RRB Nr. 1971/2009
Energieplanung, Gemeinde Bubikon, Genehmigung
December 9, 2009German3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Dezember 2009
1971. Energieplanung der Gemeinde Bubikon (Genehmigung)
Erwägungen
Am 9. September 2009 hat der Gemeinderat Bubikon die Energiepla- nung festgesetzt. Die Energieplanung liegt als Bericht (29. Juni 2009) und als Energieplan (2. September 2009) vor. Sie umfasst vor allem eine Beurteilung der Energiepotenziale sowie die Prioritätsgebiete für die Wärmeversorgung. Im Energieplan wurden insbesondere folgende Ver- sorgungsgebiete festgelegt: – Industrieabwärme: Beachtliche Teile des Gemeindegebietes sind der Nutzung von Industrieabwärme zugeschrieben. Bei ungenügendem Abwärmepotenzial werden die Gebiete dem leitungsgebundenen Energieträger Gas zugeteilt. – Erdgasnetz: Am bestehenden Erdgasnetz wird festgehalten. Erdgas soll aber künftig nur noch in den entsprechend ausgeschiedenen Ge- bieten erste Priorität haben. Zwei dieser Erdgasgebiete sind für die Versorgung durch gasbetriebene Wärmekraftkopplungsanlagen ge- eignet. Ausserdem wird die Einspeisung von Biogas überprüft. Der Regierungsrat geht bei seiner Genehmigung gemäss § 7 Abs. 3 des Energiegesetzes (EnG, LS 730.1) grundsätzlich davon aus, dass den Gemeinden in ihrer Energieplanung ein breiter Spielraum für eigene Initiativen und Massnahmen offensteht. Die eingereichten Energiepla- nungen überprüft er im Einzelnen vor allem auf die Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung, mit den Zielsetzungen und Massnah- men der kantonalen Energieplanung und weiterer kantonaler Sach- planungen sowie bezüglich der Koordination mit Nachbargemeinden. Nicht unter die Genehmigung fallen allgemeine Zielsetzungen, Fest- stellungen und Anregungen. Die vorliegende Energieplanung ist eine gute Grundlage zur Ver- wirklichung von Projekten im Sinne des Zweckartikels des EnG. In Bu- bikon gibt es aus kantonaler Sicht keine bedeutenden Abwärmequellen oder andere bedeutende ungenutzte Energiequellen. Im kantonalen Richtplan gibt es daher keine energetischen Festlegungen für Bubikon. Aus kommunaler Sicht besteht bei der Nutzung von Industrieabwärme noch ungenutztes Potenzial, das in mengenmässiger Hinsicht näher ab- geklärt wird. Anfallende Abwärme in Industriebetrieben ist soweit technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar gebäude- intern zu nutzen (§ 30a Abs. 2 Besondere Bauverordnung I, LS 700.21). Eine Koordination mit Nachbargemeinden ist nicht nötig.
Die Energieplanung dient als Grundlage für Massnahmen der Raum- planung. Auf kommunaler Stufe sind die Festlegungen der Energie- planung in der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen. Erwä- gungen sind im Bericht nach Art. 47 der Raumplanungsverordnung des Bundes (SR 700.1) darzustellen. Die energetischen Bauvorschriften sind im Baubewilligungsverfahren zu vollziehen. Im Rahmen der öffentli- chen Auflage der Richt- und Nutzungsplanung gemäss § 7 des Planungs- und Baugesetzes (LS 700.1) besteht für jedermann die Möglichkeit, sich über die energiepolitischen Zielsetzungen zu informieren und sich zum Planinhalt zu äussern.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat
I. Die Energieplanung der Gemeinde Bubikon vom 29. Juni bzw. 2. September 2009 wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Bubikon, Rutschbergstrasse 18, 8608 Bubikon, sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi