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Decision

RRB Nr. 1957/2009

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Zollikon, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

December 9, 2009German2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Zollikon, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Dezember 2009

1957. Gemeindeordnung (Zollikon)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Zollikon haben am 27. September 2009 an der Urne einer Teilrevision der Gemeinde- ordnung zugestimmt. Die Änderungen umfassen im Wesentlichen An- passungen an die Kantonsverfassung und das Gesetz über die politischen Rechte. Ausserdem wird neu die nachträgliche Urnenabstimmung für Verfügungen über Grundeigentum und beschränkte dingliche Rechte zugelassen. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Zolli- kon am 27. September 2009 beschlossene Änderung der Gemeindeord- nung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Zollikon, Gemeinderatskanzlei, Bergstrasse 20, 8702 Zollikon, den Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, 8706 Meilen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi