RRB Nr. 1954/2009
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Thalwil, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
December 9, 2009German2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Thalwil, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Dezember 2009
1954. Gemeindeordnung (Thalwil)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Thalwil haben am 27. September 2009 an der Urne einer Teilrevision der Gemeinde- ordnung zugestimmt. Die Änderungen umfassen im Wesentlichen die Neuregelung der Geschäftsbereiche der Bau- und Planungskommission und des Schulwesens sowie die Neuregelung der Zuständigkeit für Ein- bürgerungen. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Thalwil am 27. September 2009 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Thalwil, Gemeinderatskanzlei, Postfach 1531, 8800 Thalwil, den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi