Lexipedia

Decision

RRB Nr. 1830/2008

Anfrage Rosmarie Frehsner, Dietikon, betreffend Verteilung von eingezogenen Vermögenswerten, Beantwortung

November 26, 2008German8 min

Source zh.ch

Anfrage Rosmarie Frehsner, Dietikon, betreffend Verteilung von eingezogenen Vermögenswerten, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 299/2008

Sitzung vom 26. November 2008

1830. Anfrage (Verteilung von eingezogenen Vermögenswerten) Kantonsrätin Rosmarie Frehsner, Dietikon, hat am 1. September 2008 folgende Anfrage eingereicht: Im Jahr 2003 konfiszierte die damalige Zürcher Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (zuständig für Rechtshilfe und Geldwäscherei- verfahren; heute: Staatsanwaltschaft I B) 60 Mio. Franken einer japani- schen Mafia-Organisation. Als Folge einer Verdachtsmeldung einer Zürcher Bank befasste sich die BAK IV mit dem Fall und handelte ent- sprechend. Diese rund 60 Mio. wurden in der Staatsrechnung 2004 ausgewiesen, der Betrag wurde dem Konto Nr. 2204, Strafverfolgung Erwachsene, gutgeschrieben. Vor Inkrafttreten des kurzfristig eingeführten Bundes- gesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (Teilungsgesetz) galt der Fall als abgeschlossen, soweit das Einziehungsverfahren betrof- fen war. Aufgrund einer Pressemeldung des Bundesamtes für Justiz im April dieses Jahres war überraschend zu vernehmen, der Bundesrat habe nach nunmehr vier Jahren entschieden, dass die Schweiz die Hälfte dieser rund 60 Mio. Franken nach Japan überweisen werde. In diesem Zusammenhang ersuche ich den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen: Rechtslage:

Erwägungen

1. Auf welcher Rechtsgrundlage ist dieser Betrag nach Japan überwiesen worden?

2. Wann ging die Verfügungsgewalt über diesen Geldbetrag an den Bund über?

3. Welche Fakten waren für diese (nachträgliche) Zahlung ausschlag- gebend, waren es rechtliche, politische oder andere Gründe?

4. Wer vertritt in dieser Angelegenheit die Interessen des Kantons Zürich und welches sind die Interessen des Kantons Zürich? Abwicklung:

5. Wer verfügte den Transfer dieser 30 Mio. Franken nach Japan?

6. Gibt es Verbindlichkeiten, dass das Geld den Geschädigten zugute- kommt?

7. In wessen Besitz befinden sich die restlichen 30 Mio. Franken heute?

8. Wie wird der Kanton Zürich diesen Transfer in der Rechnung 2008 ausweisen?

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Rosmarie Frehsner, Dietikon, wird wie folgt beant- wortet: Zu Frage 1: Gemäss Art. 17 Abs. 2 des am 1. August 2004 in Kraft getretenen Bun- desgesetzes vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermö- genswerte (TEVG; SR 312.4) gelten die im TEVG enthaltenen Bestim- mungen über die Teilung zwischen Staaten für alle Teilungsverfahren, bei denen die Teilungsvereinbarung nach Inkrafttreten des TEVG unterzeichnet wird, selbst wenn der Einziehungsentscheid bereits vor Inkrafttreten des TEVG rechtskräftig wurde. Das vorliegend zur Dis- kussion stehende Teilungsverfahren mit Japan richtete sich damit nach den Art. 11–14 des TEVG. Die Führung von Teilungsverhandlungen und der Abschluss einer Teilungsvereinbarung oblagen dem Bundesamt für Justiz (Art. 12 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 TEVG). Da es um die Tei- lung von Vermögenswerten ging, die durch eine zürcherische Behörde eingezogen worden waren, hatten aufgrund von Art. 13 Abs. 3 TEVG die zuständigen zürcherischen Behörden einer Teilungsvereinbarung zuzustimmen. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Bundesrat endgültig. Der Regierungsrat hat bereits bei der Beantwor- tung der Anfrage KR-Nr. 33/2005 betreffend eingezogene Vermögens- werte darauf hingewiesen, dass eine allfällige Teilungsvereinbarung mit Japan gestützt auf das TEVG erfolgen würde. Japan ersuchte am 19. Mai 2005 um Aufnahme von Verhandlungen über eine Teilung der eingezogenen Vermögenswerte. Nach verschiede- nen Schriftenwechseln zwischen dem Bundesamt für Justiz und der japanischen Botschaft in Bern, zu denen jeweils auch die Direktion der Justiz und des Innern für den Kanton Zürich Stellung nehmen konnte, beschloss eine schweizerisch-japanische Delegation am 29. November 2007 unter Vorbehalt der Zustimmung der jeweils zuständigen Behör- den, die eingezogenen Vermögenswerte je hälftig zwischen den beiden Ländern zu teilen (sogenannter Record of discussions). Der Record of discussions vom 29. November 2007 sieht auch vor, dass der japanische Anteil zur Befriedigung der in Japan durch Kreditwucher Geschädigten dient, und enthält zudem die gegenseitige Zusicherung des Gegenrechts im Bereich der Teilung von eingezogenen Vermögenswerten.

Der Regierungsrat stimmte am 19. Dezember 2007 einer Teilungs- vereinbarung auf der Grundlage des Record of discussions im Sinne von Art. 13 Abs. 3 TEVG zu. Nachdem am 9. April 2008 auch der Bun- desrat die Vereinbarung genehmigt hatte, erfolgte am 22. April 2008 die Unterzeichnung der Teilungsvereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweiz und Japan. Zu Fragen 2 und 5: Der genannte Briefwechsel vom 22. April 2008 sieht vor, dass der dem japanischen Staat zustehende Anteil an den eingezogenen Vermö- genswerten (Fr. 28 979 738.88) innerhalb eines Monats nach Unterzeich- nung der Vereinbarung an Japan überwiesen wird. Gestützt darauf und im Einverständnis mit dem Bundesamt für Justiz haben die zürcheri- schen Behörden den Betrag von Fr. 28 979 738.88 am 22. Mai 2008 direkt an Japan überwiesen. Zu Frage 3: Der Regierungsrat hat am 19. Dezember 2007 im Wesentlichen aus den nachfolgenden Überlegungen seine Zustimmung zu einer Teilungs- vereinbarung gegeben: a. Die Teilung von Vermögenswerten mit einem ausländischen Staat kommt infrage, wenn die Vermögenswerte von schweizerischen Behör- den gestützt auf das schweizerische Recht in Zusammenarbeit mit dem Ausland eingezogen werden, wobei der ausländische Staat in der Regel Gegenrecht gewähren muss (Art. 11 Abs. 1 lit a und Art. 11 Abs. 2 TEVG). Die Gegenstand des Teilungsverfahrens bildenden Vermögens- werte wurden durch die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich gestützt auf Art. 59 des bis 31. Dezember 2006 gültigen Strafgesetz- buches eingezogen. Dabei gelang es unter anderem dank den von den japanischen Behörden auf dem Weg der Rechtshilfe gelieferten Infor- mationen, die deliktische Herkunft der bei der Credit Suisse gesperrten Vermögenswerte nachzuweisen und damit deren Einziehung zu ermög- lichen. Der Regierungsrat erachtete daher insoweit die für eine Teilung erforderlichen Voraussetzungen als erfüllt. Aufgrund von Ziff. 4 des Record of discussions vom 29. November 2007 lag sodann auch die erforderliche Gegenrechtserklärung des Staates Japan vor. b. Gemäss Art. 12 Abs. 3 TEVG sind die eingezogenen Vermögens- werte in der Regel gleichmässig zwischen der Schweiz und dem auslän- dischen Staat aufzuteilen. Ziff. 1 des Record of discussions sieht einen dieser Regel entsprechenden Teilungsschlüssel vor. Der Regierungsrat wies in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass die japanische Seite anfänglich eine Aufteilung der Vermögenswerte im Verhältnis von 75% (für Japan) zu 25% (für die Schweiz) beansprucht habe und es

namentlich den im Rahmen der Verhandlungen erfolgten Stellungnah- men der Direktion der Justiz und des Innern zu verdanken sei, dass sich die japanische Seite davon überzeugen liess, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt seien, um von der Regel gemäss Art. 12 Abs. 3 TEVG abzu- weichen. c. Susumu Kajiyama betätigte sich in Japan innerhalb einer kriminel- len Organisation im illegalen Kreditwuchergeschäft, indem Darlehen zu überhöhten Zinsen gewährt wurden. Susumu Kajiyama wurde dafür durch ein japanisches Gericht am 17. November 2005 verurteilt und mit einer Haftstrafe von sechseinhalb Jahren und einer Geldstrafe von 30 Mio. Yen bestraft. Es ist davon auszugehen, dass sehr viele Personen in Japan durch diese kriminellen Machenschaften zu Schaden gekom- men sind. Auch wenn es im Strafverfahren, das in der Schweiz gegen Susumu Kajiyama geführt wurde, grundsätzlich keine Geschädigten gibt, sind allfällige Klagen auf Herausgabe der eingezogenen Vermögens- werte nicht ausgeschlossen. Japan hat in diesem Zusammenhang jedoch Vorkehrungen getroffen und im Record of discussions Zusagen gemacht, die dem Regierungsrat als angemessener Beitrag erschienen, um die Gefahr allfälliger Klagen von Geschädigten gegen den Kanton Zürich zu vermindern. d. Schliesslich liess der Regierungsrat auch nicht ausser Acht, dass der Abschluss einer Teilungsvereinbarung nach Einschätzung des Eidge- nössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten sich positiv auf die mit Japan laufenden Verhandlungen zum Abschluss eines Frei- handelsabkommens auswirken dürfte, und dass ein schweizerisch-japa- nisches Freihandelsabkommen mit Sicherheit auch im Interesse des Kantons Zürich als wirtschaftsstärkstem Kanton der Schweiz liegen würde. Zu Frage 4: Dem Abschluss einer Teilungsvereinbarung hat für den Kanton Zürich der Regierungsrat zugestimmt. Da der Abschluss sich auf das TEVG stützt, handelte es sich bei der sich daraus ergebenden Zahlungs- pflicht um eine gebundene Ausgabe in der Kompetenz des Regierungs- rates (§ 3 lit. a Finanzhaushaltsgesetz, LS 611; heute § 35 Abs. 2 lit. a Gesetz über Controlling und Rechnungslegung). Im Rahmen der Ver- handlungen zwischen der Schweiz und Japan, die schliesslich zum Abschluss einer Vereinbarung geführt haben, wurde der Kanton Zürich jeweils durch die Direktion der Justiz und des Innern vertreten. Im Übrigen kann auf die Beantwortung der Frage 3 verwiesen werden.

Zu Frage 6: Der japanische Staat hat auf den 1. Dezember 2006 Gesetze in Kraft gesetzt, die es ermöglichen, Opfer von Susumu Kajiyamas illegalen Tätigkeiten zu entschädigen, und wird gemäss Ziff. 2 des Record of discussions vom 29. November 2007 seinen Anteil an den eingezogenen Vermögenswerten für die Opferentschädigung entsprechend den erwähnten gesetzlichen Grundlagen verwenden. Ziff. 3 des Record of discussions sieht sodann vor, dass allfällige Ansprüche von Geschädig- ten in erster Linie aus dem japanischen Anteil gedeckt werden sollen und dass Japan angemessene Massnahmen treffen wird, um dies mög- lichst sicherzustellen. Zu Frage 7: Soweit die eingezogenen Vermögenswerte nicht an Japan überwiesen worden sind, sind sie nach wie vor im Besitz des Kantons Zürich. Zur- zeit wird geklärt, ob allenfalls noch eine Teilung des der Schweiz ver- bleibenden Anteils an den eingezogenen Vermögenswerten zwischen dem Bund und dem Kanton erfolgen muss. Entsprechend Art. 5 Abs. 1 lit. b TEVG hat der Bund ein Begehren auf 3/10 des verbleibenden An- teils, also rund neun Mio. Franken, gestellt. Falls diese Teilung erfolgt, verbleiben dem Kanton von den eingezogenen Vermögenswerten schliesslich rund 20 Mio. Franken. Zu Frage 8: Die Überweisung des dem japanischen Staat zustehenden Anteils an den eingezogenen Vermögenswerten wird in der Rechnung 2008 als Ausgabe der Leistungsgruppe Nr. 2204, Strafverfolgung Erwachsene, ausgewiesen werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regie- rungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi