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RRB Nr. 1848/2009

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Turbenthal, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

November 25, 2009German2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Turbenthal, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. November 2009

1848. Gemeindeordnung (Turbenthal)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Turbenthal haben am 27. September 2009 an der Urne einer Teilrevision der Ge- meindeordnung zugestimmt. Neu wird der Betreibungsbeamte oder die Betreibungsbeamtin nicht mehr an der Urne gewählt, sondern durch den Gemeinderat ernannt. Die Bestimmung gibt zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Turben- thal am 27. September 2009 beschlossene Änderung der Gemeindeord- nung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Turbenthal, Gemeinderatskanzlei, Tösstalstrasse 56, 8488 Turbenthal, den Bezirksrat Winterthur, Lind- strasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi