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RRB Nr. 265/2013

Interreg V A Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein, Ermächtigung, neue Ausgaben

March 13, 2013German9 min

Source zh.ch

Interreg V A Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein, Ermächtigung, neue Ausgaben

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. März 2013

265. Interreg V A Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein

Erwägungen

1. Ausgangslage Interreg unterstützt gebiets- bzw. grenzüberschreitende Projekte, die den Dialog zwischen den Regionen der Europäischen Union (EU) und deren Nachbarländer fördern und die Bevölkerung dieser Regionen einander näher bringen. Interreg gliedert sich in drei Bereiche: Interreg A fördert die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Regionen verschiedener Länder, Interreg B die territoriale Zusammenarbeit benachbarter und Interreg C die interregionale Zusammenarbeit nicht benachbarter Regionen. Seit der laufenden Förderperiode 2007–2013 (Interreg IV) bildet Interreg unter dem Titel «Europäische Territoriale Zusammenarbeit» (ETZ) ein eigenständiges Ziel der EU-Regional- politik. Die Schweiz (Bund und Kantone) beteiligt sich bereits seit Jahren an Interreg. Seit dem 1. Januar 2008 erfolgt die Beteiligung unter dem Dach der Neuen Regionalpolitik (NRP). Im vorliegenden Beschluss geht es um die Fortführung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Ausrichtung A) im Rahmen des Interreg-Programms «Alpenrhein- Bodensee-Hochrhein» (ABH) zwischen den Mitgliedskantonen der Ostschweizer Regierungskonferenz (ORK) sowie den Kantonen Zürich und Aargau. Im Hinblick auf die Ausarbeitung des neuen Programms für die fünfte Förderperiode von 2014 bis 2020 (Interreg V) soll ein Grundsatzbeschluss über die Beteiligung gefällt werden. Die europäischen Programmpartner sind gewillt, die bisherige erfolgreiche Zusammenarbeit in der nächsten Förderperiode fortzuführen. Bereits an der ORK-Plenarkonferenz 2011 sprachen sich die Mitgliedskantone der ORK grundsätzlich für eine Fortführung der Beteiligung der Schweiz am künftigen Interreg-V-Pro- gramm in einem mit dem bisherigen vergleichbaren finanziellen Rah- men aus.

2. ORK-Plenarkonferenz vom 14. März 2013 Anlässlich der 50. Plenarkonferenz der ORK vom 14. März 2013 soll über die künftige Zusammenarbeit im Rahmen des Interreg-V-Pro- gramms ABH (2014–2020) und insbesondere über die zukünftige Finan- zierung dieser Zusammenarbeit beschlossen werden (siehe Traktan- dum 5). Die Kantone Zürich und Aargau als weitere Programmbeteilig-

te müssen sich zu den Beschlüssen der ORK äussern. Als assoziiertes Mitglied der ORK ist es sinnvoll, wenn der Kanton Zürich seine Haltung im Rahmen der ORK-Plenarversammlung bekannt gibt.

3. Position des Kantons Zürich Der Bericht zur Überprüfung der Aussenbeziehungen vom 22. Februar 2011 bezeichnete Interreg als «kleine», grenzüberschreitende Europa- politik und erachtete die Beteiligung des Kantons Zürich an Interreg als wichtiges Mittel zur Stärkung der Beziehungen zu den umliegenden ausländischen (Glied-)Staaten. Ein frühzeitiger formeller Entscheid zur künftigen Beteiligung an Interreg V sorgt für Transparenz und sendet ein deutliches Signal an die europäischen Programmpartner, die bewährte Zusammenarbeit fortzuführen. Er schafft die notwendigen Voraussetzun- gen, um, sobald die entsprechenden Rahmenbedingungen des Bundes und der EU bekannt sind, die Planungsarbeiten mit klaren finanziellen und organisatorischen Eckwerten zügig vorantreiben zu können.

3.1. Grundsatzbeschluss zur Teilnahme an Interreg V (ORK PK TOP 5.2) Neben den im Sachstandbericht zu Interreg IV erwähnten Beiträgen an die Verbesserung der Standortvoraussetzungen und der «Mikrointeg- ration»(ORK PK TOP 5.1) sprechen weitere wichtige Punkte für die Fortführung von Interreg. Die Partnerkantone räumen der intensivier- ten Zusammenarbeit bei Interreg IV ABH einen hohen Stellenwert ein. Die Zusammenarbeit unter den beteiligten Kantonen verläuft problem- los. Die unter Interreg IV neu eingeführten Arbeitsabläufe und -pro- zesse sind zielführend. Dazu trägt auch der mehrmals jährlich tagende Lenkungsausschuss Ostschweiz (LAO) als Arbeitsgremium des Schwei- zer Programmteils bei. Zusätzlich zu den Sitzungen des LAO finden ein- bis zweimal jährlich Treffen zwischen den Kantonsvertretungen und den internationalen Programmpartnern statt. Diese Treffen fördern das gemeinsame Verständnis auch dort, wo in Sachfragen unterschiedliche Meinungen bestehen. Sie sind auch bei Interreg V beizubehalten und wenn möglich zu intensivieren. Auch die europäischen Programmpart- ner schätzen die regelmässigen Treffen und begrüssen die Zürcher Be- teiligung (wie auch jene der Schweiz im Allgemeinen) an der grenz- überschreitenden Zusammenarbeit. Der Kanton kann sie auch zur all- gemeinen Beziehungspflege mit Verwaltungsbehörden benachbarter Bundesländer – vor allem zu Baden-Württemberg – nutzen. Die Mit- wirkung des Kantons Zürich soll daher auch bei Interreg V beibehalten und nach Möglichkeit noch verstärkt werden.

Dem Grundsatzbeschluss zur Teilnahme an Interreg V ist deshalb zuzustimmen. In die weitere Ausgestaltung des Programms sowie die innerschweizerischen Verfahren muss der Kanton Zürich jedoch ange- messen einbezogen werden. 3.2.Mandatierung der Netzwerkstelle Ostschweiz für Interreg V (ORK PK TOP 5.3) Die NWS-O übernimmt in der laufenden Förderperiode wesentliche Koordinations- und Abwicklungsaufgaben für den Schweizer Programm- teil gegenüber den beteiligten Kantonen, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) sowie den Partnern aus der EU. An diesem Vor- gehen soll aus Sicht des Kantons Zürich auch in der kommenden Förderperiode festgehalten werden.

3.3. Finanzierung des Schweizer Anteils von Interreg V (ORK PK TOP 5.4)

3.3.1. Fördermittel Es besteht eine gesetzliche Verpflichtung, dass sich die Kantone min- destens im gleichen Umfang wie der Bund finanziell beteiligen (Art. 16 Abs. 2 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Regionalpolitik). Interreg IV ABH führte erstmals ein kantonales Finanzierungsmodell ein, bei dem die Finanzierung nicht mehr projektbezogen erfolgt, son- dern sich die Kantone im Voraus mit einer Kofinanzierungszusage (unter dem Vorbehalt der jährlichem Budgetgenehmigung) über die ge- samte Förderperiode hinweg zur Bereitstellung von Fördergeldern ver- pflichten. Sie haben bei der Auswahl der Projekte im LAO ein Mitent- scheidungsrecht. Insgesamt bewährte sich dieses Modell, da die Rolle der Kantone durch die finanzielle Verantwortung deutlich gestärkt und die Programmumsetzung auf Schweizer Seite stark vereinfacht wurde. Da mit Bundesmitteln nur Projekte gefördert werden können, die den regionalpolitischen Zielen des Bundes entsprechen, stellen die kanto- nalen Kofinanzierungszusagen die Finanzierung von Projekten sicher, die ausschliesslich durch die Kantone finanziert werden müssen. Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach einem politischen Kompro- miss. Aufgrund der proportionalen Verteilung der bisherigen Projekte auf die Kantone soll der Finanzierungsschlüssel für den Kanton Aargau leicht nach unten und für die Kantone Graubünden, St. Gallen, Schaff- hausen und Thurgau leicht nach oben korrigiert werden. Der Beitrag des Kantons Zürich bleibt unverändert bei 18% des Gesamtbetrages. Vergleicht man diesen Anteil an der Finanzierung mit dem Anteil der Projekte mit Zürcher Beteiligung (Stand vom Februar 2013: rund 15%)

beträgt die Differenz lediglich 3%. Dies deutet darauf hin, dass der Finanzierungsschlüssel im Vergleich zu den unterstützten Projekten mit Zürcher Beteiligung am Ende der laufenden Förderperiode etwa ausgeglichen sein wird und aus Sicht der Kantons Zürich eine gute Bemessungsgrundlage für Interreg V bildet. Es muss jedoch auch in Zukunft ein angemessenes Mitentscheidungsrecht der Kantone bei der Auswahl der Projekte vorgesehen werden und die Möglichkeit beste- hen, die nicht ausgeschöpften Finanzmittel am Ende der mit dem Bund vereinbarten Programmperiode an die Kantone und den Bund zurück- zuerstatten. Die vorgesehene Verkürzung der Kofinanzierung von acht auf sieben Jahre ist zu begrüssen, da so die finanzielle Überschneidung einer sechs- ten Förderperiode am Ende der fünften Förderperiode verhindert wer- den kann. Sinnvoll ist es auch, die überschüssigen Fördermittel aus den Währungsgewinnen für die Finanzierung des letzten Jahresbeitrages für Interreg IV im Jahre 2015 sowie für die Verminderung der Beiträge der fünften Förderperiode zu verwenden. Dem Beschlussantrag ist deshalb mit dem Vorbehalt der jährlichen Budgetgenehmigung zuzustimmen.

3.3.2. Begleitmassnahmen Neben den eigentlichen Fördermitteln beteiligen sich die Kantone auch an den Kosten der Begleitmassnahmen (Finanzierung der NWS-O sowie der Programmumsetzung und des gemeinsamen technischen Sekretariates im Regierungspräsidium Tübingen, D, sogenannte «Tech- nische Hilfe»). Diese Beteiligung soll auch in der fünften Förderperiode im vergleichbaren Rahmen fortgeführt und bei der Technischen Hilfe ebenfalls auf sieben anstatt acht Jahre verteilt werden. Die Finan- zierungszusage an die NWS-O dauert aufgrund einer kontinuierlichen Kalkulation bis 2022. Der Aufwand, der nicht mit den kantonalen Mitteln abgedeckt werden kann, wird durch Bundesmittel finanziert. Bei der NWS-O sind die Kosten seit der Festlegung der Kantonsbeiträge 2007 deutlich gestiegen. Mit dem gegenwärtigen Personalbestand von 120 Stellenprozenten gemäss Angaben der Staatskanzlei St. Gallen er- gibt sich ein jährlicher Fehlbetrag von Fr. 90 000. Dieser wird gemäss Beschlussvorschlag bei gleichbleibenden Kantonsbeiträgen vollum- fänglich durch Bundesmittel finanziert. Diesem Vorgehen wird zuge- stimmt, obwohl sich dadurch die Fördermittel des Bundes (bei gleich- bleibendem Bundesanteil an die NWS-O und an die Technische Hilfe) neu um rund 1,5 Mio. Franken anstatt um 0,9 Mio. Franken wie bei Interreg IV vermindern. Wie sich diese verminderten Fördermittel mit den voraussichtlich höheren finanziellen Mitteln auf Seiten der EU ver- einbaren lassen, wird sich im Verlauf von Interreg V zeigen.

Die Festlegung der Stellenprozente ist im Übrigen so zu verstehen, dass eine weitere Aufstockung der Zustimmung der Kantone bedarf und dass der aktuelle Personalbestand angesichts der ohnehin bereits hohen Verwaltungskosten im Vergleich zu den Fördermitteln (voraus- sichtliche Fördermittel Bund und Kantone: 12,1 Mio. Franken; voraus- sichtlicher Anteil an Begleitmassnahmen durch Bund und Kantone bei gleichbleibenden Kosten zuzüglich Fehlbetrag NWS-O rund 2,2 Mio. Franken) ausreichen wird. Auch hier ist dem Beschlussantrag mit einem jährlichen Budgetvorbehalt zuzustimmen, ebenso wie der Verwendung der Restmittel bei der Technischen Hilfe für die Finanzierung des letz- ten Jahresbeitrages für Interreg IV im Jahre 2015 sowie für die Ver- ringerung der Beiträge der fünften Förderperiode.

3.4. Weiteres zur Zusammenarbeit unter der NRP (ORK PK TOP 5.5) Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 1143/2012 das Umsetzungs- programm 2012–2015 bewilligt. Darin sprach er sich für eine Beteiligung am Interreg ABH-Programm bis 2015 aus und verwies auf die Strategie der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im St. Galler NRP-Um- setzungsprogramm. Mit dem neuen Umsetzungsprogramm ab 2016 müssen auch diese Ausführungen zu Interreg erneuert werden. Da der Kanton St. Gallen die Hauptverantwortung für das Interreg-Programm gegenüber dem SECO wahrnimmt, ist die Verweisung auf das Um- setzungsprogramm des Kantons St. Gallen sinnvoll und dem Beschluss- antrag kann zugestimmt werden.

4. Finanzielle Folgen für den Kanton Zürich Um der gesetzlichen Verpflichtung der Kantone nachzukommen, sich mindestens im gleichen Umfang wie der Bund finanziell zu beteiligen, ist für Interreg V eine Finanzierung in der bisherigen Höhe geplant. Dazu wird wie bisher ein kantonaler Fördertopf von 6 Mio. Franken unterhalten. Gemäss dem unter 3.3 vorgestellten Finanzierungsschlüs- sel entfallen davon Fr. 1 080 000 (18%) auf den Kanton Zürich, d. h. 2015–2021 jährlich Fr. 154 285. Zudem beteiligen sich die Kantone wie bisher mit Fr. 480 000 an der Technischen Hilfe. Gemäss dem unverän- derten Kostenteiler entfallen davon Fr. 96 000 (20%) auf den Kanton Zürich, d. h. 2015–2021 jährlich Fr. 13 715. Schliesslich soll der Anteil der Kantone am Betrieb der NWS-O unverändert bei Fr. 185 150 liegen, wobei wiederum 20% (Fr. 37 030) auf den Kanton Zürich anfallen, d. h. 2016–2022 jährlich Fr. 5290.

Dispositiv

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Delegation des Regierungsrates wird ermächtigt, sich anläss- lich der 50. Plenarkonferenz der ORK vom 14. März 2013 im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu äussern.

II. Für die Beteiligung des Kantons Zürich am Interreg V A-Programm Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein von 2014 bis 2020 werden von 2015 bis 2021 neue Ausgaben von jährlich Fr. 168 000 (für Fördermittel und Technische Hilfe) und für die Finanzierung der Netzwerkstelle Ost- schweiz von 2016 bis 2022 von jährlich Fr. 5290 zulasten der Leistungs- gruppe Nr. 1000, Regierungsrat und Staatskanzlei, bewilligt.

III. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi