RRB Nr. 2040/2008
Anfrage Elisabeth Derisiotis-Scherrer, Zollikon, betreffend Seebestattung oder gewerbsmässige Entsorgung sterblicher Überreste im Zürichsee, Beantwortung
December 17, 2008German6 min
Source zh.ch
Anfrage Elisabeth Derisiotis-Scherrer, Zollikon, betreffend Seebestattung oder gewerbsmässige Entsorgung sterblicher Überreste im Zürichsee, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 339/2008
Sitzung vom 17. Dezember 2008
2040. Anfrage (Seebestattungen oder gewerbsmässige Entsorgung sterblicher Überreste im Zürichsee) Kantonsrätin Elisabeth Derisiotis-Scherrer, Zollikon, hat am 20. Oktober 2008 folgende Anfrage eingereicht: Wie vergangene Woche den Medien zu entnehmen war, deuteten Funde von Knochenresten und Asche im Zürichsee darauf hin, dass es sich dabei nicht um eine Seebestattung im eigentlichen Sinne, sondern eher um die gewerbsmässige Entsorgung menschlicher Überreste han- delte. Die Öffentlichkeit reagierte empört. Dabei standen nicht aus- schliesslich Umweltschutzgründe im Vordergrund, sondern es wurden insbesondere ethische Überlegungen geltend gemacht. In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um die Beant- wortung folgender Fragen, bei denen es hauptsächlich um die Klärung der Rechtslage und der Bewilligungspraxis geht.
Erwägungen
1. Verstossen Seebestattungen gegen Art. 6 des eidgenössischen Ge- wässerschutzgesetzes?
2. Werden im Kanton Zürich Bewilligungen für Seebestattungen erteilt? Auf welcher Rechtsgrundlage basieren diese?
3. Wie viele Gesuche um Bewilligungen für Seebestattungen wurden in den drei letzten Jahren eingereicht? Wie viele wurden bewilligt? Aus welchen Gründen? Wie viele wurden abgelehnt? Aus welchen Grün- den?
4. Wurden solche Gesuche auch von juristischen Personen eingereicht? Von Sterbehilfeorganisationen?
5. Betrafen diese Gesuche ausschliesslich den Zürichsee oder auch an- dere Gewässer im Kanton Zürich?
6. Verstösst eine gewerbsmässige Entsorgung von Leichenasche in un- seren Gewässern nicht auch gegen den gesetzlichen Grundsatz, der von den Angehörigen einen schicklichen Umgang mit Leichenasche fordert?
7. Mit welchen Konsequenzen und Sanktionen haben gewerbsmässige Entsorger sterblicher Überreste von Menschen gemäss den heute geltenden Rechtsgrundlagen zu rechnen?
8. Welche Vorkehrungen trifft der Regierungsrat, um künftig die ge- werbsmässige Entsorgung sterblicher Überreste von Menschen in unseren Gewässern wirksam zu verhindern?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Elisabeth Derisiotis-Scherrer, Zollikon, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Die Nutzung der öffentlichen Gewässer wird im kantonalen Wasser- wirtschaftsgesetz (WWG, LS 724.11) geregelt. Gemäss § 36 WWG be- dürfen die den Gemeingebrauch übersteigenden Nutzungen der öffent- lichen Gewässer einer Konzession. Gesuche müssen abgewiesen wer- den, wenn das Vorhaben offensichtlich öffentliche Interessen in untrag- barer Weise beeinträchtigen würde (§ 38 Abs. 2 WWG). Die gewerbsmässige Nutzung eines Gewässers als Begräbnisstätte würde eine den Gemeingebrauch übersteigende Nutzung darstellen und wäre daher konzessionspflichtig. Im Kanton Zürich werden rund 40% des Trinkwassers aus dem Zürichsee gewonnen. Damit stellt dieser See das grösste Trinkwasserreservoir unseres Kantons dar. Obwohl gewerbs- mässige Seebestattungen zu keiner Gefährdung der Trinkwasserversor- gung führen, wäre diese Nutzungsart in keiner Weise vereinbar mit dem ästhetischen und sittlichen Empfinden der Bevölkerung. Es wird von der Allgemeinheit erwartet, dass die Gewässer auch ideell uneingeschränkt als Badegewässer und Trinkwasserspeicher dienen können. Im Übrigen ist auch Art. 6 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes (SR 814.20) auf solche Sachverhalte anwendbar. Aus diesen Gründen würde Gesuchen um Konzessionen für gewerbs- mässige Seebestattungen nicht entsprochen. Zu Fragen 3 bis 5: Bis anhin wurden für gewerbsmässige Seebestattungen weder für den Zürichsee noch für andere Gewässer Konzessionsgesuche gestellt. Somit bestehen keine entsprechenden Konzessionen. In den letzten drei Jahren ersuchten im privaten Rahmen zwei Personen um Zustimmung für eine Beisetzung der Asche im Zürichsee. Es handelte sich bei den Verstorbenen um Personen, die zeitlebens einen engen Bezug zum Zürichsee hatten. In diesen Einzelfällen wurde eine solche Seebestat- tung geduldet. Zu Frage 6: Sowohl das öffentliche Recht als auch das Strafrecht schützen die Achtung der toten menschlichen Körper. Bereits die Bundesverfassung gewährleistet jeder und jedem Verstorbenen eine schickliche Bestattung. Ausdrücklich enthalten war dieses Recht in Art. 53 Abs. 2 der alten Bundesverfassung von 1874; heute ergibt es sich aus Art. 7 BV (vgl. Bot-
schaft des Bundesrates vom 20. November 1996 über eine neue Bundes- verfassung, BBl 1997 I 141). Auf kantonaler Ebene hält § 29 der Bestat- tungsverordnung (LS 818.61) fest, dass es den Angehörigen einer ver- storbenen Person zusteht, über deren in einer Urne gesammelte Asche «in den Grenzen der Schicklichkeit» zu verfügen. Nach Lehre und Rechtsprechung wird der Anspruch auf ein schick- liches Begräbnis dann verletzt, wenn der verstorbenen Person das ver- weigert wird, was der herrschende Gebrauch zur Ehre der Toten for- dert. Dessen Inhalt kann nicht ein für allemal festgeschrieben werden, sondern ist immer zeit- und ortsgebunden (vgl. BGE 125 I 305). Der An- spruch auf ein schickliches Begräbnis hat damit nicht nur eine Bedeu- tung als höchstpersönliches subjektives Recht. Er ist auch Ausdruck einer gewollten Haltung der Gesellschaft. Das wiederum heisst, dass der Rahmen des Schicklichen auch unabhängig von der individuellen Haltung der verstorbenen Person oder ihrer Angehörigen zu wahren ist. Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) sanktioniert in Art. 262 die Störung des Totenfriedens: Unter diese Schutzbestimmung fallen der tote Körper, dessen Asche, die letzte Ruhestätte und auch die Trauerfeier. Sanktioniert werden nicht nur krasse Verstösse gegen die Pietät, sondern auch ein unschickliches Verhalten gegenüber dem ver- storbenen Menschen an sich (BGE 129 IV 172 E. 2 bzw. 129 I 302). Soll- ten sich die Verstreuung der Asche bzw. die «Entsorgung» der Urnen tatsächlich in der geschilderten Art und Weise abgespielt haben, wäre die Grenze des Schicklichen wohl überschritten worden. Bei Art. 262 StGB handelt es sich um ein Offizialdelikt; es wäre also durch die Straf- untersuchungsbehörden zu klären, inwieweit vorliegend die Tatbestands- merkmale erfüllt sind. Auf der Stufe des Verwaltungsstrafrechts bietet § 63 der Bestattungs- verordnung ebenfalls eine Handhabe, um bei Verstössen gegen das Gebot der Schicklichkeit einzuschreiten: Mit Haft oder Busse kann bestraft werden, wer eigenmächtige Bestattungshandlungen vornimmt oder den Totenfrieden stört. Ob im konkreten Fall ein Verstoss vorliegt, müsste aufgrund einer Anzeige von berechtigten Personen (Angehörige) bzw. der zuständigen Aufsichtsbehörden (vorab die Gemeinden) auf dem Rechtsweg geklärt werden. Zu Fragen 7 und 8: Wer im Kanton Zürich gewerbsmässig Urnenbestattungen in Gewäs- sern vornimmt, hat mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Da eine Konzessionspflicht besteht, ist § 79 WWG anwendbar. Gemäss dieser Strafbestimmung wird mit Busse bis Fr. 50 000, bei Gewinnsucht mit Busse in unbeschränkter Höhe bestraft, wer die Pflicht zur Ein- holung einer Konzession verletzt.
II Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi