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Zusatzleistungsgesetz, Änderung vom 24. Novmber 2025, Verjährung von Rückerstattungsansprüchen, Inkraftsetzung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. März 2026

193. Zusatzleistungsgesetz, Änderung vom 24. November 2025,

Erwägungen

Verjährung von Rückerstattungsansprüchen, Inkraftsetzung Der Kantonsrat beschloss am 24. November 2025 eine Änderung des Zusatzleistungsgesetzes (LS 831.3; ABl 2025-12-05). Mit Verfügung vom 10. Februar 2026 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass gegen diesen Beschluss kein Referendum ergriffen wurde (ABl 2025-02-13). Diese Verfügung ist rechtskräftig. Die Änderung soll bald- möglichst und daher auf den 1. Juni 2026 in Kraft gesetzt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderung vom 24. November 2025 des Zusatzleistungsgesetzes vom 7. Februar 1971 wird auf den 1. Juni 2026 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffent- lichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

III. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amtsblatt sowie von Dispositiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.

IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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