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Decision

RRB Nr. 268/2009

Uniklinik Balgrist, Ersatz zweites MR-Gerät, Staatsbeitrag

February 25, 2009German4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Februar 2009

268. Uniklinik Balgrist (Ersatz MR-Gerät)

Erwägungen

Die Uniklinik Balgrist verfügt über drei MR-Geräte zur Bildgebung am Bewegungsapparat, insbesondere zur Darstellung der Gelenke und der Wirbelsäule. Im Jahr 2008 wurden rund 12 000 Untersuchungen durch- geführt. Die Uniklinik rechnet mit einem Zuwachs um rund 300 Unter- suchungen pro Jahr. Alle drei Geräte arbeiten mit einer Feldstärke von 1,5 Tesla. Sie wurden in den Jahren 2000, 2004 und 2006 beschafft. Der MR-2, die älteste der drei Anlagen, ist nach rund neun Jahren Betriebszeit veraltet; er weist eine deutlich schlechtere Bildqualität auf als die beiden neueren Geräte. Die Hard- und Software kann nicht mehr an den heutigen Stand der Bildgebung angepasst werden. Die Fortschritte in der minimal invasiven Chirurgie erfordern zudem eine immer präzisere Vorabklärung mit hochauflösenden bildgebenden Ver- fahren, für die eine 3-Tesla-Anlage erforderlich ist. Mit Schreiben vom 10. September 2008 hat die Gesundheitsdirektion die Notwendigkeit, die Anlage MR-2 zu ersetzen, grundsätzlich aner- kannt und die Freigabe zur Submission erteilt. An der Ausschreibung im offenen Verfahren beteiligten sich zwei Anbieter. In der Evaluation erhielt das Gerät Magnetom Verio der Siemens Schweiz AG gemäss den vorgegebenen Kriterien den Zuschlag. Die Kosten der Ersatzbeschaffung betragen gemäss der Kostenauf- stellung des Spitals Fr. 2 912 000. Sie setzen sich wie folgt zusammen: Gerätebeschaffung und -montage Fr. 2 176 638 Hochfrequenz-Kabine mit Schallschutz Fr. 165 274 Bauliche Anpassungen Fr. 570 000 Rundung Fr. 88 Total (einschliesslich MWSt 7,6%) Fr. 2 912 000

Das Spital rechnet mit jährlichen Kapitalfolgekosten für Abschreibung und Verzinsung von Fr. 445 000. Die jährlichen Wartungs- und Service- kosten belaufen sich auf Fr. 147 143. Es entstehen keine weiteren betrieb- lichen Folgekosten und -erträge. Gemäss dem auch weiterhin geltenden § 40 Gesundheitsgesetz vom 4. November 1962 (vgl. dazu die Ausnahmeregelung in § 64 GesG; LS 810.1) leistet der Staat Kostenanteile an den Bau und Betrieb der den Bedürfnissen der Bevölkerung dienenden Krankenhäuser. Gemäss RRB Nr. 82/2003 beträgt für die Uniklinik Balgrist bei Investitionen

zwischen 2 Mio. und 5 Mio. Franken der Staatsbeitragssatz 80%. Bei beitragsberechtigten Kosten von Fr. 2 912 000 ergibt sich somit ein Staats- beitrag von Fr. 2 329 600. Der Staatsbeitrag geht zulasten des Kontos 6310.5660, Investitions- beiträge an private Organisationen ohne Erwerbszweck. Im Budget 2009 sind für das Vorhaben Fr. 2 000 000 eingestellt. Der restliche Betrag ist im KEF bzw. in der Finanzplanung der Gesundheitsdirektion für 2010 ent- halten. Der gewährte Kostenanteil ist gegebenenfalls an die auf den 1. Januar 2012 in Kraft tretende Änderung der Spitalfinanzierung gemäss revi- diertem Krankenversicherungsgesetz (KVG; SR 832.10) anzupassen. Ab diesem Zeitpunkt werden die Spitalkosten über Fallpauschalen ab- gegolten werden, die neben Betriebs- neu auch Investitionskostenan- teile enthalten. Dies wird voraussichtlich auch eine Modifikation der kantonalen Spitalfinanzierungsbestimmungen erforderlich machen. Der Kostenanteil an die Uniklinik Balgrist ist deshalb unter dem Vorbehalt zu entrichten, dass der Beitrag bei einer späteren Änderung der kan- tonalen Spitalfinanzierungsbestimmungen an das KVG in Revision ge- zogen und gegebenenfalls pro rata temporis zurückgefordert oder in Darlehen umgewandelt werden kann. Den Vorschriften der Submissionsverordnung ist Rechnung zu tragen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Ersatz des Magnetresonanztomografen MR-2 der Uniklinik Balgrist, Zürich, wird genehmigt.

II. An die beitragsberechtigten Kosten von Fr. 2 912 000 wird ein Kos- tenanteil von 80% bzw. Fr. 2 329 600 zugesichert. Der Staatsbeitrag wird unter dem Vorbehalt einer späteren Änderung der kantonalen Spital- finanzierungsbestimmungen ausgerichtet.

III. Die Ausgaben gehen zulasten der Investitionsrechnung der Leis- tungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an die Uniklinik Balgrist, Forchstrasse 340, 8008 Zü- rich (E), sowie an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi