RRB Nr. 2099/2009
Gemeindewesen, Zweckverband Schlammbehandlungsanlage Pfannenstiel, neue Statuten, Genehmigung
December 23, 2009German5 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Zweckverband Schlammbehandlungsanlage Pfannenstiel, neue Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Dezember 2009
2099. Gemeindewesen (Zweckverband Schlammbehandlungsanlage Pfannenstiel)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes (GG) können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschlies- sen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbän- de der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungs- rat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandssta- tuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Egg, Herrliberg, Hombrechtikon, Män- nedorf, Meilen, Oetwil a. S., Stäfa und Uetikon a. S. haben von 1964 bis 1998 unter der Bezeichnung «Gemeindeverband Kehricht- und Schlamm- aufbereitungsanlage Pfannenstiel» einen Zweckverband im Sinne von § 7 Abs. 2 GG gebildet (RRB Nr. 2013/1964). Nach dem Austritt der Politischen Gemeinden Meilen und Herrliberg auf Ende 1997 haben die Stimmberechtigten einer Teilrevision der Zweckverbandsvereinbarung zugestimmt (RRB Nr. 1057/1998). Dabei ist die Bezeichnung in «Zweck- verband Schlammbehandlungsanlage Pfannenstiel» geändert worden. Der Zweck besteht seit diesem Zeitpunkt in der gemeinsamen und wirt- schaftlichen Schlammbehandlung in der zentralen Anlage Pfannenstiel sowie in der umweltgerechten Entsorgung des Schlammes, wobei der Verband weitere Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallentsorgung wahr- nehmen kann. Anlässlich des Austritts der Politischen Gemeinden Ueti- kon a. S. auf Ende 2004 und des Eintritts der Politischen Gemeinde Mönchaltorf auf Beginn 2005 ist wieder eine Teilrevision der Zweckver- bandsvereinbarung erfolgt (RRB Nr. 964/2005). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demo- kratisch zu organisieren, sind die Verbandsgemeinden übereingekom- men, die Zweckverbandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Die Politischen Gemeinden Egg, Hombrechtikon, Männedorf, Oetwil a. S., Stäfa und Mönchaltorf haben am 30. März 2009 sowie am 8., 15., 17.,
18. und 22. Juni 2009 den neuen Statuten einstimmig zugestimmt. Die Bezirksräte Meilen und Uster haben bestätigt, dass gegen die Gemein- debeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen worden sind.
Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die demokratische Aus- gestaltung der Zweckverbandsstatuten, die Finanz- und die weiteren Kompetenzen der Verbandsorgane, die Finanzierung der Betriebskos- ten und der Investitionen, die Haftung, die Kündigung sowie das Quorum bei der Beschlussfassung über die Änderung der Statuten und die Auf- lösung des Zweckverbandes. Die Bestimmungen geben mit Ausnahme von Art. 17 Abs. 2 der Statu- ten betreffend das Quorum bei der Beschlussfassung über die Ände- rung der Statuten zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
3. Gemäss Art. 17 Abs. 2 der Statuten bedürfen Änderungen der Statu- ten der Zustimmung einer Zweidrittelsmehrheit der Verbandsgemein- den. Weder die Kantonsverfassung noch das Gemeindegesetz enthalten Bestimmungen darüber, ob die Revision der Statuten im selben Verfah- ren wie ihr Erlass und damit nach dem Einstimmigkeitsprinzip zu erfol- gen habe oder ob ein einfacher oder qualifizierter Mehrheitsentscheid der Verbandsgemeinden zulässig sei. Das Bundesgericht hat diese Frage in zwei Entscheiden aus dem Jahr 1987 nicht allgemein, sondern in Bezug auf die jeweils strittige Änderung einer bestimmten Statuten- regelung beurteilt. Eine Lösung im Grundkonflikt zwischen dem Schutz- bedürfnis der einzelnen Gemeinde und der Handlungsfähigkeit des Verbands hat das Bundesgericht in der Regelung einzelner Kantone ge- sehen, nur für die Revision grundlegender Statutenbestimmungen die Zustimmung aller Verbandsgemeinden zu verlangen und bei der Ände- rung von Statutenbestimmungen von untergeordneter Bedeutung einen einfachen oder qualifizierten Mehrheitsbeschluss genügen zu lassen. Laut dem Bundesgericht können zu den grundlegenden Statuten- bestimmungen solche gezählt werden, welche die Stellung der Ver- bandsgemeinden grundsätzlich und unmittelbar betreffen, wie etwa die Umschreibung des Verbandszwecks, des Kostenverteilers, der Haftung und Ähnliches mehr (vgl. BGE 113 Ia 210; 113 Ia 347; VGR ZH, VB.2009.00351, E.4). Aus diesen Gründen erweist sich die Regelung in Art. 17 Abs. 2 der Statuten, dass Änderungen der Statuten der Zustim- mung einer Zweidrittelmehrheit der Verbandsgemeinden bedürfen, nur im Sinne der oben genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als genehmigungsfähig. Dies bedeutet, dass Änderungen von Statutenrege- lungen, welche die Stellung der Verbandsgemeinden grundsätzlich und unmittelbar betreffen, der Zustimmung aller Verbandsgemeinden be- dürfen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbandes Schlammbehandlungsanlage Pfannenstiel werden im Sinne der Erwägungen genehmigt.
II. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an die Betriebskommission des Zweckverbandes Schlammbehandlungsanlage Pfannenstiel (Politische Gemeinde Männe- dorf, Abteilung Infrastruktur, Saurenbachstrasse 6, 8708 Männedorf [E]), an die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Egg, Gemeinderats- kanzlei, Postfach 331, Forchstrasse 145, 8143 Egg, Hombrechtikon, Ge- meindeverwaltung, Postfach 383, 8634 Hombrechtikon, Männedorf, Präsidialabteilung, Bahnhofstrasse 10, 8708 Männedorf, Oetwil a. S., Gemeinderatskanzlei, Willikonerstrasse 11, 8618 Oetwil am See, Stäfa, Gemeindeverwaltung, Postfach 535, 8712 Stäfa, und Mönchaltorf, Ess- lingerstrasse 2, 8617 Mönchaltorf, an die Bezirksräte Meilen, Dorfstras- se 38, Postfach, 8706 Meilen, und Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, sowie an die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi