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Decision

RRB Nr. 18/2011

Anfrage Robert Brunner, Steinmaur, Probleme mit dem Cassis-de-Dijon-Prinzip, Beantwortung

January 12, 2011German6 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 328/2010

Sitzung vom 12. Januar 2011

18. Anfrage (Probleme mit dem Cassis-de-Dijon-Prinzip) Kantonsrat Robert Brunner, Steinmaur, hat am 8. November 2010 folgende Anfrage eingereicht: Der Schweizerische Obstverband hat mit der Einführung des Cassis- de-Dijon-Prinzips nicht nur Vorteile für Konsumenten und Konsumen- tinnen erwartet, sondern auch Probleme im Vollzug der Lebensmittel- gesetzgebung. Aus diesem Grund haben die schweizerischen Mostereien vermehrt darauf geachtet, welche Produkte aus dem Ausland neu auf den Markt kommen. Dabei wurde festgestellt, dass neben gepanschtem Apfelwein auch Frucht- und Gemüsesäfte im Schweizer Markt einge- führt wurden, welche ganz offensichtlich nicht den Anforderungen der schweizerische Gesetzgebung genügen. Namentlich wurden unzuläs- sige «health claims» und Schriftgrössen bei der Deklaration der Zu- sammensetzung festgestellt, welche bei schweizerischen Herstellern mit Sicherheit beanstandet würden. Diese Feststellung ist an und für sich nicht überraschend. Grundsätzlich war ja zu erwarten, dass das Cassis- de-Dijon-Prinzip hauptsächlich dazu verwendet wird, um minderwer- tige Produkte auf dem Schweizer Markt einzuführen. Überraschend und beunruhigend ist aber die Information aus zuverlässiger Quelle, dass sich in einem Nachbarkanton der Kantonschemiker als nicht zu- ständig bezeichnete, um offensichtliche Verstösse abzuklären und zu ahnden. Da der Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung zwar föderal organisiert ist, die Kantonschemiker sich aber im Vollzug untereinander absprechen, stellt sich die Frage, ob dem Wildwuchs im Rahmen der liberalisierten Einfuhr genügend Beachtung geschenkt wird. Ich bitte deshalb den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Trifft es zu, dass jedes Kantonale Labor Beanstandungen im Rahmen der Lebensmittelgesetzgebung zu bearbeiten und zu ahnden hat, sofern dieses Produkt im jeweiligen Kanton in Verkehr gebracht wurde?

2. Hat das Kantonale Labor Zürich im Zusammenhang mit der Ein- führung des Cassis-de-Dijon-Prinzips eine Zunahme unzulässiger «health claims» oder Verstösse gegen die Deklarationsverordnung festgestellt?

Die Kantonalen Laboratorien legen miteinander Schwerpunkte bei der Lebensmittelkontrolle fest.

3. Ist der Kanton Zürich bereit, sich für einen Schwerpunkt einzu- setzen, damit Probleme mit dem Cassis-de-Dijon-Prinzip frühzeitig erkannt und bearbeitet werden, damit sich da kein Wildwuchs etabliert?

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Robert Brunner, Steinmaur, wird wie folgt beant- wortet: Seit dem 1. Juli 2010 bzw. seit Inkrafttreten der revidierten Bestim- mungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51) richtet sich das Inverkehrbrin- gen von nach ausländischen Vorschriften hergestellten Produkten nach dessen Art. 16a ff. (Cassis-de-Dijon-Prinzip). Demnach gilt Folgendes: Beabsichtigt ein Unternehmen ein Lebensmittel in der Schweiz in Verkehr zu bringen, das den Anforderungen der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung nicht vollumfänglich genügt, hat es die Mög- lichkeit, beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) den Erlass einer so- genannten Allgemeinverfügung zu beantragen (vgl. Art. 16c THG). Voraussetzung dafür ist, dass die Firma nachweist, dass das Produkt den technischen Vorschriften der EU oder bei unvollständiger oder fehlen- der Harmonisierung den massgeblichen technischen Vorschriften eines EU- oder EWR-Staates entspricht und die Firma glaubhaft machen kann, dass das Produkt in diesem Staat rechtmässig in Verkehr ist (vgl. Art. 16d Abs. 1 THG). Vor dem Erlass seiner Allgemeinverfügung prüft das BAG darüber hinaus bloss, ob vom Lebensmittel, aufgrund der Abweichungen vom Schweizer Lebensmittelrecht, eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, wie beispielsweise eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit, ausgeht (vgl. Art. 16d Abs. 1 lit. b in Ver- bindung mit Art. 4 Abs. 4 Bst. b THG). Liegt keine solche Gefährdung vor, so bewilligt das BAG mit der Allgemeinverfügung nicht nur das konkret beurteilte Produkt, sondern alle gleichartigen Lebensmittel, d. h. auch solche anderer Herstellerinnen und Hersteller. Die Überein- stimmung mit den Anforderungen der schweizerischen Lebensmittel- gesetzgebung bildet für die Erteilung der Allgemeinverfügung somit keine Voraussetzung. Es ist gerade Sinn und Zweck des Cassis-de- Dijon-Prinzips, Produkte zuzulassen, die zwar nicht den hiesigen

Normen, dafür aber denjenigen des Herstellerlandes entsprechen. Damit die inländischen Herstellerinnen und Hersteller nicht diskrimi- niert werden, sieht Art. 16b THG vor, dass auch diese Produkte in Ver- kehr bringen können, die den technischen Vorschriften der EU oder (bei unvollständiger oder fehlender Harmonisierung) den Vorschriften eines Mitgliedstaates entsprechen. Zu Frage 1: Die Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker haben bei Be- anstandungen von Produkten, die in mehreren Kantonen in Verkehr gebracht werden, folgende Abläufe vereinbart: Die Lebensmittelkont- rollbehörde, die als Erste eine Abweichung von den lebensmittelrecht- lichen Vorgaben feststellt oder der eine solche Abweichung zur Kennt- nis gebracht wird, leitet die notwendigen Schritte zur Behebung des Mangels ein. Sind Massnahmen in einem Betrieb anzuordnen, der nicht im eigenen Kanton ansässig ist, so wird das Vorgehen mit dem für den Betrieb zuständigen kantonalen Labor abgesprochen. Im Falle von Beanstandungen von Produkten, die nach dem Cassis- de-Dijon-Prinzip in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, richtet sich das Verfahren wie einleitend erwähnt in erster Linie nach dem THG: Kommt ein kantonales Labor zum Schluss, dass ein nach Cassis- de-Dijon-Prinzip bewilligtes Produkt, entgegen der Einschätzung der Bundesbehörde, eine Gefährdung für die Gesundheit der Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten darstellt, kann es nicht von sich aus Massnahmen anordnen. Es muss beim BAG eine Einschränkung oder die Aufhebung der Allgemeinverfügung erwirken, die dann für die ganze Schweiz Gültigkeit erlangt. Abweichungen von den Anforderun- gen der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung, die nicht in Zu- sammenhang mit einer Gesundheitsgefährdung stehen, genügen nach den Bestimmungen des THG nicht, um eine Einschränkung oder Auf- hebung der Allgemeinverfügung zu rechtfertigen und damit das Inver- kehrbringen des Produkts zu verhindern. Zu Frage 2: Über die Häufigkeit von unzulässigen «Health Claims» (gesundheits- bezogene Angaben) und Verstössen gegen die Kennzeichnungsvor- schriften führt das Kantonale Labor des Kanons Zürich keine Statistik. Nach Einschätzungen des Labors sind allerdings keine auffälligen Zu- nahmen feststellbar. Es ist aber zu beachten, dass das revidierte THG erst seit 1. Juli 2010 in Rechtskraft ist, sodass noch keine repräsentativen Aussagen möglich sind.

Zu Frage 3: Die Bildung von Schwerpunkten bei einzelnen kantonalen Labors macht vor allem dort Sinn, wo aufwendige Analysen durchgeführt oder erhebliches Fachwissen aufgebaut und gepflegt werden muss. Beides ist bei den Produkten, die nach dem Cassis-de-Dijon-Prinzip aus dem Aus- land in die Schweiz eingeführt werden, nicht der Fall. Weil sich die Ein- griffsmöglichkeiten der kantonalen Vollzugsbehörden im Ergebnis auf Meldungen an das BAG bei festgestellter Gesundheitsgefährdung be- schränken, hat eine Schwerpunktbildung hier auch keinen Sinn. Dies gilt umso mehr, als in Fällen, wo Cassis-de-Dijon-Produkte eine Gefahr für die Konsumentinnen und Konsumenten darstellen, rasch gehandelt werden muss. Dies ist am besten gewährleistet, wenn jedes kantonale Labor, das entsprechende Feststellungen macht, dem BAG direkt Meldung erstattet.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi