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RRB Nr. 1846/2009

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Rüschlikon, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

November 25, 2009German3 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Rüschlikon, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. November 2009

1846. Gemeindeordnung (Rüschlikon)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Rüschlikon haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 17. Mai 2009 eine Total- revision ihrer Gemeindeordnung beschlossen. Die Änderungen bezie- hen sich im Wesentlichen auf die Anpassungen an das übergeordnete Recht. Lediglich eine Änderung gibt zu Bemerkungen Anlass: Die Gemeinden können ein Schulsekretariat bzw. eine Schulverwal- tung einrichten, sind aber dazu gesetzlich nicht verpflichtet. Führt eine Gemeinde ein Schulsekretariat, ist die Schulsekretärin oder der Schul- sekretär Schreiberin bzw. Schreiber der Schulpflege (§ 46 Volksschulge- setz; VSG). Besteht in einer Gemeinde kein Schulsekretariat, hat die Schulpflege eine eigene Schreiberin oder einen eigenen Schreiber zu bestellen. Die Schreiberin oder der Schreiber, die oder der nicht Mit- glied der Schulpflege ist, hat an den Sitzungen der Schulpflege beraten- de Stimme (§ 58 Gemeindegesetz; GG). Die Gemeindeordnung Rüschlikon sieht neu kein Schulsekretariat mehr vor. Die Schulpflege hat deshalb eine eigene Schreiberin oder einen eigenen Schreiber zu bestellen. Lediglich in diesem Sinne kann die Gemeindeordnung Rüschlikon genehmigt werden. Die übrigen Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstan- dungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Rüschli- kon am 17. Mai 2009 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

II. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Gemeinderat Rüschlikon, Pilgerweg 29, Post- fach, 8803 Rüschlikon (E), an den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi