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Decision

RRB Nr. 2016/2009

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Dietlikon, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

December 16, 2009German3 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Dietlikon, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. Dezember 2009

2016. Gemeindeordnung (Dietlikon)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat kons- titutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Dietlikon haben am 27. September 2009 an der Urne einer Teilrevision der Gemeinde- ordnung zugestimmt. Mit den geänderten Bestimmungen erfolgen im Wesentlichen Anpassungen an die Kantonsverfassung und das Gesetz über die politischen Rechte. Art. 29 Abs. 3 lit. a der Gemeindeordnung (GO) hält sodann fest, dass die Betreibungsbeamtin/Gemeindeamts- frau oder der Betreibungsbeamte/Gemeindeammann neu vom Ge- meinderat ernannt und nicht mehr an der Urne gewählt wird. Verse- hentlich unterblieb bei der Teilrevision die redaktionelle Anpassung von Art. 65 GO. Der Artikel, der noch auf die Urnenwahl der Be- treibungsbeamtin/Gemeindeamtsfrau oder des Betreibungsbeamten/ Gemeindeammanns verweist, entfaltet keine Rechtswirksamkeit mehr. Der Gemeinderat wird verpflichtet, die notwendige redaktionelle An- passung vorzunehmen, indem Art. 65 GO bis zur nächsten Änderung der Gemeindeordnung ohne Text und Marginalie fortgeführt oder mit einer Fussnote versehen wird, wonach die Bestimmung mit vorliegen- dem Regierungsratsbeschluss materiell aufgehoben wurde. Die übrigen Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Diet- likon am 27. September 2009 beschlossene Änderung der Gemeinde- ordnung wird genehmigt.

II. Der Gemeinderat wird verpflichtet, bei Art. 65 GO die redaktio- nelle Änderung gemäss Ziff. 2 der Erwägungen vorzunehmen.

III. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Gemeinderat Dietlikon, Bahnhofstrasse 60, 8305 Dietlikon (E), den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bü- lach, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi