RRB Nr. 1864/2010
Sozialhilfeeinrichtungen, Beitragsberechtigung 2001-2013
December 22, 2010German4 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. Dezember 2010
1864. Sozialhilfeeinrichtungen (Beitragsberechtigung)
Erwägungen
1. Gemäss § 46 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG) vom 14. Juni 1981 leistet der Staat Beiträge an Betriebsdefizite von Heimen für Obdach- lose, Verwahrloste und andere Hilfebedürftige. Die Beitragsgewährung richtet sich nach § 19 des Gesetzes über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen vom 1. Oktober 2007 (IEG). Nach § 4 des Staats- beitragsgesetzes vom 1. April 1990 wird die Beitragsberechtigung vom Regierungsrat jeweils für längstens acht Jahre beschlossen. Letztmals wurden mit RRB Nr. 390/2008 Beitragsberechtigungen bis 31. Dezem- ber 2010 festgelegt.
2. Folgende private Sozialhilfeeinrichtungen stellen ein Gesuch um Beitragsberechtigung oder Verlängerung der Beitragsberechtigung: – Randständigensiedlungen der Stiftung Sozialwerke Pfarrer Ernst Sieber, Zürich – Caritas-Hospiz des Vereins Katholisches Obdachlosenheim, Zürich – Frauenhaus Zürich und Frauenhaus Violetta der Stiftung Frauenhaus Zürich, Zürich – Wohnheime der Heilsarmee in Zürich und Winterthur der Genossen- schaft Heilsarmee, Sozialwerk, Bern – Herberge zur Heimat der Evangelischen Gesellschaft des Kantons Zürich, Zürich – Männerhaus Reblaube der Stiftung Kirchlicher Sozialdienst Zürich, Zürich – Suneboge Wohn- und Arbeitsgemeinschaft des Vereins Wohn- und Arbeitsgemeinschaft Suneboge, Zürich – Frauenhaus Winterthur des Vereins Frauenhaus Winterthur, Winter- thur – Frauenhaus Zürcher Oberland des Vereins Frowen Power in Uster – Forelhaus Zürich, suchttherapeutische Einrichtung der Stiftung Forel- haus Zürich, Zürich – Start Again Zentrum für Suchttherapie des Vereins Start Again, Zürich – Quellenhof, suchttherapeutische Einrichtung der Quellenhof Stif- tung, Winterthur – Arche Therapie Bülach, suchttherapeutische Einrichtung in Bülach des Vereins Arche Zürich, Zürich
– Therapeutische Gemeinschaft Neuthal, suchttherapeutische Einrich- tung der Stiftung ALG Neuthal, Dietikon – Freihof Küsnacht, suchttherapeutische Einrichtung des Vereins Frei- hof Küsnacht, Küsnacht – MEILESTEI Rehabilitationszentrum, suchttherapeutische Einrich- tung des Vereins MEILESTEI, Maur – DIE ALTERNATIVE, suchttherapeutische Einrichtung des Vereins für umfassende Suchttherapie «DIE ALTERNATIVE», Ottenbach
3. Im Übrigen sind folgende öffentliche Einrichtungen staatsbeitrags- berechtigt: – Suchtbehandlung Frankenthal der Stadt Zürich – VRZ, Rückführungszentrum der Stadt Zürich Sie werden aus Gründen der Vollständigkeit und Übersichtlichkeit im vorliegenden Beschluss aufgeführt.
4. Alle aufgeführten Institutionen erfüllen eine im überwiegenden öffentlichen Interesse liegende Aufgabe zur Betreuung randständiger und sozial benachteiligter oder suchtmittelabhängiger Personen und damit auch die Voraussetzungen für die Zusprechung von Staatsbei- trägen. Die Beitragsberechtigung der genannten Institutionen wird gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 und in Übereinstim- mung mit der Befristung der Beitragsberechtigung für Invalidenein- richtungen, die gemäss § 7 IEG durch Verfügung der Sicherheitsdirek- tion festgelegt wird, ab 1. Januar 2011 für die Dauer von drei Jahren bis 31. Dezember 2013 gewährt.
5. Bei den Beiträgen handelt es sich um Subventionen als neue Aus- gabe gemäss § 3 Abs. 3 des Staatsbeitragsgesetzes. Es ist mit voraussicht- lichen jährlichen Betriebsbeiträgen von 6 Mio. Franken zu rechnen. Die entsprechenden Mittel sind im Budget 2011 sowie im KEF 2011–2014, Planjahre 2012 und 2013, der Leistungsgruppe Nr. 3500, Kantonales Sozialamt, enthalten. Die Beiträge pro Institution werden abhängig von den erbrachten Leistungen und dem anrechenbaren Aufwand jähr- lich neu festgelegt. Dabei gelten die gesetzlichen Finanzkompetenzen für neue einmalige Ausgaben (§ 36 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006, § 39 der Finanzcontrollingver- ordnung vom 5. März 2008). Die einzelnen Beiträge stellen lediglich einen Teil der Finanzierung der jeweiligen Institution dar und ändern nichts daran, dass die Verantwortung für die Leistungserfüllung, die Mittelbeschaffung und eine ausgeglichene Rechnung bei den jeweiligen Trägerschaften liegt.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Sozialhilfeeinrichtungen gemäss Erwägung 2 werden im Sinne von § 46 des Sozialhilfegesetzes mit Wirkung ab 1. Januar 2011 als bei- tragsberechtigt anerkannt.
II. Die Beitragsberechtigung ist befristet bis 31. Dezember 2013.
III. Vor Ablauf der Beitragsberechtigung ist durch die privaten So- zialhilfeeinrichtungen rechtzeitig ein begründetes Gesuch um Verlän- gerung der Beitragsberechtigung einzureichen.
IV. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an die Finanzdirektion und an die Sicherheitsdirektion (für sich und zuhanden der genannten Einrichtungen).
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi