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Decision

RRB Nr. 1804/2009

Gemeindewesen, Zweckverband Sozialdienst Bezirk Affoltern, Statuten, Genehmigung

November 18, 2009German3 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Zweckverband Sozialdienst Bezirk Affoltern, Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. November 2009

1804. Gemeindewesen (Zweckverband Sozialdienst Bezirk Affoltern)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Ge- nehmigung des Regierungsrats (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Recht- mässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Aeugst a. A., Affoltern a. A., Bonstetten, Hausen a. A., Hedingen, Kappel a. A., Knonau, Maschwanden, Mettmen- stetten, Obfelden, Ottenbach, Rifferswil, Stallikon und Wettswil a. A. bilden seit 1965 einen Zweckverband (RRB Nr. 585/1965). Ursprüngliche Aufgabe des Verbands war die Führung einer Amtsvormundschaft und einer Fürsorgestelle für Alkoholgefährdete. Inzwischen wurden dem Ver- band durch die Gemeinden weitere Aufgaben übertragen, insbesondere die Beratung und Betreuung von Sucht- und Erwerbslosen, der Betrieb sozialpsychiatrischer Einrichtungen sowie die Beratung und Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen. Aufgrund der verfassungsrecht- lichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zweckverbandsstatuten einer Total- revision zu unterziehen. Zwischen dem 18. Mai und dem 29. Juni 2009 haben die Stimmberechtigten der 14 Verbandsgemeinden den neuen Statuten zugestimmt. Der Bezirksrat Affoltern a. A. hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die demokratische Ausgestaltung der Zweckverbandsstatuten. Im Weiteren werden die Finanzbefugnisse der Verbandsorgane neu geordnet sowie die Statuten redaktionell neu gefasst. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtli- chen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Sozialdienst Bezirk Affoltern werden genehmigt.

II. Mitteilung an den Sozialdienst Bezirk Affoltern, Vorstand, Brei- tenstrasse 20, Postfach 725, 8910 Affoltern a. A., die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Aeugst a. A., 8914 Aeugst a. A., Affoltern a. A., 8910 Affoltern a. A., Bonstetten, 8906 Bonstetten, Hausen a. A., 8915 Hau- sen a. A., Hedingen, 8908 Hedingen, Kappel a. A., 8926 Kappel a. A., Knonau, 8934 Knonau, Maschwanden, 8933 Maschwanden, Mettmen- stetten, 8932 Mettmenstetten, Obfelden, 8912 Obfelden, Ottenbach, 8913 Ottenbach, Rifferswil, 8911 Rifferswil, Stallikon, 8143 Stallikon, Wettswil a. A., 8907 Wettswil, den Bezirksrat Affoltern a. A., Im Grund 15, 8910 Affoltern a. A., sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi