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Decision

RRB Nr. 1950/2009

Gemeindewesen, Stadt Dietikon, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

December 9, 2009German2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Dezember 2009

1950. Gemeindeordnung (Dietikon)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Stadt Dietikon haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 17. Mai 2009 eine Teilrevision ihrer Gemeinde- ordnung beschlossen. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Neuordnung der Verwaltungsabteilungen sowie Anpassungen an die neue Volksschulgesetzgebung. Die Bestimmungen geben, soweit er- sichtlich, zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind des- halb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Dietikon am 17. Mai 2009 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat Dietikon, Stadtkanzlei Dietikon, Brem- gartenstrasse 22, 8953 Dietikon, an den Bezirksrat Dietikon, Kirchplatz 5, Postfach, 8953 Dietikon, sowie an die Bildungsdirektion und die Direk- tion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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