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Decision

RRB Nr. 269/2020

Gesundheitsgesetz, Anpassung an das Epidemiengesetz, Inkraftsetzung

March 18, 2020German3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. März 2020

269. Gesundheitsgesetz (Änderung vom 29. Oktober 2018;

Erwägungen

Anpassung an das Epidemiengesetz; Inkraftsetzung) Mit Beschluss vom 25. Januar 2017 unterbreitete der Regierungsrat dem Kantonsrat den Entwurf für eine Änderung des Gesundheitsgesetzes (GesG, LS 810.1) zwecks Anpassung an das Epidemiengesetz (SR 818.101; Vorlage 5330). Am 29. Oktober 2018 beschloss der Kantonsrat die Ge- setzesrevision (ABl 2018-11-02). Gegen die Gesetzesänderung wurde kein Referendum ergriffen (ABl 2019-01-25). Die Umsetzung der Gesetzesrevision erfordert die Anpassung einiger Verordnungen des kantonalen Rechts, insbesondere der Vollzugsverord- nung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (LS 818.11). Die Ge- sundheitsdirektion hat die Umsetzungsarbeiten an die Hand genommen, konnte sie aber aus Kapazitätsgründen noch nicht abschliessen. Zahl- reiche Bestimmungen der Gesetzesrevision sind indessen direkt anwend- bar. Diese Bestimmungen sind für die Bewältigung der aktuellen Co- rona-Epidemie sehr hilfreich. Beispielsweise kann der Kanton an die Kosten, die Dritten durch ihre Mitwirkung beim Vollzug des Epidemien- gesetzes entstehen, Subventionen leisten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind (§ 54 Abs. 3 rev. GesG). Sodann können die Universität Zü- rich und das Universitätsspital Zürich, ausnahmsweise auch andere In- stitutionen, verpflichtet werden, Laboruntersuchungen zur Feststellung von übertragbaren Krankheiten durchzuführen, unter Übernahme der Kosten durch den Kanton, soweit diese nicht anderweitig gedeckt sind (§ 54c Abs. 1 und 2 rev. GesG). Ferner kann die Gesundheitsdirektion in einer besonderen Lage Gesundheitsfachpersonen und Institutionen des Gesundheitswesens (insbesondere Spitäler) zur Mitwirkung bei der Be- kämpfung übertragbarer Krankheiten verpflichten (§ 54d Abs. 2 rev. GesG). Um diese und andere Regelungen der Gesetzesrevision sofort nutzbar zu machen, soll die Änderung des Gesundheitsgesetzes rückwir- kend auf den 1. März 2020 in Kraft gesetzt werden. Gemäss § 10 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) sind kantonale Erlasse mit einer Rechtsmittelbe- lehrung zu veröffentlichen. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Ein- reichung eines Rekurses kommt aufschiebende Wirkung zu. Die anord- nende Instanz kann aus besonderen Gründen dem Lauf der Beschwerde- frist und der Einreichung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende

Wirkung entziehen (§ 25 Abs. 3 VRG). Gemäss § 22 Abs. 3 VRG kann die anordnende Behörde bei besonderer Dringlichkeit sodann die Rekurs- frist abkürzen. Gleiches gilt für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht (§ 55 VRG). Angesichts der Dringlichkeit der Angelegenheit ist die Be- schwerdefrist auf zehn Tage zu verkürzen. Einer allfälligen Beschwerde ist aus demselben Grund die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderung vom 29. Oktober 2018 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 wird rückwirkend auf den 1. März 2020 in Kraft gesetzt.

II. Gegen Dispositiv I dieses Beschlusses kann innert zehn Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

III. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer allfälli- gen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

IV. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amts- blatt sowie von Dispositiv I in der Gesetzessammlung.

V. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli