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RRB Nr. 227/2018

Stiftung Kinderheim Grünau, Au-Wädenswil, Beitragsberechtigung, Erneuerung

March 14, 2018German3 min

Source zh.ch

Stiftung Kinderheim Grünau, Au-Wädenswil, Beitragsberechtigung, Erneuerung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. März 2018

227. Stiftung Kinderheim Grünau, Kinderheim Grünau,

Erwägungen

Au-Wädenswil (Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Verbindung mit § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21) beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugendheimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kos- tenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 601/2014 erteilte der Regierungsrat der Stiftung Kin- derheim Grünau eine Beitragsberechtigung für den Betrieb des Kinder- heims Grünau im Umfang von 14 Plätzen im vollbetreuten Wohnen und drei Plätzen im teilbetreuten Wohnen bis Ende 2017. Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 ersucht die Trägerschaft um Erneuerung der Beitrags- berechtigung. Das Kinderheim Grünau bietet 14 Kindern und Jugendlichen mit mehr- fach belasteten Lebensbedingungen sozialpädagogische Leistungen wäh- rend 24 Stunden an 365 Tagen im Jahr. Die Kinder und Jugendlichen besuchen in der Regel die öffentlichen Schulen oder befinden sich in einer Ausbildung. Zusätzlich stehen der Einrichtung drei teilbetreute Wohnplätze als Progressionsstufe zur Verfügung. Das Angebot des Kin- derheims Grünau ist seit Jahren sehr gut ausgelastet. Die Stiftung Kinderheim Grünau verfügt über die notwendige Bewil- ligung zum Betrieb des Kinderheims Grünau, die ihr gestützt auf das vom Amt für Jugend und Berufsberatung genehmigte Konzept erteilt wurde. Der Betrieb beruht auf dem Konzept vom Juni 2017. Dieses stellt die ver- bindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die von der Ein- richtung zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheim- gesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot der Einrichtung entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen gemäss Staatsbeitrags- und Jugendheim- gesetzgebung. Die Beitragsberechtigung ist für vier Jahre zu erteilen. Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung genehmigten Konzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitrags- berechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet. Gestützt auf § 19b der Jugendheimverordnung entscheidet das Amt für Jugend und Berufsberatung über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung der Stiftung Kinderheim Grünau für den Betrieb des Kinderheims Grünau wird mit Wirkung ab 1. Januar 2018 im Umfang von 14 Plätzen im vollbetreuten Wohnen und drei Plätzen im teil- betreuten Wohnen erneuert.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2021. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gege- benenfalls bis 31. Dezember 2020 einzureichen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Stiftung Kinderheim Grünau, Urs Klöti, Stiftungs- ratspräsident, Toblerweg 3, 8804 Au-Wädenswil (im Doppel für sich und die Heimleitung [E]), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungs- direktion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli