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Decision

RRB Nr. 198/2026

Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung, Vernehmlassung

March 4, 2026German4 min

Source zh.ch

Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung, Vernehmlassung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. März 2026

198. Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung

Erwägungen

(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 26. November 2025 eröffnete das Eidgenössische Departement des Innern ein Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf zur Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) betreffend Umsetzung der Massnahmen zur Kostendämp- fung Paket 2 – Leistungen Krankenversicherung. Am 21. März 2025 beschlossen die eidgenössischen Räte eine Ände- rung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832. 10) betreffend Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2. Es soll dazu beitragen, die Kostenentwicklung in der obligatorischen Kranken- pflegeversicherung (OKP) auf das medizinisch begründbare Mass ein- zudämmen. Die Umsetzung der Änderung des KVG erfordert Anpas- sungen der KVV. Die nötigen Ausführungsbestimmungen zu Paket 2 erfolgen in drei separaten Verordnungspaketen. Das vorliegende Paket umfasst die Umsetzung der Massnahmen «Leistungen der Apotheke- rinnen und Apotheker», «Erweiterung der Leistungen der Hebammen», «Faire Referenztarife für eine schweizweit freie Spitalwahl» sowie die «Präzisierung der Kostenbeteiligung bei Mutterschaft» (Paket Leistun- gen Krankenversicherung). Die weiteren notwendigen Ausführungsbe- stimmungen erfolgen in zwei separaten Verordnungspaketen. Die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direk- toren (GDK) hat mit Beschluss vom 22. Januar 2026 Stellung genommen. Die GDK stellt fest, dass die vorgeschlagenen Bestimmungen nicht der Kostendämpfung dienen, sondern in der vorgeschlagenen Form zu Kos- tensteigerungen führen werden. Sie erwartet, dass ausschliesslich Mass- nahmen getroffen werden, die tatsächlich kostendämpfend wirken. In Bezug auf die neuen Bestimmungen in der KVV betreffend Festlegung bzw. Höhe der Referenztarife für stationäre ausserkantonale Wahlbe- handlungen beantragt die GDK zur Wahrung der kantonalen Ermes- sensspielräume, dass sich die Vorgaben in der KVV zur Berechnung der Referenztarife an der langjährigen Praxis der GDK-Empfehlungen zum Verfahren betreffend die Beiträge der Kantone bei stationären Behand- lungen ausserhalb der kantonalen Spitalliste nach Art. 41 Abs. 3 KVG orientieren. Zudem soll der Referenztarif nach Akutsomatik, Psychia- trie und Rehabilitation differenziert werden. In Bezug auf die Leistun-

gen der Apothekerinnen und Apotheker unterstützt die GDK das Ziel des Kostendämpfungspakets 2, die Versorgung zu optimieren und die Rolle der Apotheken in der Grundversorgung zu stärken. Um einen un- gerechtfertigten Kostenanstieg zulasten der OKP (und ab 2028 der Kan- tone) sowie ungewollte Auswirkungen auf die Versorgung zu vermeiden, empfiehlt die GDK, ein Monitoring vorzusehen, um allfälligen Korrek- turbedarf rechtzeitig erkennen zu können. Würde das Ziel des Massnahmenpakets erreicht, die Kostenentwick- lung in der OKP zu dämpfen, hätte dies zur Folge, dass die Versicherten geringere Prämien und die Kantone niedrigere Ausgaben für die Prä- mienverbilligung zu tragen hätten. Aufgrund der nun vorgesehenen Massnahmen ist jedoch eher mit einer gewissen Mehrbelastung der OKP zu rechnen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an Leistungen- Krankenversicherung@bag.admin.ch und gever@bag.admin.ch): Mit Schreiben vom 26. November 2025 haben Sie uns eingeladen, zum Entwurf zur Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102) betreffend Umsetzung der Massnahmen zur Kostendämp- fung Paket 2 – Leistungen Krankenversicherung Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen das Ziel des Massnahmenpakets, die Kostenentwick- lung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) auf ein medizinisch begründbares Mass zu begrenzen. Wir teilen jedoch die Einschätzung der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) gemäss ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2026, dass die nun vorliegenden Bestimmungen zu Kostensteigerungen in der OKP führen werden. Wir erwarten, dass in zukünftigen Kosten- dämpfungspaketen ausschliesslich Massnahmen vorgesehen werden, die tatsächlich kostendämpfend wirken. Die Erweiterung der Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker erachten wir grundsätzlich als sinnvoll. Bei einer Medikation bzw. bei einer angeordneten Therapie ist es aus unserer Sicht jedoch wesentlich, dass Änderungen und Anpassungen nur in Rücksprache mit der behan- delnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt erfolgen. Im Rahmen der neu geschaffenen Möglichkeit, dass Apothekerinnen und Apotheker

ohne ärztliche Anordnung Leistungen der medizinischen Prävention im Rahmen national und kantonal organisierter Programme durchfüh- ren, wäre es sinnvoll, wenn Apothekerinnen und Apotheker im kanto- nalen Programm HPV-Impfungen als Präventivmassnahme verabreichen dürfen. Damit bestünde die Möglichkeit einer Entlastung der Hausärz- tinnen und Hausärzte. Im Übrigen verweisen wir auf die Haltung der GDK.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Gesund- heitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli