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Decision

RRB Nr. 221/2011

Gemeindewesen, gemeinsame Anstalt Neugut Dübendorf, Anstaltsvertrag, Genehmigung

March 2, 2011German2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. März 2011

221. Gemeindewesen (Gemeinsame Anstalt Neugut in Dübendorf)

Erwägungen

1. Nach Art. 98 Abs. 1 der Kantonsverfassung und § 15 b des Gemeinde- gesetzes (GG) können politische Gemeinden zur gemeinsamen Er- füllung ihrer Aufgaben Anstalten errichten. Gemäss § 15 b Abs. 4 GG unterliegt der Vertrag zur Schaffung einer gemeinsamen Anstalt der Genehmigung durch den Regierungsrat. Der Regierungsrat prüft den Anstaltsvertrag auf seine Rechtmässigkeit. Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel des An- staltsvertrags werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Dietlikon, Dübendorf und Wangen- Brüttisellen sind übereingekommen, unter dem Namen Neugut eine gemeinsame Anstalt zu errichten. Die Anstalt Neugut hat zum Zweck, in den Bereichen Abwasserreinigung, öffentliche und private Kanalisa- tionsnetze, Sonderbauwerke und Entsorgung von geeigneten kont- rollpflichtigen Abfällen Dienst- und Sachleistungen jeglicher Art zu erbringen. Die Stimmberechtigten der drei Trägergemeinden haben dem Anstaltsvertrag in je gesonderten Urnenabstimmungen am 13. Juni bzw. am 26. September 2010 zugestimmt. Der Bezirksrat Bülach und der Bezirksrat Uster haben bestätigt, dass gegen die Urnenabstimmungs- beschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Der Anstaltsvertrag regelt insbesondere Art und Umfang der auf die Anstalt übertragenen Aufgaben, die Finanzierung dieser Aufgaben, die Organisation der Anstalt und die ihr übertragenen Befugnisse sowie die Aufsicht der Trägergemeinden über die Anstalt. Damit enthält der Anstaltsvertrag die wesentlichen Regelungsgegenstände für die Errichtung einer ge- meinsamen Anstalt. Die Bestimmungen des Anstaltsvertrags geben, soweit ersichtlich, zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen. Da die Anstalt Neugut ihren Sitz in Dübendorf hat, steht sie unter der Aufsicht des Bezirksrats Uster.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Anstaltsvertrag Neugut wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat der Stadt Dübendorf, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf, Rechtsanwalt Lorenzo Marazotta, Badertscher Rechts- anwälte AG, Postfach 769, 8024 Zürich, sowie an die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Dietlikon, Bahnhofstrasse 60, 8305 Dietlikon, und Wangen-Brüttisellen, Stationsstrasse 10, 8306 Brüttisellen, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, den Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, sowie an die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi