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Decision

RRB Nr. 20/2010

Gemeindewesen, Gemeinsame Anstalt Limeco in Dietikon, Anstaltsvertrag, Genehmigung

January 13, 2010German2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Januar 2010

20. Gemeindewesen (Gemeinsame Anstalt, Limeco in Dietikon)

Erwägungen

1. Nach Art. 98 Abs. 1 der Kantonsverfassung und § 15 b des Gemein- degesetzes (GG) können politische Gemeinden zur gemeinsamen Er- füllung ihrer Aufgaben Anstalten errichten. Gemäss § 15 b Abs. 4 GG unterliegt der Vertrag zur Schaffung einer gemeinsamen Anstalt der Genehmigung durch den Regierungsrat. Der Regierungsrat prüft den Anstaltsvertrag auf seine Rechtmässigkeit. Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel des An- staltsvertrags werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Dietikon, Geroldswil, Oberengstrin- gen, Oetwil a. d. L., Schlieren, Unterengstringen, Urdorf und Weiningen sind übereingekommen, unter dem Namen Limeco eine gemeinsame Anstalt zu errichten. Die Anstalt Limeco hat zum Zweck, in den Berei- chen Abfallwesen und Abwasserreinigung Dienst- und Sachleistungen zu erbringen. Die Stimmberechtigten der acht Trägergemeinden haben dem Anstaltsvertrag in je gesonderten Urnenabstimmungen am 27. Sep- tember 2009 zugestimmt. Der Bezirksrat Dietikon hat bestätigt, dass gegen die Urnenabstimmungsbeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Der Anstaltsvertrag regelt insbesondere Art und Umfang der auf die Anstalt übertragenen Aufgaben, die Finanzierung dieser Aufga- ben, die Organisation der Anstalt und die ihr übertragenen Befugnisse sowie die Aufsicht der Trägergemeinden über die Anstalt. Damit enthält der Anstaltsvertrag die wesentlichen Regelungsgegenstände für die Er- richtung einer gemeinsamen Anstalt. Die Bestimmungen des Anstalts- vertrags geben, soweit ersichtlich, zu keinen rechtlichen Beanstandun- gen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Anstaltsvertrag Limeco wird genehmigt.

II. Mitteilung an die Stadt- und Gemeinderäte der Politischen Ge- meinden Dietikon, Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon, Geroldswil, Huebwiesenstrasse 24, 8954 Geroldswil, Oberengstringen, Zürcher- strasse 125, 8102 Oberengstringen, Oetwil a. d. L., Alte Landstrasse 7,

8955 Oetwil a. d. L., Schlieren, Freiestrasse 6, 8952 Schlieren, Unter- engstringen, Weiningerstrasse 50, 8103 Unterengstringen, Urdorf, Bahn- hofstrasse 46, 8902 Urdorf und Weiningen, Badenerstrasse 15, 8104 Wei- ningen, den Bezirksrat Dietikon, Kirchplatz 5, 8953 Dietikon, Rechtsan- walt Lorenzo Marazzotta, Badertscher Rechtsanwälte AG, Postfach 769, 8024 Zürich, sowie an die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi