Lexipedia

Decision

RRB Nr. 23/2023

Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts, Schreiben an das EDI

January 11, 2023German5 min

Source zh.ch

Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts, Schreiben an das EDI

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Januar 2023

23. Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts (Vernehmlassung)

Erwägungen

1. Ausgangslage und Ziele der Änderungen Mit Schreiben vom 30. September 2022 eröffnete das Eidgenössische Departement des Innern das Vernehmlassungsverfahren zu Änderun- gen von Verordnungen des Lebensmittelrechts. Um neue Handels- hemmnisse gegenüber der EU zu verhindern und den Gesundheits- und Täuschungsschutz zu gewährleisten, muss die Schweiz ihr Lebens- mittelrecht immer wieder jenem der EU anpassen. Am 1. Juli 2020 trat die letzte grössere Revision verschiedener Bundesverordnungen im Be- reich des Lebensmittelrechts in Kraft. Mit dem vorliegenden Paket zur Anpassung von 22 Verordnungen auf Bundesebene soll eine weitere, umfassende Harmonisierung mit dem EU-Recht erreicht werden. Anlässlich dieser Revision werden zudem verschiedene Motionen im Lebensmittelbereich umgesetzt, so etwa die Motion Münz 19.3112 «Food Waste. Stopp der Lebensmittelverschwendung». Der Kanton Zürich setzt sich bereits für die Vermeidung von Food Waste ein und hat dies u. a. in seinem Leitbild Nachhaltige Ernährung und Massnahmen zur Umsetzung festgehalten (RRB Nr. 1319/2022). Anpassungen der recht- lichen Rahmenbedingungen auf nationaler Ebene, welche Massnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelverlusten (u. a. durch Lebensmittelum- verteilungen/-spenden) ermöglichen, sind daher zu begrüssen. Mit der Motion Savary 18.4411 «Private Kontrollbeauftragte. Verstärkt gegen Betrugsfälle im Bereich der geschützten Bezeichnungen landwirtschaft- licher Erzeugnisse vorgehen» soll erreicht werden, dass private Branchen- und Produzentenorganisationen mit dem für die Überwachung und den Schutz von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zuständigen Bundesamt zusammenarbeiten, um Missbrauch und unlauterem Wettbewerb aller Art entgegenzuwirken. Neben den kantonalen Vollzugsbehörden sollen also inskünftig weitere «private Organisationen» landwirtschaftliche Erzeugnisse mit geschützter Kennzeichnung kontrollieren können. Diese vorgesehene doppelte Kontrolltätigkeit ist weder erforderlich noch effizient und daher abzulehnen.

Die neu vorgesehenen Anforderungen wirken sich direkt auf die Tätig- keit der kantonalen Vollzugsorgane aus: – Durch den neu vorgesehenen Ablauf der Fleischuntersuchung wird die Vollzugstätigkeit in den Kantonen organisatorisch umgestellt; gemäss Bund geht dies jedoch mit keinem wesentlichen Mehrauf- wand bei den Kantonen einher. Es ist allerdings davon auszugehen, dass der Vollzug im Rahmen von «gelegentlichen Schlachtungen» aufgrund der neuen Meldepflicht und der entsprechenden Auflagen, die von den betroffenen Akteuren einzuhalten sind, bei den Veterinär- diensten zu Mehraufwänden führen wird, da zusätzliche Kontroll­ tätigkeiten durch die kantonale Vollzugsbehörde unabdingbar sind. Demgegenüber werden die Kantone durch die Einführung des zwei- jährigen Kontrollintervalls für Schlachtbetriebe mit geringer Kapa- zität etwas entlastet. – Die vorgesehene Untersuchung von Feigen auf Ochratoxin A wird zu repräsentativeren und robusteren Untersuchungsergebnissen führen. Allerdings wird der Aufwand für die Probenahme und -aufberei- tung zunehmen. – Auch die Pflicht, bestimmte Insektenhaltungen zu kontrollieren, wird zu einem Mehraufwand der Kantone führen. – Die Ausdehnung der Kontrollen von den Fischhaltungen auf alle Haltungen von Wassertieren wird gemäss Bund zu einem minimen Mehraufwand führen, da nur wenige Betriebe betroffen sind.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version ein- schliesslich Vernehmlassungsformular an lmr@blv.admin.ch): Mit Schreiben vom 30. September 2022 haben Sie uns zur Vernehm- lassung über die Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts eingeladen. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die mit der Revision des Lebensmittelrechts vorge­ sehene Anpassung des schweizerischen Lebensmittelrechts an das EU- Recht und die entsprechenden Änderungen und Begriffserklärungen grundsätzlich. Auch die Umsetzung der Motion Münz 19.3112 «Food Waste. Stopp der Lebensmittelverschwendung» unterstützen wir. Der Kanton Zürich setzt sich schon heute mit verschiedenen Massnahmen für die Vermeidung von Food Waste ein.

Die Revision berücksichtigt allerdings nicht in allen Belangen die in der Schweiz herrschenden Verhältnisse und Gegebenheiten. Zudem wirkt sich die Revision stark auf die Organisation der kantonalen Voll- zugsbehörden aus. Auf den Mehraufwand, der den Kantonen diesbezüg- lich entstehen wird, wird in den Erläuterungen nicht näher eingegangen. Wir bitten Sie, hier eine entsprechende Ergänzung vorzunehmen. Die vorgesehene Umsetzung der Motion Savary 18.4411 «Private Kontrollbeauftragte. Verstärkt gegen Betrugsfälle im Bereich der ge- schützten Bezeichnungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse vorgehen» im neuen Art. 22a der Verordnung über den Vollzug der Lebensmittel- gesetzgebung vom 27. Mai 2020 (LMVV, SR 817.042) lehnen wir in dieser Form ab. Die Motion fordert eine zusätzliche Kontrolle des landwirt- schaftsrechtlichen Schutzes von Bezeichnungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse wie Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben durch private Organisationen. In seiner Stellungnahme zur Motion hat der Bundesrat festgehalten, dass es keinen Mehrwert bringe, wenn pa- rallel zur heutigen Kontrolle durch die kantonalen Behörden ein weiteres Kontrollorgan geschaffen würde. Sollten Doppelkontrollen und weitere administrative Belastungen der Betriebe vermieden werden, falle ein grösserer Koordinationsaufwand an. Es erstaunt uns deshalb, dass der vorgesehene Art. 22a LMVV nun die Einführung genau solcher zusätz- lichen Kontrollorgane vorsieht. Die Betriebe würden mit einem solchen Vollzugssystem durch zusätzliche ineffiziente Kontrollen massiv belastet, und das Anliegen der Motionärin und der eidgenössischen Räte könnten so nicht erreicht werden. Mit der Umsetzung von Art. 22a LMVV würde damit ein aufwendiges und ineffizientes Kontrollsystem geschaffen. Statt- dessen sollte durch entsprechende Massnahmen sichergestellt werden, dass eine Kontrollinstanz, die Mängel feststellt, diese umfassend abklärt und auch die erforderlichen administrativen Massnahmen festlegt. Wir lehnen die Einführung einer weiteren Kontrollinstanz deshalb entschie- den ab. Der neue Art. 30a der Verordnung über das Schlachten und die Fleisch- kontrolle vom 16. Dezember 2016 (VSFK, SR 817.190) würde zu einer gesamtschweizerischen Umsetzung der visuellen Fleischuntersuchung führen, ohne dass Rahmenbedingungen, Umsetzungsbedingungen und -kriterien klar festgelegt wären. Aus Sicht der Lebensmittelsicherheit und Tierseuchenfrüherkennung ist dies nicht vertretbar, zumal der In- formationsfluss der Tiergesundheitsdaten vom Herkunftsbetrieb bis zu den Fleischverarbeitungsbetrieben nicht sichergestellt ist. So sind beim Schlachtvieh die Informationen zum Gesundheitszustand im Herkunfts- betrieb häufig lückenhaft, von unterschiedlicher Qualität und unter-

schiedlicher Verfügbarkeit. Würde unter diesen Umständen die visuelle Fleischuntersuchung eingeführt, erhöhte sich die Gefahr, dass Fleisch in den Verkehr und damit zum menschlichen Verzehr gelangen würde, das gesundheitsgefährdend ist. Wir lehnen den neuen Art. 30a VSFK deshalb ab. Unsere Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen der geplanten Verordnungsänderungen sind dem beiliegenden Vernehmlassungsfor- mular zu entnehmen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli