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Decision

RRB Nr. 251/2026

Gesetz über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung, Änderung vom 30. Juni 2025, Inkraftsetzung

March 11, 2026German2 min

Source zh.ch

Gesetz über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung, Änderung vom 30. Juni 2025, Inkraftsetzung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. März 2026

251. Gesetz über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung,

Erwägungen

Änderung vom 30. Juni 2025, Inkraftsetzung Der Kantonsrat lehnte am 30. Juni 2025 die kantonale Volksinitiative «Mehr bezahlbare Wohnungen im Kanton Zürich» ab und beschloss einen Gegenvorschlag, der eine Änderung des Gesetzes über die Wohn- bau- und Wohneigentumsförderung vorsieht (LS 841; Vorlage 5969; ABl 2025-07-04). Gegen den Beschluss des Kantonsrates wurde am 30. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. In der Volksab- stimmung vom 30. November 2025 lehnten die Stimmberechtigten die Volksinitiative ab und nahmen den Gegenvorschlag des Kantonsrates an. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2025 stellte der Regierungsrat die Rechtskraft der Abstimmungsergebnisse fest (RRB Nr. 1329/2025; ABl 2025-12-19). Nachdem die Beschwerde am 18. Dezember 2025 zu- rückgezogen wurde, schrieb das Bundesgericht das Verfahren am 23. De- zember 2025 als erledigt ab. Damit kann die Gesetzesänderung in Kraft gesetzt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderung vom 30. Juni 2025 des Gesetzes über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung vom 7. Juni 2004 wird auf den 1. Juni 2026 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffent- lichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

III. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amtsblatt sowie von Dispositiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.

IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli