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Decision

RRB Nr. 259/2014

Gemeindewesen, Stadt Winterthur, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

March 5, 2014German2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. März 2014

259. Gemeindeordnung (Stadt Winterthur)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat kons- titutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Stadt Winterthur haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 24. November 2013 eine Teilrevision der Gemein- deordnung beschlossen. Die Änderungen umfassen im Wesentlichen die Umbenennung der Fürsorgebehörde in Sozialhilfebehörde, die Anpas- sung der Organisation der Sozialhilfebehörde an die heutigen Anforderun- gen sowie eine Verkleinerung der Mitgliederzahl der Sozialhilfebehörde von bisher 15 auf neu elf. Schliesslich wurden die Bestimmungen zur Vor- mundschaftsbehörde aufgehoben, da deren Aufgaben seit dem Inkraft- treten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts von der inter- kommunalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erfüllt werden. Die geänderten Bestimmungen geben keinen Anlass zu rechtlichen Bemerkungen und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Winterthur am 24. Novem- ber 2013 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat Winterthur, Stadthaus, Postfach, 8402 Winterthur, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi