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Motion Judith Stofer und Silvia Rigoni, Zürich, betreffend Das Öffentlichkeitsprinzip stärken, Stellungnahme

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 23/2019

Sitzung vom 20. März 2019

257. Motion (Das Öffentlichkeitsprinzip stärken)

Erwägungen

Die Kantonsrätinnen Judith Anna Stofer und Silvia Rigoni, Zürich, haben am 21. Januar 2019 folgende Motion eingereicht: Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Kantonsrat eine Vorlage zu unterbreiten, mit der § 30 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) ergänzt und neu die Funktion eines Öffentlichkeits- beauftragten/einer Öffentlichkeitsbeauftragten eingeführt wird. Begründung: Seit dem 1. Oktober 2008 ist das Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) im Kanton Zürich in Kraft. Die Einführung dieses Gesetzes ist ein Meilenstein und wichtiger Beitrag zur Herstellung von Transparenz staatlichen Handelns. In vielen Kantonen, welche das Öffentlichkeitsprinzip eingeführt ha- ben, sind Anlaufstellen für Bürgerinnen und Bürger eingeführt worden, welche sich mit Fragen rund um den Datenschutz befassen und das Öf- fentlichkeitsprinzip stärken. So nimmt beispielsweise in den Kantonen Aargau und Freiburg eine Beauftragte für «Öffentlichkeit und Daten- schutz» beziehungsweise für «Öffentlichkeit und Transparenz» diese Aufgaben wahr. Die neue Öffentlichkeitsbeauftragte/der neue Öffentlichkeitsbeauf- tragte im Kanton Zürich müsste folgende Aufgaben wahrnehmen: Sie/Er ist zuständig für alle Fragen rund um das Öffentlichkeitsprinzip; Sie/Er überwacht die Anwendung der massgeblichen Vorschriften und berät die Behörden bei deren Anwendung; Sie/Er erteilt Privaten Auskunft über ihre Rechte; Sie/Er behandelt Anzeigen und Eingaben von betroffenen Personen und nimmt Stellung zu Gesetzesentwürfen, die für das Öffent- lichkeitsprinzip erheblich sind; und Sie/Er vermittelt im Konfliktfall zwi- schen Behörden und Privaten.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Zur Motion Judith Anna Stofer und Silvia Rigoni, Zürich, wird wie folgt Stellung genommen: Die Motion verlangt die Einführung einer oder eines Öffentlichkeits- beauftragten und eine entsprechende Anpassung des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4). Der Regierungsrat hat zuletzt mit Beschluss vom 4. Juli 2018 eine Anpas- sung des IDG an die europäische Datenschutzreform zuhanden des Kan- tonsrates verabschiedet (Vorlage 5471). Diese Vorlage, die sich auf das in RRB Nr. 740/2017 verabschiedete Regelungskonzept stützt, behandelt insbesondere den Geltungsbereich des IDG, die Informationspflichten der öffentlichen Organe und den Aufsichtsbereich. Sie wird derzeit im Kantonsrat beraten. Das Regelungskonzept weist unabhängig von den europäischen Ver- pflichtungen zusätzlichen Anpassungsbedarf am IDG aus. So sollen ins- besondere die Empfehlungen der Evaluationen des IDG geprüft wer- den, die in den Jahren 2013–2017 durchgeführt wurden. Dabei empfiehlt die Evaluationssynthese von 2017 die Einsetzung eines Organs zum Öffentlichkeitsprinzip (S. 3). Das Anliegen der Motionärinnen ist damit bereits erkannt worden. Das Regelungskonzept gemäss RRB Nr. 740/ 2017 spricht sich weiter dafür aus, ein gesondertes IDG-Revisionspro- jekt im Rahmen der Umsetzung der Strategie Digitale Verwaltung an- zugehen. Die Strategie Digitale Verwaltung wurde am 25. April 2018 beschlos- sen (RRB Nr. 390/2018). Die Direktion der Justiz und des Innern ist der- zeit daran, den konzeptionellen Rahmen zu erarbeiten, der sowohl die Anforderungen der Strategie Digitale Verwaltung an das IDG als auch die Empfehlungen der Evaluationen des bestehenden IDG aufgreift. Gleichzeitig wird laufend auch weitergehender Änderungsbedarf zu- sammengestellt. All dies sind Vorarbeiten für eine umfassende Revision des IDG. Diese stehen zum einen erst am Anfang. Zum anderen handelt es sich um ein Vorhaben, das sowohl mit Blick auf den Umfang als auch auf die politische Bedeutung einige Zeit beanspruchen wird. Die Vorlage wird zwar auch das Anliegen der Motionärinnen in geeigneter Art be- rücksichtigen. Die Frist von zwei Jahren für die Unterbreitung einer Vor- lage bei einer Überweisung der Motion (§ 16 Kantonsratsgesetz vom

5. April 1981, LS 171.1) ist aber zu knapp für die geschilderte umfassende Revision. Der Regierungsrat erachtet es daher als zielführender, die Mo- tion formell abzulehnen, den Inhalt jedoch im Rahmen der erwähnten Revision des IDG aufzunehmen. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 23/2019 abzulehnen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

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