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Decision

RRB Nr. 257/2014

Gemeindewesen, Schulgemeinde Hinwil, Gemeindeordnung, Änderung, teilweise Genehmigung

March 5, 2014German3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. März 2014

257. Gemeindeordnung (Schulgemeinde Hinwil)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat kons- titutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Schulgemeinde Hinwil haben am 22. Sep- tember 2013 an der Urne einer Teilrevision der Gemeindeordnung (GO) zugestimmt. Die Änderungen betreffen die Verkleinerung der Schul- pflege von 13 auf sieben Mitglieder auf Beginn der Amtsdauer 2014– 2018 sowie die Anpassung der Bestimmung zur Vertretung der Schullei- tung und der Lehrpersonen an den Sitzungen der Schulpflege.

3. Zu Bemerkungen Anlass geben die Änderung von Art. 32 GO (In- krafttreten) und die Aufhebung von Art. 33 GO (Aufhebung früherer Erlasse). Die geänderte Fassung von Art. 32 GO regelt, dass die GO nach Annahme durch die Stimmberechtigten an der Urnenabstimmung und nach Genehmigung durch den Regierungsrat auf Beginn der Amts- dauer 2014–2018 in Kraft trete. Mit der vorliegenden Teilrevision wird die vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 2092/2009 genehmigte GO vom 27. September 2009 jedoch nicht aufgehoben, weshalb deren Bestimmun- gen über das Inkrafttreten und die Aufhebung früherer Erlasse unver- änderlich sind. Art. 32 GO erhielt folglich zu Unrecht eine neue Fassung, und Art. 33 GO wurde zu Unrecht aufgehoben. Die Änderung von Art. 32 GO und die Aufhebung von Art. 33 GO können deshalb nicht geneh- migt werden. Es rechtfertigt sich hingegen, unter dem Titel «Anmerkung» oder «Teilrevision vom 22. September 2013» darauf hinzuweisen, dass die GO in der Urnenabstimmung vom 22. September 2013 teilrevidiert wurde. Gleichzeitig kann – unter Verweisung auf diesen Beschluss – das Datum des Inkrafttretens der Teilrevision (Beginn der Amtsdauer 2014– 2018) vermerkt werden. Diese redaktionelle Anpassung der zu veröffent- lichenden Gemeindeordnung fällt ohne Weiteres in die Kompetenz der Schulpflege.

Die Nichtgenehmigung der Änderung von Art. 32 GO und der Auf- hebung von Art. 33 GO ändert nichts daran, dass bei der Erneuerungs- wahl der Schulpflege für die Amtsdauer 2014–2018 nur noch sieben Mit- glieder (mit Einschluss der Präsidentin bzw. des Präsidenten) zu wählen sind und dass die Schulpflege bis zum Ende der Amtsdauer 2010–2014 mit Einschluss der Präsidentin aus 13 Mitgliedern besteht.

4. Im Übrigen gibt die Änderung der Gemeindeordnung zu keinen rechtlichen Bemerkungen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Schulgemeinde Hinwil am 22. September 2013 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen und unter Vorbehalt von Dispositiv II geneh- migt.

II. Die Änderung von Art. 32 GO und die Aufhebung von Art. 33 GO werden von der Genehmigung ausgenommen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Schulpflege Hinwil, Dürntnerstrasse 10, 8340 Hin- wil (ES), den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hin- wil, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi