgruppen ohne Beschlussgrössen. Deshalb werden die Direktionen des Regierungsrates, die Staatskanzlei, der Zürcher Verkehrs- verbund, das Forensische Institut Zürich, die Universität Zürich und die drei Hochschulen der Zürcher Fachhochschule beauftragt sowie die Be- hörden, die Rechtspflege, die Zentralbibliothek Zürich und die vier kan- tonalen Spitäler eingeladen, den Auftrag des Kantonsrates sinngemäss zu vollziehen. Sollte in den Leistungsgruppen trotz des restriktiven Haushaltsvoll- zugs und bedingt durch den Teuerungsausgleich von 0,9% Überschrei- tungen des Budgetkredits eintreten, sind diese im Geschäftsbericht 2022 mit folgendem Satz zu begründen: «Mehraufwand aufgrund der Teue- rungszulage von 0,9% gemäss RRB Nr. 1215/2021, gedeckt durch zentral in der Leistungsgruppe Nr. 4950, Sammelpositionen, eingestellten Betrag.»
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die im Budget 2022 pauschal in der Leistungsgruppe Nr. 4950, Sam- melpositionen, für die Teuerungszulage gewährten 42,1 Mio. Franken und die als Verbesserungsvorgabe eingestellten 70 Mio. Franken werden nicht auf die Leistungsgruppen verteilt. Die pauschale Verbesserungs- vorgabe des Kantonsrates ist durch einen restriktiven Haushaltsvollzug in den Leistungsgruppen zu erreichen. Überschreitungen des Budgetkre- dits infolge des Teuerungsausgleichs sind im Geschäftsbericht 2022 zu begründen.
II. Die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Finanzkontrolle, der Ombudsmann, die Datenschutzbeauftragte, die Rechtspflege, die Zentral- bibliothek Zürich, die drei Hochschulen der Zürcher Fachhochschule und die vier kantonalen Spitäler werden eingeladen, den Beschluss gemäss Dispositiv I zu vollziehen.
III. Mitteilung an – die Geschäftsleitung des Kantonsrates, – die Finanzkontrolle, – den Ombudsmann, – die Datenschutzbeauftragte, – die Verwaltungskommission der obersten kantonalen Gerichte, – den Zürcher Verkehrsverbund, – das Forensische Institut Zürich, – die Universität Zürich, – die Zentralbibliothek Zürich, – die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, – die Zürcher Hochschule der Künste, – die Pädagogische Hochschule Zürich, – das Universitätsspital Zürich, – das Kantonsspital Winterthur, – die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, – die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland, – die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli