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Decision

RRB Nr. 211/2009

Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Humlikon, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

February 11, 2009German3 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Humlikon, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Februar 2009

211. Gemeindeordnung (Primarschulgemeinde Humlikon)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die po- litischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemein- deordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Humlikon haben am 28. September 2008 an der Urne einer Totalrevision der Gemeinde- ordnung (GO) zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen Anpassungen an die Kantonsverfassung, das Gesetz über die politi- schen Rechte und das Volksschulgesetz.

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: Gemäss Art. 31 GO kann das Schulsekretariat gemeinsam mit ande- ren Gemeinden eingerichtet und betrieben werden. Die Einzelheiten sollen in einem Vertrag geregelt werden. Den Schulgemeinden stehen gestützt auf das Gemeindegesetz (GG) und die Volksschulgesetzgebung gewisse Formen der Zusammenarbeit offen, insbesondere der Anschlussvertrag und der Zweckverband (§ 7 GG). Gemeinsame Organe, die für mehrere Gemeinden gemeinsam nach aussen handeln, sind bloss innerhalb desselben Gemeindegebietes gestützt auf § 16 GG zulässig, beispielsweise zwischen einer politischen und einer Schulgemeinde desselben Gemeindegebietes (vgl. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Auflage, Zürich 2000, § 16 N. 2; Mettler, Das Zürcher Gemeindegesetz, 3. Auflage, Wädenswil 1976, S. 29). Die Gemeinden sind an die gesetzlich vorgesehenen Organisations- modelle gebunden (Typengebundenheit und Fixierung). Sie sind nicht ermächtigt, andere Strukturen zu schaffen. Die Einheitlichkeit ist ein Erfordernis der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes; nur so können rechtliche Stellung und Befugnisse einer Behörde sowie die Mittel des Rechtsschutzes im Zweifelsfalle bestimmt werden (Thal- mann, § 55 N. 3.3; Mettler, S. 226, RRB Nr. 3245/1960 in ZBl 1961, S. 211 ff.).

Weder das Gemeindegesetz noch die Volksschulgesetzgebung schlies- sen die Führung eines gemeinsamen Schulsekretariats aus (vgl. § 58 GG und § 46 VSG). Jedoch geht aus den vorhergehenden Erwägungen her- vor, dass ein gemeinsamer Schulsekretär bzw. eine gemeinsame Schul- sekretärin nicht gemeinsam angestellt werden kann. Die einzelnen Schulpflegen sind für die Anstellung – in auf die beteiligten Schul- gemeinden verteilte Teilzeitpensen – und die Aufsicht zuständig. Bloss insoweit kann Art. 31 GO rechtskonform ausgelegt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Hum- likon am 28. September 2008 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an die Primarschulgemeinde Humlikon, Gemeinde- verwaltung, Andelfingerstrasse 5, 8457 Humlikon (E), den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, 8450 Andelfingen, sowie an die Bildungs- direktion und an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi