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Decision

RRB Nr. 21/2014

Liegenschaften, Embrach, Kat.-Nr. 4588, Kirche, Abtretung an Kirchgemeinde, Vetrag, Genehmigung

January 7, 2014German3 min

Source zh.ch

Liegenschaften, Embrach, Kat.-Nr. 4588, Kirche, Abtretung an Kirchgemeinde, Vetrag, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Januar 2014

21. Liegenschaften (Kirche Embrach, Abtretung an

Erwägungen

die Kirchgemeinde) Gestützt auf § 32 Abs. 1 des Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007 (KiG) werden Pfarrliegenschaften und Kirchen, die sich noch im Eigentum des Kan- tons befinden, ins Eigentum der entsprechenden Kirchgemeinden über- tragen. Ausgenommen sind gemäss § 26 Abs. 1 KiG das Grossmünster sowie die Klosterkirchen Kappel und Rheinau. Mit RRB Nr. 1014/2007 wurden die Grundsätze, Bedingungen und Reihenfolge der Abtretungen festgelegt und die Direktion der Justiz und des Innern und die Finanz- direktion (ab 1. Oktober 2007 Baudirektion) ermächtigt, mit der Abtre- tung der acht Kirchen (Embrach, Grüningen, Hirzel, Niederweningen, Bergkirche Rheinau, Rüti, Schwerzenbach und Zürich-Witikon) und acht Pfarrliegenschaften (Grüningen, Hirzel, Kappel, Knonau, Lufingen, Rhei- nau, Schlatt und Zürich-Predigern) zu beginnen. Seither konnten bereits sieben Kirchen und sechs Pfarrhäuser an die jeweiligen Kirchgemeinden abgetreten werden. Am 20. November 2013 schloss das Immobilienamt mit der Evangelisch-reformierten Kirchge- meinde Embrach-Oberembrach und dem Friedhof-Gemeindeverband Embrach-Oberembrach den Abtretungs- und Dienstbarkeitsvertrag über die Kirche Embrach ab, der nun zu genehmigen ist. Der Friedhof- Gemeindeverband musste in das Verfahren einbezogen werden, weil sich neben dem Kirchengebäude auch der Gemeindefriedhof auf dem Ab- tretungsobjekt befindet. Die Abtretung erfolgt unentgeltlich. Dafür ist jegliche Bau- und Unterhaltspflicht des Kantons vollständig und end- gültig abgegolten. Zur Ablösung der Bau- und Unterhaltspflicht wurde die Kirche letztes Jahr mit einem Kostenaufwand von Fr. 591 000 in- stand gestellt. Die Kirchgemeinde ist gegenüber dem Kanton und dem Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Landeskirche verpflichtet, die Liegenschaft in ihrem Eigentum zu behalten und nur für kirchliche Zwecke zu verwenden. Bei einer Zweckentfremdung sind die vom Kan- ton für die Ablösung der Bau- und Unterhaltspflicht getragenen Instand- stellungskosten zurückzuerstatten. Veräussert die Kirchgemeinde die Liegenschaft, ist der erzielte oder in guten Treuen erzielbare Verkaufs- erlös zurückzuerstatten. Die Liegenschaft ist ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975. Das Gebäude darf nicht abgebrochen werden. Bauliche Änderungen und Unterhaltsarbeiten bedürfen der Zustimmung der Baudirektion. Für den Betrieb des Friedhofes wird dem Friedhof-Gemeindeverband Embrach-

Oberembrach (für die Öffentlichkeit) ein beschränktes Benützungs- und Gestaltungsrecht eingeräumt. Die Kirchgemeindeversammlung Embrach- Oberembrach hat diesem Geschäft mit Beschluss vom 30. Juni 2013 zu- gestimmt. Die Kirche Embrach ist als Kulturgut in der Bilanz nicht bewertet.

Auf Antrag der Baudirektion und der Direktion der Justiz und des Innern

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Der am 20. November 2013 zwischen dem Kanton Zürich als Ab- treter und der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Embrach-Ober- embrach sowie dem Friedhof-Gemeindeverband Embrach-Oberembrach als Erwerberin bzw. Dienstbarkeitsberechtigter öffentlich beurkundete Vertrag über die unentgeltliche Abtretung der Liegenschaft Kat.-Nr. 4588, Kirche, Embrach, wird genehmigt.

II. Mitteilung an die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Embrach- Oberembrach, c/o Thomas Handloser, Chliweg 40, 8424 Embrach, den Friedhof-Gemeindeverband Embrach-Oberembrach, c/o Hans Künzi, Tannenstrasse 6, 8424 Embrach, den Kirchenrat der Evangelisch-refor- mierten Landeskirche, Kirchgasse 50, 8001 Zürich, das Notariat Embrach, Postfach 174, 8424 Embrach, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern, die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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